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Ein neu entwickeltes Modell soll u a. Langzeitarbeitslose und Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger für die Verwaltungsposten ausbilden.
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Schulen brauchen administratives Unterstützungspersonal

10. Dezember 2020
Österreich hat unbestritten zu wenig administratives Personal in den Schulen. Laut einer TALIS-Studie kommt eine administrativ tätige Person auf 15 Lehrkräfte, im EU-weiten Durchschnitt liegt das Verhältnis bei eins zu zehn. Dieser Mangel führt dazu, dass Lehrende und Schulleitungen viel Zeit und Ressourcen in Verwaltungsarbeit investieren müssen, anstatt sich auf ihre Kernaufgaben konzentrieren zu können.

Um dieser Problematik vorzubeugen, wurde bereits in der Vergangenheit administrativ unterstützendes Personal eingesetzt. Zukünftig soll dieses zur weiteren Entlastung der Pädagoginnen und Pädagogen und der Schulleitungen vermehrt zum Einsatz kommen. 

Chance für Langzeitarbeitslose und Wiedereinsteigerinnen

Ein von BMBWF, BMAFJ und AMS entwickeltes Modell soll u a. Langzeitarbeitslose und Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger für diese Posten ausbilden. In weiterer Folge soll der Einsatz dieser zusätzlichen Kräfte gefördert werden.

Der Österreichische Gemeindebund steht insofern hinter dem Modell, als eine Entlastung des pädagogischen Personals wünschenswert ist. Die Kosten dafür dürfen aber keinesfalls auf den Schulerhalter abgewälzt werden. Die zusätz­lichen Kräfte sind bei den Bildungsdirektionen oder in landesweiten Vereinen anzusiedeln. Weiters bedarf es einer rechtzeitigen Klärung darüber, was mit diesen Arbeitskräften nach Ablauf des Förderprogramms 2022 geschieht.

Für den Betrieb der Schulen ist der Bund zuständig

Ein bereits im Jahr 2019 präsentiertes Gutachten von Univ.-Prof. Bernhard Raschauer bestätigt die Position des Österreichischen Gemeindebundes, dass der Schulerhalter nur für die Errichtung und Erhaltung der Schulen und ihrer Infrastruktur zuständig ist. Aufgaben des administrativen oder pädagogischen Schulbetriebs fallen klar in die direkte Zuständigkeit des Bundes. Etwaige gesetzliche Grundlagen, die den Gemeinden einschlägige Kompetenzen übertragen wollen, sind als kompetenz- und damit verfassungswidrig einzustufen.

Eine Klarstellung in dieser Causa muss rasch erfolgen. Wie mit dem administrativen Personal umzugehen ist, kann man analog zu § 1 Abs. 1 des Bildungsinvestitionsgesetzes bewerten, der besagt, dass der Bund dem Schulerhalter Mittel „zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen und für Personalkosten im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen im Zusammenhang mit neu geschaffenen Betreuungsplätzen“ zur Verfügung stellt.