Lichtverschmutzung
Außenbeleuchtungsanlagen, die in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen, sind künftig effizient und umweltschonend zu betreiben und zu errichten, sodass jedenfalls Beeinträchtigungen von Menschen, Umwelt, Natur und Landschaft möglichst vermieden werden.
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Oberösterreich

Gesetzesnovelle soll den Nachthimmel zurückbringen

14. März 2024
Durch die Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2024 wurden erstmals verbindliche Regelungen zur Vermeidung von Lichtverschmutzung geschaffen. Unter Lichtverschmutzung versteht man die Aufhellung des natürlichen Nachthimmels durch die Emission von nicht notwendigem Licht in die Umwelt. Die neuen Regelungen sollen der dauerhaften Verringerung der negativen Auswirkungen von künstlichem Licht zum Schutz der Umwelt und zur Rechtssicherheit der Gemeinden dienen. Die neuen Bestimmungen treten mit 1. Mai 2024 in Kraft. Für bestehende Außenbeleuchtungsanlagen gilt die Bestimmung bei einer wesentlichen Änderung, spätestens jedoch ab 1. Jänner 2029.

Viele Gemeinden waren durch fehlende gesetzliche Regelungen verunsichert und entschieden sich aus Gründen der ungeklärten Haftungsfrage dafür, die Straßenbeleuchtung die ganze Nacht hindurch, teils bei voller Intensität, zu betreiben.

Dies führte zu einer signifikanten Emission von nicht notwendiger Beleuchtung - sogenannter Lichtverschmutzung. Diese wirkt sich tiefgreifend auf die Umwelt und die Gesundheit aus, indem sie das natürliche Verhalten von Wildtieren stört und ökologische Gleichgewichte gefährdet.

Künstliches Licht in der Nacht kann bei Menschen zu Schlafproblemen durch Hemmung des „Schlafhormons“ Melatonin und so zu einer Einschränkung der Lebensqualität führen. Darüber hinaus entzieht uns die Lichtverschmutzung den Anblick des Sternenhimmels.

Rechtssicherheit für Gemeinden

Außenbeleuchtungsanlagen, die in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen, sind künftig effizient und umweltschonend zu betreiben und zu errichten, sodass jedenfalls Beeinträchtigungen von Menschen, Umwelt, Natur und Landschaft möglichst vermieden werden.

Darüber hinaus werden die Punkte 4 und 7 der ÖNORM O 1052:2022-10 für verbindlich erklärt. Diese Punkte regeln primär folgende Inhalte:

  • bedarfsgerechte Betriebszeiten in Abhängigkeit zum Bewertungsgebiet,
  • umwelt- und gesundheitsschonende Lichtfarbe,
  • eingeschränkte Strahlrichtung, die eine Abstrahlung des Lichts in die Horizontale und nach oben hin unterbindet und somit unnötige Aufhellung des natürlichen Nachthimmels möglichst vermeidet.

Unter Außenbeleuchtungsanlagen sind jene Beleuchtungen definiert, die für den Zweck der Beleuchtung des öffentlichen Raumes errichtet wurden.

Der öffentliche Raum umfasst alle Bereiche des öffentlichen Guts sowie der Öffentlichkeit zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Bereiche wie Verkehrswege, Plätze, Parkplätze.

Individuell angepasste Beleuchtungskonzepte für Gemeinden

Die Umweltschutzgesetz-Novelle 2024 ermöglicht es Gemeinden, unter Berücksichtigung von überwiegenden anderen öffentlichen Interessen wie Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Beleuchtungskonzepte in Form von Richtlinien nach dem Stand der Technik, abgestimmt auf ihre individuellen Anforderungen, zu erstellen.

Außenbeleuchtungsanlagen können durch diese Richtlinien gedimmt, aber auch gänzlich abgeschaltet und somit umweltbewusst und energieeffizient betrieben werden.

Beispiel ohne Beleuchtungskonzept (Regelfall)

Bei einer Straße, die durch ein Wohngebiet (Bewertungsgebiet B) und ein gemischtes Wohngebiet (Bewertungsgebiet C) führt und bei der keine öffentlichen Interessen, z.B. der Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, entgegenstehen ist die Beleuchtungszeit entsprechend der ÖNORM O 1052:2022-10 auf 6:00 – 22:00 Uhr einzuschränken.

Die Lichtfarbe der Beleuchtung ist mit 3000 Kelvin begrenzt. Die Strahlrichtung ist „full-cut-off“ (Abstrahlwinkel < 70°) auszuführen. In der verkehrsruhigen Zeit wird die Beleuchtung auf das erforderliche Maß gedimmt.

Beispiel mit Beleuchtungskonzept

Sprechen ein oder mehrere öffentliche Interessen bei einer Außenbeleuchtungsanlage gegen die Anwednung der Punkte 4 und 7 der ÖNORM O1052:2022-10, so kann die Gemeinde bedarfsgerechte Beleuchtungszeiten in einem Beleuchtungskonzept festhalten.

Die Dauer und Intensität der Beleuchtung sind dabei auf jenes Maß zu beschränken, dass aus Sicherheitsgründen erforderlich bzw. für den Verwendungszweck geboten ist. Die Lichtfarbe der Beleuchtung und die Strahlrichtung sind so auszuführen, das jedenfalls die Beeinträchtigung von Menschen, Umwelt, Natur und Landschaft möglichst vermieden werden.

Hinweis

Für die Einstufung eines Gebietes ist abweichend von den Bestimmungen der ÖNORM O 1052:2022-10 die Bewertung nach dem Oö. Raumordnungsgesetz maßgebend! Diese Information wird durch die Fachgruppe Strahlenschutz der Abteilung Umweltschutz des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung zur Verfügung gestellt und soll als eine Erstinformation zu den bevorstehenden Neuerungen, die sich durch die Umweltschutzgesetz-Novelle 2024 für Gemeinden ergeben, dienen. Detaillierte Informationen werden ab dem 1. Mai 2024 auf der Homepage des Landes Oberösterreich zur Verfügung gestellt.