Zwei Menschen bei der Arbeit
Alle Bundeseinrichtungen (Gerichte, Bundesbehörden, Bundesdienststellen) müssen daher bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten schaffen.
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Recht auf elektronischen Verkehr trifft auch Gemeinden

8. Dezember 2019
Mit 1. Jänner 2020 tritt das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden in Kraft. Dieses umfasst jegliche Kommunikation mit der Behörde einschließlich die elektronische Zustellung.

Gemäß § 1a E-Governmentgesetz hat jedermann ab 1. Jänner 2020 in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden.

Ein Recht auf elektronischen Verkehr impliziert zwar umgekehrt die Verpflichtung für das Gegenüber zur Schaffung der technischen Voraussetzungen zur elektronischen Entgegennahme oder Versendung. Ausdrücklich gesetzlich verpflichtet werden jedoch nur Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist (§ 25 E-GovG). Alle Bundeseinrichtungen (Gerichte, Bundesbehörden, Bundesdienststellen) müssen daher bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß § 1a schaffen.

Auch Gemeinden betroffen

Nachdem alle Angelegenheiten umfasst sind, die in Gesetzgebung Bundessache sind, sind auch Länder und Gemeinden insoweit betroffen, als sie Bundesrecht vollziehen. Dass die Gemeinden nicht unmittelbar verpflichtet sind, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr zu schaffen, liegt daran, dass die Festlegung der Errichtung und Ausgestaltung technischer Vorkehrungen dem Organisationsrecht zuzuordnen ist und hierfür der Träger der Organisationsgewalt, im Falle der Gemeinden sind das die Länder, zuständig ist.

Nichtsdestotrotz werden auch Gemeinden in diesen Bereichen tätig werden (müssen). Das hat zum einen damit zu tun, dass richtigerweise die zunehmende Digitalisierung nicht vor dem Gemeindeamt Halt macht. Zum anderen aber auch damit, dass jeder Bürger und jedes Unternehmen ein Recht auf elektronischen Verkehr hat und dieses womöglich auch in Belangen nutzen wollen, in denen Gemeinden Bundesrecht vollziehen (Straßenverkehrsordnung, Meldewesen, Personenstandswesen).

Vom Recht auf elektronischen Verkehr nicht umfasst sind Angelegenheiten, die sich nicht über den elektronischen Verkehr abwickeln lassen. Darunter sind etwa ausschließlich in physischer Form erhältliche Urkunden (z. B. Reisepass) oder physische Beilagen (Originalpapierdokumente) zu verstehen.

Zur Eheschließung muss man noch persönlich kommen

Auch in Fällen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt oder wenn das persönliche Erscheinen (z.B. Eheschließung) erforderlich ist, ist eine elektronische Abwicklung nicht vorgesehen. 

Eine zentrale Rolle des elektronischen Verkehrs kommt dabei der elektronischen Zustellung nach Zustellgesetz zu. Dieses wurde im Dezember 2018 novelliert und gewährleistet einen attraktiven und vor allem sicheren Kommunikationskanal für Behörden an Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und zwischen Behörden.

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat hierzu ein Whitepaper „eZustellungNeu“ herausgebracht, das auf der Ministeriumshomepage sowie hier abrufbar ist.