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Werbung, welche im Internet erfolgt, unterliegt nicht dem Werbeabgabengesetz. Mit dem Digitalsteuergesetz 2020 ist diese jedoch seit dem 1.1.2020 mit 5 Prozent Digitalsteuer zu besteuern.
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Gemeinden als Werbeleister – ein Überblick zur Werbeabgabe

Werbende Unternehmen bzw. werbende Gemeinden haben für im Inland erbrachte Werbeleistungen eine Werbeabgabe in Höhe von 5 Prozent der Werbeleistung in Rechnung zu stellen. Grundsätzlich ist der Erbringer der Werbeleistung zur Abfuhr der Werbeabgabe verpflichtet.

Gemäß § 1 Abs. 2 Werbeabgabengesetz 2000 unterliegen folgende, im Inland erbrachte Werbeleistungen der Werbeabgabe:

  • die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes (z. B. Inserate im Amtsblatt)
  • die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen sowie
  • die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften (u. a. Litfaßsäulen)

Nicht umfasst ist Werbung, welche im Internet erfolgt. Mit dem Digitalsteuergesetz 2020 sind jedoch seit dem 1.1.2020 mit 5 Prozent Digitalsteuer zu besteuern.

Für die erbrachten Werbeleistungen ist – unabhängig davon, ob sie in einem oder mehreren BgA erbracht wurden – grundsätzlich monatlich die Werbeabgabe zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das zuständige Finanzamt (bei Gemeinden derzeit noch da Finanzamt Wien 1/23; ab 1.1.2021 das Finanzamt Österreich bzw. das Finanzamt für Großbetriebe[1]) abzuführen. 

Achtung – Änderung im Jahr 2020

Die monatliche Entrichtung der Werbeabgabe hat erst dann zu erfolgen, wenn die Summe der abgabenpflichtigen Entgelte im Veranlagungsjahr 10.000 Euro übersteigt. Ab Erreichen der Grenze sind alle bis zu diesem Zeitpunkt nicht der Werbeabgabe unterworfenen Entgelte nachzuversteuern und die Werbeabgabe an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Zusätzlich hat die Gemeinde gemäß § 4 Abs. 3 Werbeabgabegesetz bei Überschreiten der Grenze von 10.000 Euro eine Jahressteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Diese kann mittlerweile auch elektronisch über FinanzOnline abgegeben werden. Wird die Gemeinde durch einen Steuerberater vertreten, verlängert sich die Frist bis zum 31.3. des zweitfolgenden Jahres (Quotenregelung).

Beispiel:

Im Mai werden Werbeleistungen in Höhe von 2.000 Euro verrechnet, im Juni 500 Euro, im August 4.000 Euro und im Oktober 6.000 Euro. Im Oktober wird die Grenze von 10.000 Euro erreicht. Die Werbeabgabe beträgt insgesamt 625 Euro (12.500 Euro x 5 Prozent). Diese ist bis zum 15.12. beim zuständigen FA Wien 1/23 zu entrichten. Die dazugehörige Jahressteuererklärung (WA1) ist bis zum 31.3. des Folgejahres zu erstellen und elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln.

In diesem Zusammenhang ist eine monatliche Kontrolle und Evidenthaltung der verrechneten Werbeleistungen zu empfehlen, um bei einem Überschreiten der abgabenpflichtigen Entgeltsgrenze die rechtzeitige Entrichtung der Werbeabgabe sicherstellen zu können. 

[1] abhängig von den zuletzt abgegebenen Umsatzsteuererklärungen