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Zielgruppe des Gesetzes sind Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, denen der jeweilige Status nach dem 31. Dezember 2014 zuerkannt wurde. Foto: Shutterstock/

Fördern und fordern

11. August 2017
Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte müssen seit 9. Juni 2017 ein ganzes Programm zur Integration absolvieren. Welche Maßnahmen das sind und was bei Nichterfüllung passiert, hat der Integrationsfonds zusammengefasst.

Am 9. Juni 2017 trat ein wesentlicher Teil des Integrationsgesetzes in Kraft. Das Integrationsgesetz zielt auf eine rasche Integration von Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten sowie von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen ab. Diese geht von einem wechselseitigen Prozess aus: Zum einen hat der Staat systematisch Integrationsmaßnahmen anzubieten und zum anderen verpflichten sich die Betroffenen, an den angebotenen Maßnahmen aktiv mitzuwirken. So wird das Prinzip des Fördern und Fordern umgesetzt.

Integrationsmaßnahmen für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte



Das Integrationsgesetz regelt umfassende Integrationsmaßnahmen in den Bereichen Sprachförderung und Orientierung. Zielgruppe des Gesetzes sind Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, denen der jeweilige Status nach dem 31. Dezember 2014 zuerkannt wurde.



Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte haben folgende Maßnahmen verpflichtend zu erfüllen:


  1. Unterzeichnung der Integrationserklärung






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Mit der Unterzeichnung erklären Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte zum einen, die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung einzuhalten und zum anderen, dass sie der gesetzlichen Pflicht nachkommen, an den angebotenen Deutsch- und Wertekursmaßnahmen teilzunehmen, mitzuwirken und diese abzuschließen.


  1. Vollständige Teilnahme, Mitwirkung und Abschluss von






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  • Werte- und Orientierungskurs

    Im Rahmen dieser Maßnahme werden die demokratische Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie Regeln eines friedlichen Zusammenlebens vermittelt. Die Teilnahme an diesem achtstündigen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds ist verpflichtend.






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  • Deutschkurs mit dem Zielniveau A1

    Der Österreichische Integrationsfonds stellt das Angebot dieser Kurse in Kooperation mit Kursträgern zur Verfügung. Im Rahmen dieser Kurse wird Werte- und Orientierungswissen vertiefend behandelt. Die Teilnahme am Sprachkurs ist verpflichtend.






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  • Deutschkurs mit dem Zielniveau A2

    Sobald das Zielniveau A1 erreicht wurde, stellt das Arbeitsmarktservice (AMS) für die Zielgruppe der arbeitsfähigen Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten Deutschkursmaßnahmen auf dem Sprachniveau A2 bereit, dabei sind auch berufsspezifische Sprachkenntnisse zu vermitteln. Im Rahmen dieser Kurse wird ebenfalls Werte- und Orientierungswissen vertiefend behandelt. Die Teilnahme am Sprachkurs ist verpflichtend.






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Sanktionen bei Nichterfüllung der Integrationsmaßnahmen



Wenn ein Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter an einer der oben genannten verpflichtenden Integrationsmaßnahmen nicht teilnimmt, nicht mitwirkt oder sie nicht abschließt, sieht das Integrationsgesetz Sanktionen vor – konkret eine Kürzung der Sozialhilfe oder, nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorgaben, der bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Einheitlicher Integrationsprozess für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte



Unmittelbar nach Erhalt des positiven Bescheides haben Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte gemäß §67 Asylgesetz beim zuständigen Integrationszentrum des ÖIF zu erscheinen. Dort wird eine Orientierungsberatung vereinbart und die Integrationserklärung unterzeichnet. Im Orientierungsgespräch erfolgt die Information über und die Buchung zum Werte- und Orientierungskurs sowie zum A1-Deutschkurs. Sobald das Sprachniveau A1 erreicht ist, ist das AMS gesetzlich für den daran anschließenden Deutschkurs auf A2-Niveau zuständig.



Weitere Informationen zu den Angeboten des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) finden Sie unter www.integrationsfonds.at.