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Erneuerbare Wärme: One-Stop-Shop ab 2027

Ein Drittel unserer Energie verheizen wir – und kaum ein Teil der Energiewende reicht so tief in den kommunalen Alltag wie die Wärme. Mit dem neuen Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz wird aus dem bisherigen Genehmigungsmarathon ab 2027 ein einziges, konzentriertes Verfahren. Was das für Gemeinden heißt – von der Grobprüfung bis zur finanziellen Beteiligung.

Wenn von der Energiewende die Rede ist, denken die meisten an Windräder und Photovoltaik. Der größere Brocken steckt aber woanders: in der Wärme. Rund ein Drittel des österreichischen Endenergieverbrauchs fließt in Raumwärme und Warmwasser – weit mehr, als die Debatte über Strom und Elektroautos vermuten lässt. Das Heizen und Kühlen von Gebäuden ist damit die stille dritte Säule der Energiewende, neben der Strom- und der Verkehrswende. Und es ist jene Säule, an der die Gemeinden am unmittelbarsten beteiligt sind.

Denn anders als beim Strom aus einem fernen Kraftwerk entscheidet sich Wärme vor Ort. Ob ein Fernwärmenetz erweitert, eine Biomasseanlage errichtet oder ein Erdwärmefeld erschlossen wird – am Ende landet das Projekt auf dem Tisch der Gemeinde: bei der Flächenwidmung, bei der Bereitstellung von Grundstücken, bei der Genehmigung. Das Ziel gibt der Bund vor: eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis 2040. Bis dahin sind es nur noch wenige Jahre, und der Umbau läuft bereits.

Viele Gesetze, viele Zuständigkeiten

Wer heute ein Wärmeprojekt verwirklichen will, stößt zuerst auf ein Dickicht. Ein ­einzelnes, geschlossenes „Wärmewendegesetz“ gibt es nicht. Stattdessen verteilen sich die Vorgaben über ein gutes Dutzend Materiengesetze, die je nach Technologie, Größe und Standort unterschiedlich greifen. 

Eine Solarthermieanlage wird anders beurteilt als eine Wärmepumpe, diese anders als eine Tiefenbohrung oder eine Verbrennungsanlage. Mal ist die Gewerbeordnung einschlägig, mal das Mineralrohstoffgesetz, mal das Wasserrecht, mal die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes, dazu kommen Vorgaben aus dem Abfall-, dem Forst- oder dem Naturschutzrecht. Welche Behörde zuständig ist, hängt am selben Flickenteppich: mal die Gemeinde als Baubehörde, mal die Bezirksverwaltungsbehörde, mal die Landesregierung. 

EBAG

Die Palette der Möglichkeiten ist breit. Sie reicht von der Solarthermie, die mittels Kollektoren die Sonnenstrahlung nutzt, über die Geothermie, die Wärme aus dem Erdreich holt, bis zur Umgebungswärme, die mit Wärmepumpen aus Luft, Wasser oder Erdreich gewonnen wird. 

Dazu kommt die Abwärme – etwa aus Rechenzentren oder der Stahlerzeugung –, die sich direkt in Netze einspeisen oder über Wärmepumpen veredeln lässt, und daneben gibt es Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, die Biomasse oder Biogas verfeuern, und die thermische Verwertung von Abfällen. Verteilt wird ein wachsender Teil dieser Wärme über Fernwärmenetze, die ihrerseits aus ganz unterschiedlichen Quellen gespeist werden. Jede dieser Techniken bringt ihr eigenes Genehmigungsregime mit – und genau das macht die Rechtslage so unübersichtlich.

Getrennte Verfahren kosten Zeit

Für die Praxis bedeutet dieser Flickenteppich vor allem eines: Zeit. Jede einzelne Genehmigung ist ein eigenes Verfahren mit eigenen Fristen, eigenen Parteien und eigenen Einspruchsmöglichkeiten. Ein Projekt, das eine Baubewilligung, eine naturschutzrechtliche und eine forstrechtliche Genehmigung braucht, muss diese Schritte bislang oft nacheinander durchlaufen. Für einen Umbau, der bis 2040 ganze Ortschaften von Öl und Gas wegbringen soll, ist das eine schwere Hypothek. Genau hier setzt der Gesetzgeber nun an.

