eZustellung
Mit der eZustellung NEU sind schlagartig fast alle Unternehmen für Behörden elektronisch erreichbar.
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Die neue elektronische Behördenpost

Obwohl sie Zeit und Geld spart, hat sich die eZustellung noch nicht so richtig durchgesetzt. Ab 2020 gibt es sie nun in einer neuen Version und diesmal ist sie für viele Behörden und die Wirtschaft verpflichtend anzuwenden.

Die nachweisliche elektronische Zustellung von Nachrichten ist ein wesentlicher Bestandteil des E-Governments. Den Empfängern spart die elektronische Zustellung Zeit und erhöht den Komfort, weil man behördliche Nachrichten rund um die Uhr von überall abrufen kann.

Den Versendern spart sie gegenüber der klassischen Briefpost viel Geld ein, da Druck- und Portokosten entfallen. Trotzdem konnte sie sich bisher nicht so richtig durchsetzen. Mit 1. Dezember 2019 wurde sie auf neue Beine gestellt und verpflichtend gemacht. Was ist alles neu, bei der eZustellung NEU? 

Verpflichtung zur Teilnahme an der eZustellung

Im Rahmen einer Änderung des E-Government-Gesetzes wird nach einer zweijährigen Übergangsfrist am 1. Jänner 2020 der neue § 1a aktiv. Dieser legt fest, dass jedermann in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind, ein Recht auf elektronischen Verkehr mit Verwaltungsbehörden und Gerichten hat. Das trifft also nicht nur den Bund, sondern auch alle anderen Organisationen – also auch Länder, Städte und Gemeinden – wenn diese im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig werden oder wenn sie in Verfahren Bundesrecht direkt anwenden.

Auf der Seite der Empfänger verpflichtet § 1b alle Unternehmen dazu, am System der eZustellung teilzunehmen. Die bisher vorhandene Möglichkeit eines Opt-out endet am 31. Dezember 2019. Ausnahmen bestehen nur für jene Unternehmen, die nicht über die erforderlichen technischen Voraussetzungen oder einen Internetanschluss verfügen bzw. wenn sie wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze von 35.000 Euro nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.

Mit der eZustellung NEU sind also schlagartig fast alle Unternehmen für Behörden elektronisch erreichbar. Für Bürgerinnen und Bürger steht das System ebenfalls zu Verfügung, allerdings ohne Verpflichtung zur Teilnahme. 

Was bedeutet das in der Praxis?

Auf Seite der Verwaltungsbehörden muss ab 1. Jänner damit gerechnet werden, dass in Verfahren eine elektronische Zustellung nach dem E-Government- Gesetz verlangt wird. Auch wenn das bedeutet, dass theoretisch auf den ersten Anlassfall gewartet werden könnte: die technischen Voraussetzungen, um elektronisch zustellen zu können, sollten schon vorher geschaffen werden, um nicht überrascht zu werden. Welche das sind, hängt von den Formerfordernissen in den Verfahren ab:

  • Nachweisliche Sendungen müssen über das System der eZustellung übermittelt werden.
  • Nicht nachweisliche Sendungen können auch über das System der eZustellung und alternativ auf einem im Zustellgesetz definierten anderen Weg versendet werden.

Behörde entscheidet, welcher Dienstleister zustellen soll

Um an der eZustellung NEU teilnehmen zu können, benötigt die versendende Stelle einen Zustelldienstleister. Auch das unterscheidet das neue vom alten System: Die Behörde entscheidet ab jetzt, welcher Dienstleister zustellen soll, und nicht mehr der Empfänger. Damit ist auch verbunden, dass die Preisbindung für die eZustellung weggefallen ist und durch den damit verbundenen Wettbewerb die Kosten weiter reduziert werden.

Das System der eZustellung steht übrigens nur Behörden für den Versand zu Verfügung. Diese können aber nicht nur als Versenderinnen, sondern auch als Empfängerinnen der elektronischen Post anderer Behörden auftreten. Dazu muss eine Registrierung über das Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) erfolgen. 

Alle Nachrichten an einer Stelle

Als zusätzlichen Service verwendet die eZustellung ein neues zentrales Anzeigemodul mit dem Namen „MeinPostkorb“. Für Behörden und Unternehmen liegt „MeinPostkorb“ im angemeldeten Bereich des Unternehmensserviceportals (usp.gv.at). Privatpersonen können ihren Postkorb unter der Webadresse „oesterreich.gv.at“ oder über die Handy-App „Digitales Amt“ abrufen. Dort können auch Benachrichtigungsadressen, Urlaubsabwesenheiten und mehr eingetragen werden. 

Österreich im Spitzenfeld des E-Governments

Die neue elektronische Zustellung ist also der nächste Schritt zu einem umfassenden E-Government. Durch das Recht von Bürgerinnen und Bürgern auf elektronische Kommunikation mit Behörden und durch die Verpflichtung der Unternehmen, für Behörden elektronisch erreichbar zu sein, sollte ein großes Hindernis beseitigt sein: zu wenige Teilnehmer.

Für Länder, Städte und Gemeinden zahlt sich der Umstieg auf die elektronische Kommunikation also aus und sie erfüllen damit die Erwartungen der digitalen Gesellschaft, mobil und digital verbunden zu sein – ohne gelben Zettel, ohne Spam-Mails. Und über eine zentrale Stelle, damit immer klar ist, über welche E-Mail-Adresse man das letzte Behördendokument erhalten hat.

Österreich ist damit übrigens wieder einmal im Spitzenfeld der EU-Staaten, wenn es um E-Government geht. Eines der Ziele der EU bis 2020 war „standardmäßig digital“, also die digitale Dienstleistung von Behörden als Normalfall. Mit der neuen eZustellung ist dieses Ziel erfüllt.