Eisenbahn vor einem Schranken
Die Eisenbahnkreuzungsverordnung verursachte 2013 und 2014 hohe Kosten. Durch den Finanzausgleich 2017 werden den Gemeinden diese teilweise ersetzt. Foto: www.BilderBox.com

Förderung für Umbau von Eisenbahnkreuzungen

Die Eisenbahnkreuzungsverordnung führt in vielen Gemeinden zu hohen Kosten, da die Kreuzungen mit Schrankenanlagen ausgestattet werden müssen. In Niederösterreich und der Steiermark gibt es nun eine Förderung für Gemeinden.
 

Im Finanzausgleich 2017 wurden Mittel im Ausmaß von insgesamt 125 Millionen Euro festgelegt, die für Investitionskosten von 1. September 2012 (Inkrafttreten der Eisenbahnkreuzungsverordnung - EKVO) bis 31. August 2029 in jährlichen Tranchen in Höhe von 9,6 Millionen Euro bereitgestellt werden. Die Gewährung von Kostenzuschüssen erfolgt durch das jeweilige Bundesland auf Basis von Richtlinien.

 

Zwei Bundesländer - stark unterschiedliche Förderungsberechnung

 

Nach Niederösterreich hat nun auch die Steiermark die Richtlinie zur Gewährung von Kostenbeiträgen an Gemeinden für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen beschlossen. Anders als Niederösterreich verzichtet die Landesregierung in der Steiermark auf eine Deckelung. Sie behält sich aber vor, dies bei Notwendigkeit zu ändern. Die anderen Bundesländer haben noch keine entsprechenden Richtlinien beschlossen. Ein kurzer Überblick über die bestehenden Regelungen.

 

In Niederösterreich stehen dafür jährlich 3,73 Millionen Euro und in der Steiermark jährlich 1,53 Millionen Euro zur Verfügung. Diese Kostenbeiträge sind unabhängig davon, ob die Investition durch die EKVO verursacht wird. Auch für die Auflassung von Eisenbahnkreuzungen gewähren beide Bundesländer eine finanzielle Unterstützung. Förderfähig sind die Kostenanteile der Gemeinden an den Projektkosten. Laufende Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Inbetriebhaltungskosten von Eisenbahnkreuzungen sind nicht förderfähig. Die Förderung gilt nicht für nichtöffentliche Eisenbahnübergänge.

 

Infolge der beschränkten Mittel ist vorgesehen, dass Gemeinden einen Anteil der Investitionskosten selbst zu tragen haben. Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt nach Maßgabe der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel. Die Förderreihenfolge ergibt sich aus der Reihenfolge des Einlangens der vollständigen Förderanträge der Gemeinden beim jeweiligen Bundesland. Sind die Finanzmittel ausgeschöpft, werden diese gemäß der Reihenfolge im darauffolgenden Jahr ausgeschöpft.

 

Förderausmaß in der Steiermark

 

Das Förderausmaß für die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen liegt in der Steiermark bei 50 Prozent des anrechenbaren Kostenanteils der Gemeinde. Beträgt der anrechenbare Kostenanteil der Gemeinde zum Beispiel 150.000 Euro (bei Gesamtkosten von 300.000 Euro und einer Kostentragungspflicht von 50 Prozent), fördert das Land nach dieser Richtlinie 75.000 Euro.

 

Für die Ersatz- und Begleitmaßnahmen bei der Auflassung von Eisenbahnkreuzungen an Haupt- oder Nebenbahnen gibt es bis zu einer Höhe von maximal 60.000 Euro 50 Prozent der Kosten. Der Kostenanteil der Gemeinde kann bei finanzschwachen Gemeinden aus Bedarfszuweisungsmitteln zusätzlich unterstützt werden, wobei diese gesondert einen entsprechenden Antrag für Bedarfszuweisungsmittel stehen muss.

 

Nähere Details zur Förderung finden sich in der Richtlinie

 

Komplizierte Rechenarbeit in Niederösterreich

 

Während das Förderausmaß für die Gemeinden in der Steiermark noch relativ einfach zu durchschauen ist, muss man in Niederösterreich schon etwas länger lesen und nachschlagen, bis man das dortige Förderausmaß herausfindet. Das maximale Förderausmaß richtet sich grundsätzlich nach dem Investitionsbasiswert in Abhängigkeit der jeweiligen Streckenkategorien sowie der vorgeschriebenen Sicherungsart.

 


  • Investitionsbasiswert bei Sicherung durch Lichtzeichen auf Strecken der Kategorie A gemäß Anlage 2: 280.000 Euro

  • Investitionsbasiswert bei Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken auf Strecken der Kategorie A gemäß Anlage 2: 350.000 Euro

  • Investitionsbasiswert bei Sicherung durch Lichtzeichen auf Strecken der Kategorie B gemäß Anlage 2: 225.000 Euro

  • Investitionsbasiswert bei Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken auf Strecken der Kategorie B gemäß Anlage 2: 280.000 Euro






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In welche Kategorie die jeweilige Eisenbahnkreuzung fällt, kann man in Anlage 2 der Richtlinie näher eruieren. Das genaue Förderaußmaß wird in weiterer Folge nach der Finanzkraftquote für Strukturhilfe der jeweiligen Gemeinden zum Zeitpunkt der Fördereinreichung berechnet. In begründeten Fällen, wie mehrgleisige Strecken, üngünstige topografische Lage, kann der Förderbetrag um je maximal 30.000 Euro erhöht werden. Der Eigenfinanzierungsanteil der Gemeinde an der Eisenbahnkreuzungsanlage muss nach Anrechnung aller Zuschüsse mindestens 20 Prozent der von der Gemeinde zu tragenden Investitionskosten betragen.

 

Die Förderung für die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung ist etwas einfacher zu berechnen. Liegt diese auf Haupt- oder Nebenbahnen, so erhält die Gemeinde einen nicht rückzahlbaren Pauschalzuschuss in Höhe von 30.000 Euro. Bei Straßen- oder Anschlussbahnen, bei der eine technische Sicherungsart gemäß EKVO 2012 nicht erforderlich ist, erhält die Gemeinde ebenfalls 30.000 Euro. Anlage 3 beinhaltet einen Verzeichnis der Haupt- und Nebenbahnen.

 

Quelle: kommunalnet