Amtsmissbrauch/Untreue?

Das Thema „Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB“ ist unverändert aktuell, weil wiederholt Anzeigen gegen Bürgermeister erfolgen.





Zur Abgrenzung vom  Missbrauch der Amtsgewalt ist die Untreue heranzuziehen, nämlich dass jemand anderem ein Vermögensnachteil zugefügt wird. Eine missbräuchliche Verwendung einer Bedarfszuwendung könnte daher den Straftatbestand der Untreue erfüllen, nämlich dann, wenn dem Land als Bedarfszuwender bzw der Gemeinde als Empfänger der Bedarfszuwendung ein Vermögensnachteil zugefügt wird.



Grundsätzlich gilt aber auch im Fall eines privatwirtschaftlichen Handelns – und dieses liegt bei Verwendung einer Bedarfszuwendung vor – dass der Untreuetatbestand dann nicht erfüllt ist, wenn die Bedarfszuwendung letztlich für Leistungen erbracht wird, für die sie gewidmet war. Wenn beispielsweise die Bedarfszuwendung, die für die Adaptierung eines gemeindeeigenen Hauses zur Verfügung gestellt wurde, erst zu einem späteren Zeitpunkt als gewidmet verwendet wurde (beispielsweise weil sich ein Umbau aufgrund eines noch nicht geklärten Nutzungszweckes verzögert hat) wird der Untreuetatbestand noch nicht erfüllt sein. Verzögerungen in der Umsetzung eines Projektes, für die eine Bedarfszuwendung gewährt wurde, sind in der Regel in einem oft langwierigen Entscheidungsprozess der zuständigen Gemeindeorgane gelegen, sohin nicht ungewöhnlich. Entscheidungsbedingte Verzögerungen werden sohin sowohl die objektiven als auch an die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Untreue nicht erfüllen.



Wichtig ist daher, dass der Nachweis gelingt, dass die zur Verfügung stehenden Mitteln letztlich tatsächlich dem Zweck zugeführt werden, für den die Bedarfszuweisung gewährt wurde, auch wenn das Projekt noch nicht gänzlich abgeschlossen worden ist.