Wasserschlauch Nahaufnahme
Kommunale Wasserversorgungsanlagen sind eine Art Dienstleistungsbetrieb, der für die Energieabgabenvergütung infrage kommt. Foto: Shutterstock/NarisaFotoSS

Energieabgabevergütung wieder vor dem EuGH

Die Entscheidung darüber, ob Dienstleistungsbetriebe – kommunale Dienstleistungsbetriebe eingeschlossen – ab Februar 2011 einen Anspruch auf Energieabgabevergütung (ENAV) haben, verzögert sich voraussichtlich um zwei bis drei Jahre.

Der Grund für diese Verzögerung liegt darin, dass der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH kürzlich drei Fragen die ENAV betreffend zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Damit treten im weiteren Verfahrensverlauf, vor allem im Hinblick auf die Verjährungsproblematik, Änderungen für all jene Dienstleistungsbetriebe ein, die im Falle künftiger positiver Entscheidungen durch den EuGH bzw. durch den VwGH rückwirkend ab 1. Februar 2011 Anspruch auf ENAV hätten.

Maßnahmen zur Wahrung des Anspruchs auf ENAV



Gemäß Energieabgabevergütungsgesetz (EnAbgVergG) sind Anträge auf ENAV spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen

(§ 2 Abs. 2 Z 1 EnAbgVergG). Diese Frist ist nicht verlängerbar.



Um den Anspruch für das Jahr 2012 (für dieses Jahr endet die Antragsfrist Ende 2017) zu wahren, müssen die Anträge, wenn eine Verjährung vermieden werden soll, bis spätestens 31. Dezember 2017 beim für die Umsatzsteuer der Gemeinde zuständigen Finanzamt eingereicht werden.



Etwaige Vergütungsansprüche sind mittels Formblattes des Bundesministeriums für Finanzen, ENAV 1, zu stellen. Unterhält eine Gemeinde mehr als einen vergütungsfähigen Dienstleistungsbetrieb, ist für jeden Betrieb gesondert ein Antrag zu stellen.

Welche kommunalen Dienstleistungsbetriebe kommen für eine ENAV in Betracht?



Es sind dies Wasserversorgungsanlagen, Kindergärten, Freizeitzentren, Schwimmbäder, Schilifte, Alten- und Pflegeheime etc.



Jeder Antrag auf ENAV bewirkt naturgemäß einen gewissen Verwaltungsaufwand. Es liegt daher im Ermessen der einzelnen Gemeinde, ob noch heuer ein Antrag für das Jahr 2012 bei der Finanzverwaltung eingebracht wird. Von Anträgen auf ENAV bei einer verbrauchten elektrischen Energie von jährlich unter 40.000 kWh je Dienstleistungsbetrieb wird aus verwaltungsökonomischen Gründen abgeraten.



Abwasserbeseitigungsanlagen zählen zu den Produktionsbetrieben und sind weiterhin vergütungsfähig.