Erschließung neuer Siedlungen wird einfacher
Mit der Baulandumlegung möchte der Gesetzgeber jenen Gemeinden ein Instrument zur Verfügung stellen, bei denen die Erschließung neuer Siedlungen auf oftmals sehr alten Baulandflächen bzw. die Schaffung bebaubarer Bauplätze am Widerstand einzelner, weniger Grundeigentümer scheitert.
Die betroffene Gemeinde kann bei der Landesregierung die Einleitung eines Umlegungsverfahrens anregen, wenn die Eigentümer von mehr als 75 Prozent der betroffenen Baulandfläche dieser Maßnahme zustimmen und nachgewiesen ist, dass das angestrebte Ziel mit anderen Maßnahmen, etwa der Enteignung der erforderlichen Erschließungsstraßen, nicht erreichbar ist. Die Einbeziehung bebauter Grundstücke ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eigentümer möglich. Noch vor der förmlichen Einleitung des Verfahrens durch eine Verordnung der Landesregierung hat diese eine Verhandlung mit den betroffenen Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten, der Gemeindevertretung und allenfalls erforderlichen Sachverständigen durchzuführen.
Gemeinde muss Umlegungsplan für Erschließung vorlegen
Wenn das Verfahren eingeleitet wird, hat die Gemeinde insbesondere einen Umlegungsplan vorzulegen, aus dem die Neuverteilung der Grundstücke nach Abzug der erforderlichen Verkehrsflächen hervorgeht. Vor der Genehmigung des Umlegungsplanes mit Bescheid der Landesregierung ist der Plan sechs Wochen im Gemeindeamt zur Einsichtnahme aufzulegen und können alle davon Betroffenen schriftlich Einwendungen erheben. Im Genehmigungsbescheid hat die Landesregierung die Neuzuteilung der Grundstücke, die Zuerkennung von Geldabfindungen, wenn die eingebrachte Grundfläche für ein neugestaltetes Baugrundstück nicht ausreicht, die Abtretung der Verkehrsflächen ins öffentliche Gut der Gemeinde , die allfällige Neuregelung der Rechte Dritter usw. anzuordnen.
Handelseinrichtungen
Im Bereich der Regelung der Handelseinrichtungen dürfen künftig Betriebe, welche sowohl zentrumsrelevante als auch nicht zentrumsrelevante Waren anbieten – wie z. B. Möbelhäuser, Baumärkte, Gartenmärkte etc. - die Verkaufsflächen für nicht zentrumsrelevante Waren (das sind solche, zu deren Transport im Regelfall ein Fahrzeug erforderlich ist) ohne Einschränkung erweitern. Für die dabei zusätzlich erforderlichen Kfz-Stellplätze dürfen jedoch keine Grünflächen herangezogen werden.
Die Errichtung von Handelsbetrieben in der Flächenwidmung Bauland-Betriebsgebiet wird hingegen auf wenige Ausnahmefälle (wie z. B. innerhalb des Wohnbaulandes) reduziert. So soll die Erschließung von Bauland zusätzlich reguliert werden.
Standortabgabe bei erhaltenswerten Gebäuden
Bei der Vorschreibung der Standortabgabe anlässlich der Vergrößerung oder des Neubaus eines erhaltenswerten Gebäudes im Grünland (GEB) orientiert sich nunmehr deren Berechnung am tatsächlichen Flächenzuwachs im Verhältnis zur insgesamt zulässigen Ausbaumöglichkeit. GEB, welche nicht mit dem Zusatz „Standort“ gewidmet sind, welche also nur unter Erhaltung der Bausubstanz erweitert werden dürfen, können nunmehr statt auf maximal 300m², auf bis zu 400m² Bruttogeschoßfläche ausgebaut werden, wenn dafür ein familieneigener Wohnbedarf (mindestens drei Generationen, Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger etc.) nachgewiesen werden kann.
Was bedeutet Erschließung genau?
Mit dem Begriff Erschließung werden alle Rechtsvorschriften und das baulichen Vorgehen zusammengefasst, die eingesetzt werden, um ein Grundstück einem bestimmten Zweck zuzuordnen.