Kleinunternehmer prüfen ihre Steuern
Die Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer wird von 30.000 auf 35.000 Euro (Nettogrenze) erhöht.
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Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel

Am 19. September 2019 wurden im Nationalrat unter anderem das Steuerreformgesetz 2020 und das Finanz-Organisationsreformgesetz (kurz: FORG) verabschiedet. Ein Überblick, zu welchen Änderungen es mit 1.1.2020 kommt.

Steuerreformgesetz 2020

Die Grenze für die Sofortabsetzbarkeit von Anschaffungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter wird von 400 auf 800 Euro erhöht.

Sozialversicherungsbonus

Personen mit einem geringen Einkommen werden entlastet: Zusätzlich zur Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge kann ein „Sozialversicherungsbonus“ von 300 Euro gewährt werden. Der Verkehrsabsetzbetrag steigt für Einkommen bis 15.500 Euro um 300 Euro.

Für Einkommen zwischen 15.500 und 21.500 Euro kommt es zu einer gleichmäßigen Einschleifung des zusätzlichen Verkehrsabsetzbetrages auf 0 Euro. Auch der Pensionistenabsetzbetrag wird erhöht, und steigt um 200 Euro.

Krankenversicherung für Selbständige und Landwirte

Der Krankenversicherungsbeitrag für Selbständige und Landwirte sinkt mit 1.1.2020 auf 6,8 Prozent, die Differenz zum bisherigen Beitragssatz (7,65 Prozent) wird vom Bund übernommen.

Kleinunternehmergrenze wird erhöht

Die wohl umfassendste Änderung betrifft die Kleinunternehmer:

  • Die Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer wird von 30.000 auf 35.000 Euro (Nettogrenze) erhöht.
  • Daneben gibt es im Bereich der Einkommensteuer ab 1.1.2020 eine zusätzliche Pauschalierungsmöglichkeit für Personen, welche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb erwirtschaften.
  • Die pauschalen Ausgaben werden anhand eines Pauschalsatzes von den Umsätzen errechnet, wobei in der Regel 45 Prozent des Umsatzes als pauschale Ausgaben herangezogen werden können. Bei Dienstleistungsunternehmen liegt der Prozentsatz für die pauschalen Ausgaben bei 20 Prozent.
  • Bis auf die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und dem 13 Prozentigen Grundfreibetrag sind keine weiteren Ausgaben abzugsfähig. 

Pensionen werden erhöht

Des Weiteren werden mit dem Pensionsanpassungsgesetz 2020 die Pensionen erhöht: Mit einer Staffelung werden die Bruttopensionen bis 1.111 sowie Ausgleichszulage und Opferrenten um 3,6 Prozent steigen, bis zu einer Höhe von 2.500 Euro erfolgt eine schrittweise Anpassung auf den gesetzlichen Inflationswert von 1,8 Prozent.

Bei Gesamtpensionen von mehr als 5.220 Euro gibt es eine Deckelung der Pensionserhöhung von 94 Euro. 

Finanz-Organisationsreformgesetz 

Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) wird mit dem Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG) einerseits ein gesetzlich eigenständig geregelter Bereich für die Betrugsbekämpfung geschaffen, andererseits kommt es aufgrund der Änderung des zweiten Abschnittes der Bundesabgabenordnung (kurz: BAO) zu einer Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung:

Nunmehr besteht die Bundesfinanzverwaltung aus den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung und dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge. 

Die Abgabenbehörden des Bundes bestehen in Zukunft nur mehr aus dem Bundesministerium für Finanzen, zwei Finanzämtern (Finanzamt Österreich und Finanzamt für Großbetriebe) sowie dem Zollamt. 

Die Zuordnung zu den beiden neuen Finanzämtern erfolgt in Zukunft gemäß §§ 60 ff BAO: Das Finanzamt Österreich ist immer zuständig, wenn die drei anderen Einrichtungen nicht zuständig sind.

Das Finanzamt für Großbetriebe ist gemäß § 61 BAO geregelt und umfasst auch Körperschaften öffentlichen Rechts. Betragen die in den beiden zuletzt abgegebenen Umsatzsteuererklärungen einer Körperschaft öffentlichen Rechts erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG mehr als zehn Millionen Euro, ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig. Unter den Umsätzen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG fallen die Umsätze aus Lieferungen und Leistungen, welche die Körperschaft öffentlichen Rechts bzw. Gemeinde im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 3 UStG ausführt.

Sofern eine Gemeinde bzw. Körperschaft öffentlichen Rechts dem Finanzamt für Großbetrieb zugeordnet wurde, ist dieses auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft öffentlichen Rechts zuständig.

Grundsätzlich hat das Finanzamt für Großbetriebe sämtliche Abgaben einzuheben, ausgenommen u. a. jedoch: Gebühren iSd Gebührengesetzes, Grunderwerbsteuer, Bodenwertabgabe, Versicherungssteuer.

Die Änderung der Zuständigkeiten erfolgt erst mit 1. Juli 2020.