Streuwagen beim Winterdienst auf Straße
Unterschieden wird zwischen Nullstreuung, tauenden sowie abstumpfenden Streustoffen.
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Was beim Winterdienst zu beachten ist

15. Januar 2019
In der kalten Jahreszeit stehen Gemeinden und ihre Mitarbeiter vor der besonderen Herausforderung, die Sicherheit und Benutzbarkeit der Verkehrswege aufrecht zu erhalten. Ein zuverlässiger und funktionierender Winterdienst ist für die Gewährleistung der Sicherheit auf Österreichs Straßen von großer Bedeutung.

Rund 16.300 Personen pro Jahr müssen sich in den Monaten November bis März infolge von rutschbedingten Stürzen auf Österreichs Verkehrsflächen im Spital behandeln lassen. Im Gegensatz dazu ereignen sich in der wärmeren Jahreshälfte im Schnitt nur 4.700 derartiger Unfälle.

Diese Zahlen verdeutlichen die Bedeutung einer sorgfältigen und effizienten Räum-, Streu-, Bereitschafts- und Alarmierplanung in der kalten Jahreszeit. Für Schäden, die infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vernachlässigung des Winterdienstes entstehen, können u. a. auch Gemeinden – zum Beispiel als Wegehalter gemäß § 1319a ABGB – haftbar gemacht werden.

Reifen brauchen Reibung

Die stabile und sichere Bewegung eines Fahrzeugs hängt von den Reibungskräften ab, die zwischen Reifen und Fahrbahnoberfläche wirken.

Zentrale Aufgabe des Winterdienstes ist es, auch bei ungünstigen Straßenverhältnissen für eine Erhöhung der Reibung zwischen Reifen und Fahrbahn zu sorgen: Glättebildung soll verhindert, bereits entstandene Glätte nach Möglichkeit beseitigt bzw. vermindert werden. Erreicht wird das durch Räumung sowie durch die Aufbringung unterschiedlicher Streustoffe.

Welche Maßnahmen im Einzelnen zu ergreifen sind, richtet sich nach Angemessenheit und Zumutbarkeit und ist Gegenstand umfangreicher Judikatur. Sowohl für Bundes- und Landesstraßen als auch für Gemeindestraßen existieren im Übrigen Bestimmungen zur Häufigkeit von Räumungsfahrten oder Intensität der Streuung (zum Beispiel Landesstraßengesetze, RVS 12.04.12).

Streustoffe und ihre Einsatzgebiete

Da die Umwelt durch die Streumittel massiv belastet wird, sollten bewusst nur die unbedingt notwendigen Materialmengen verbraucht, die Fahrtrouten detailliert geplant und die Wahl des Streustoffs wohlüberlegt sein. Unterschieden wird zwischen Nullstreuung, tauenden sowie abstumpfenden Streustoffen.

Als Nullstreuung wird die Schneeräumung ohne die Verwendung weiterer Streumittel bezeichnet. Tendenziell werden bei dieser Räumungsmethode eine geringere Unfalldichte und durchschnittlich geringere Unfallkosten verzeichnet als bei der Splittstreuung. Es ist allerdings möglich, dass einzelne Fahrbahnstellen trotz der Räumung noch Glatteis aufweisen. Die Nullstreuung kann ausschließlich im untergeordneten Netz mit geringer Belastung und ohne besondere Gefahrenstellen angewandt werden.

Bei untergeordneten Straßennetzen und geringem Geschwindigkeitsniveau eignet sich der Einsatz von abstumpfenden Streustoffen (Splitt). Splitt erhöht auf mechanischem Wege die Griffigkeit winterglatter Fahrbahnen. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme ist allerdings stark von Form und Oberfläche des Streustoffs abhängig. Die Unfallrate sinkt nach der Splittstreuung deutlich, liegt aber noch erheblich über jener von salzgestreuten Fahrbahnen.

Ein weiterer Nachteil von Splitt ist, dass er von den Fahrzeugen an den Straßenrand geschleudert wird und daher nur begrenzt wirksam ist. Des Weiteren sind Ausbringung und Abtransport von abstumpfenden Streustoffen mit vergleichsweise hohen Kosten verbunden.

Bei der Streuung mit tauenden Streustoffen werden Salze verwendet. Der größte Vorteil dieser Methode ist, dass sie Glätte auf der Fahrbahn beseitigt sowie Schnee oder Eis auftaut. Das Unfallrisiko kann so schnell und deutlich reduziert werden. Die Salzstreuung hat jedoch negative Auswirkungen auf die Umwelt – und auch an Fahrbahn, Bauwerken oder Fahrzeugen können tauende Streustoffe Schäden verursachen.

Verschneite Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen

Die Gemeinden als Wegehalter haften grundsätzlich auch für den Erhalt der Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen. Diese Verpflichtung entfällt jedoch beispielsweise dann, wenn sich die Räumung aufgrund von starken, andauernden Schneefällen als praktisch nutzlos erweist.

Für die Verkehrsteilnehmer gilt: Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen, die durch Schnee bedeckt und daher nicht identifizierbar sind, können auch nicht beachtet werden. Die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs sowie aufgrund der Form erkennbare Verkehrszeichen (Stopptafel, Vorranggeben) gelten allerdings auch bei Schneelage. 

Wer haftet bei Unfällen auf Gehsteigen?

Gemäß § 93 StVO sind Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten in der Zeit von 6 bis 22 Uhr verpflichtet, Gehsteige, Gehwege bzw. den Straßenrand entlang ihrer Grundstücke von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Schneewächten oder Eisbildungen sind von den Dächern der an der Straße gelegenen Gebäude zu entfernen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Eigentümer von unbebauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften.

Sind Radwege räumungspflichtig?

Bei größeren Schneemengen wird der Schnee von den Räumungsgeräten manchmal so weit an den Fahrbahnrand geschoben, dass angrenzende Radwege dadurch blockiert werden. Doch auch diese sind in der Regel von den Verpflichtungen des Winterdienstes nicht ausgenommen und müssen ordnungsgemäß und gefahrlos benutzbar sein. Bei Entfall des Winterdienstes ist jedenfalls in geeigneter Weise darauf aufmerksam zu machen.

Winterradfahren

Ausrüstung zur Ausführung des kommunalen Winterdienstes.