Ein Verfahren, eine Behörde, ein Bescheid

Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs­gesetz, kurz EABG, ist im Sommer 2026 ein Rahmen in Kraft getreten, der das Genehmigen von erneuerbaren Energieanlagen grundlegend umbaut. Beschlossen wurde das Gesetz Ende Juni 2026, kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 47/2026. Seither gelten bereits die Planungsinstrumente; das eigentliche neue Genehmigungsverfahren greift ab 1. Jänner 2027. 

Der Kern lässt sich in einem Satz zusammenfassen, der auch das zuständige Ministerium prägt: ein Verfahren, eine Behörde, ein Bescheid. Wo bisher bis zu acht getrennte Zuständigkeiten nebeneinander liefen, soll künftig eine einzige, voll konzentrierte Genehmigung stehen.

Ein kurzer Hinweis zur Begriffsverwirrung, der sich lohnt: Das EABG ist nicht mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, dem EAG, zu verwechseln. Das EAG regelt die Förderungen für erneuerbare Energie. Das EABG kümmert sich um die Verfahren – also darum, wie und wie schnell ein Projekt bewilligt wird. Für Gemeinden, die ein konkretes Vorhaben begleiten, ist das EABG das näher liegende Werkzeug.

Was als erneuerbare Energie gilt, fasst das Gesetz dabei bewusst weit: von Wind, Sonne und geothermischer Energie über Wasserkraft und Energie aus Biomasse bis zu Deponie-, Klär- und Biogas sowie sonstigem erneuerbarem Gas. Für die Wärmeversorgung ist diese Breite entscheidend, weil sie nahezu alle Technologien erfasst, die eine Gemeinde für ein klimaneutrales Wärmekonzept überhaupt in Betracht zieht.

EU-Vorgaben als Anstoß

Der Anstoß dazu kommt aus Brüssel. Die europäischen Erneuerbaren-Richtlinien verlangen von den Mitgliedstaaten verbindliche Ausbauziele, zentrale Anlaufstellen für Genehmigungen und ein Verfahren, das die Umweltprüfung stärker auf die Planungsebene verlagert, statt sie bei jedem einzelnen Projekt neu aufzurollen. Vor allem aber verlangen sie eigene Beschleunigungsgebiete – vorab geprüfte Zonen, in denen erneuerbare Anlagen in verkürzten Verfahren bewilligt werden können. Verbindlich für eine österreichische Gemeinde wird eine EU-Vorgabe allerdings erst durch die nationale Umsetzung, und genau die leistet jetzt das EABG.

Genehmigungen werden gebündelt

Wie funktioniert das konzentrierte Verfahren in der Praxis? Statt mehrerer Bescheide verschiedener Stellen gibt es nur noch einen. Eine Behörde – in der Regel der Landeshauptmann oder die Bezirksverwaltungsbehörde – führt sämtliche anwendbaren Materien in einem Verfahren zusammen und erteilt am Ende eine Genehmigung, aus der sich alle Auflagen und Fristen ergeben. Für den Projektwerber heißt das: eine Rechtsmittelfrist, ein Ansprechpartner, ein klarer Zeitpunkt, ab dem feststeht, ob ein Bescheid bekämpft wurde. Das spart nicht nur Wege, sondern vor allem Monate.

Wie aufwendig das Verfahren ausfällt, richtet sich nach Größe und Lage des Projekts. Das Gesetz staffelt von der ordentlichen Genehmigung für die größten Vorhaben über ein vereinfachtes Verfahren mit kleinerem Parteienkreis und kürzeren Fristen bis hin zum bloßen Anzeigeverfahren, bei dem nach vollständiger Anzeige begonnen werden darf. Ganz kleine Anlagen können überhaupt genehmigungs- und anzeigefrei sein. Die kleine Wärmepumpe im Einfamilienhaus wird damit künftig ebenfalls nach dem EABG beurteilt – in aller Regel aber im einfachsten Weg, als Anzeige oder genehmigungsfrei.

Tiefengeothermie zeigt den Aufwand

Wie viel die Konzentration bringt, zeigt ein Blick auf die Tiefengeothermie, rechtlich noch Pioniergebiet. Ein solches Projekt berührt gleich eine ganze Reihe von Materien: Weil tief gebohrt wird, greift das Mineralrohstoffgesetz, dazu kommen wasserrechtliche Bewilligungen, eine gewerberechtliche Genehmigung für die Wärmeerzeugung und je nach Lage typischerweise noch Forst-, Naturschutz- und Baurecht. 

Tiefengeothermie
Wärme aus der Tiefe: Über eine Förderbohrung gelangt heißes Tiefenwasser an die Oberfläche, gibt seine Energie an das Fernwärmenetz ab und fließt über eine zweite Bohrung abgekühlt in dieselbe Gesteinsschicht zurück. Weil solche Anlagen mehrere tausend Meter tief reichen, berühren sie gleich eine Reihe von Rechtsmaterien – ein Musterfall für das neue, konzentrierte Genehmigungsverfahren. Foto: visdia - stock.adobe.com

Ein rechtlicher Sonderfall betrifft dabei unmittelbar die Grundeigentümer: Das Eigentum am Grund ist der Tiefe nach nicht beschränkt, weshalb selbst eine Bohrung in mehreren tausend Metern Tiefe die darüberliegenden Liegenschaften rechtlich berührt. Bisher waren dafür etliche Einzelverfahren nötig – künftig bündelt das EABG sie in einer Genehmigung. Gerade an diesem Beispiel wird greifbar, warum ein konzentriertes Verfahren mehr ist als bloßer Bürokratieabbau.

Schnellere Verfahren in Beschleunigungsgebieten

Ein eigener, besonders zügiger Weg steht in den Beschleunigungsgebieten offen. Hat ein Land eine solche Zone ausgewiesen, prüft die Behörde nur noch in einer Grobprüfung, ob das Projekt hineinpasst und keine erheblichen, unvorhergesehenen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 

Eine gesonderte Umweltverträglichkeitsprüfung oder Naturverträglichkeitsprüfung entfällt dann, weil diese Prüfung bereits auf der Planungsebene erfolgt ist. Das Ergebnis ist ein Feststellungsbescheid binnen weniger Wochen statt eines vollständigen Verfahrens. Für Gemeinden ist dabei wichtig: Sie haben bei der Ausweisung dieser Gebiete ein Vorschlagsrecht und sitzen damit nicht am Katzentisch, sondern können mitbestimmen, wo erneuerbare Anlagen bevorzugt entstehen sollen.

Dass solche Verfahren überhaupt schneller durchlaufen, hat auch mit einer grundlegenden Weichenstellung zu tun. Erstmals verankert das Gesetz, dass an erneuerbaren Energieanlagen ein überragendes öffentliches Interesse besteht. 

Kommt es im Verfahren zu einer Interessenabwägung – etwa mit dem Landschaftsbild bei einer Windanlage oder mit dem Gewässerzustand im Wasserrecht –, ist das Interesse an der sauberen Energieerzeugung von vornherein hoch zu gewichten. Das kehrt die bisherige Logik um, in der ein erneuerbares Projekt seinen Vorrang erst mühsam begründen musste. 

Hinzu kommt die Möglichkeit, eine Anlage bereits nach der erstinstanzlichen Genehmigung in Betrieb zu ­nehmen, obwohl Beschwerden sonst aufschiebende Wirkung hätten – eine Ausnahme, die Zeit spart, aber mit Bedacht und als taktische Entscheidung zu nutzen ist, weil sie keine volle Rechtssicherheit bietet.

Gemeinden können am Ertrag teilhaben

So weit die Mechanik. Für Gemeinden steckt der eigentliche Hebel aber in einem Instrument, das in der öffentlichen Debatte bisher wenig Aufmerksamkeit bekommt: der Energiewendebeteiligung für Standortgemeinden. Sie gibt der Gemeinde die Möglichkeit, sich am wirtschaftlichen Ertrag eines erneuerbaren Projekts beteiligen zu lassen. 

Stellt eine Gemeinde die Widmung, überlässt sie Grundstücke oder beteiligt sie sich am Vorhaben selbst, kann sie dafür eine entsprechende finanzielle Gegenleistung aushandeln und vertraglich festschreiben. 

Aus der Rolle der bloßen Genehmigungsstation wird so die einer Partnerin, die an der Wertschöpfung der Energiewende teilhat – ein Argument, das sich im Gemeinderat ganz anders verkauft als eine weitere Baustelle am Ortsrand. Das Grundmuster ist aus dem Ausbau von Wind- und Photovoltaikanlagen bereits vertraut und steht nun für die erneuerbare Energieerzeugung insgesamt zur Verfügung. Für die Gemeinde verschiebt sich damit die Debatte: weg von der reinen Akzeptanzfrage, hin zur Verhandlung über konkrete Gegenleistungen.

Zwei weitere Bausteine runden das Bild ab. Zum einen wandert der Netzinfrastrukturplan, der den Ausbau der Leitungen koordiniert, in das neue Regime. Zum anderen bekommen die Bundesländer verbindliche Erzeugungsbeitragswerte: Die österreichweiten Klimaziele werden auf die Länder heruntergebrochen, sodass jedes Bundesland einen definierten Anteil am Ausbau der erneuerbaren Energie zu tragen hat. Für die kommunale Ebene heißt das, dass der Druck zum Handeln nicht abstrakt bleibt, sondern über die Länder bis in die Regionen durchschlägt.

Der Zeitpunkt der Einreichung entscheidet

Bleibt die Frage des richtigen Zeitpunkts – und die ist für laufende und geplante Projekte durchaus heikel. Die Planungsinstrumente des EABG gelten bereits, das konzentrierte Genehmigungsverfahren und die Grobprüfung greifen jedoch erst ab 1. Jänner 2027. Verfahren, die davor eingeleitet werden, laufen noch nach den alten Bestimmungen weiter. 

Projektwerber stehen damit vor einer taktischen Entscheidung: im vertrauten alten System bleiben oder auf das neue, konzentrierte Verfahren setzen. Als Faustregel gilt, dass sich der Umstieg umso eher lohnt, je kleiner die Anlage ist, weil gerade kleinere Vorhaben am stärksten von der Vollkonzentration und den schlanken Verfahrensarten profitieren. Für Gemeinden, die ein Projekt begleiten, ist das eine Frage, die sie früh mit den Projektpartnern klären sollten, statt sie dem Zufall des Einreichdatums zu überlassen.

Die Umsetzung braucht noch Zeit

Ein nüchterner Blick auf den Stand der Dinge gehört dazu. Mit Herbst 2026 sind die Beschleunigungsgebiete noch nicht in allen Bundesländern ausgewiesen und manche bestehenden Zonen – etwa für Wind und Photovoltaik – werden erst an die europäischen Vorgaben angepasst.

PV-Anlage am Berg
Erneuerbare in sensibler Lage: Wo solche Anlagen künftig entstehen dürfen, bestimmen die Länder über ­Beschleunigungsgebiete – bei denen die Gemeinden ein Vorschlagsrecht haben. Im neuen Verfahren wiegt das öffentliche Interesse an sauberer Energie von vornherein schwer, auch gegenüber dem Landschaftsbild. Foto: lukasx - stock.adobe.com

Das neue Verfahren entfaltet seine volle Wirkung also erst, wenn Länder und Behörden ihre Hausaufgaben gemacht haben. Auch ist das EABG ein junges Gesetz, zu dem es naturgemäß noch wenig gefestigte Praxis gibt. Manches wird sich erst mit den ersten Verfahren im Jahr 2027 klären – bis hin zur Frage, welche Stelle in den einzelnen Ländern am Ende konkret federführend sein wird.

Für die Gemeinden ändert das nichts am Grundbefund. Die Wärmewende ist der Teil der Energiewende, der am tiefsten in den kommunalen Alltag hineinreicht – und mit dem EABG bekommt sie erstmals ein Verfahren, das dem Tempo der Klimaziele zumindest nahekommt. Aus einem Behördenmarathon wird ein einziger, planbarer Lauf; aus der Gemeinde als Durchlaufstation kann eine beteiligte Partnerin werden. Wer die neuen Spielregeln früh kennt, verhandelt besser – über Standorte, über Beteiligungen und über das Tempo, mit dem die eigene Gemeinde von fossiler Wärme loskommt. 

Experten-Talk der CMG-AE zur Zukunft der Wärmeversorgung

Der Artikel beruht auf dem Talk der CMG-AE zur „Zukunft der Wärmeversorgung – Zwischen Regulierung und Innovation“. Den regulatorischen Teil bestritt Marie Sophie Reitinger, Rechtsanwältin und Counsel bei KPMG Law in Graz und Wien (Bild unten). Sie ist seit vielen Jahren auf Energierecht spezialisiert, mit Schwerpunkt auf Energieregulatorik und Genehmigungsverfahren erneuerbarer Energieprojekte, und war zeitweise in der Rechtsabteilung der Wien Energie tätig.

Die CMG-AE (Computer Measurement Group – Austria & Eastern Europe) ist ein 1993 gegründeter, politisch unabhängiger Verein mit Sitz in Wien. Er fördert den Wissenstransfer rund um neue Technologien – von Informations- und Kommunikationstechnik bis zu Energiethemen – und bringt in Expert Talks, Themenpanels wie „Energie 2050“ und Tagungen Fachleute aus Forschung, Wirtschaft und Verwaltung zusammen.

 

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