Energieabgabevergütung 2011 bis 2014

Der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 außer Kraft getretene Energieabgabevergütungsanspruch für Dienstleistungsbetriebe wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Erkenntnis vom 21. Juli 2016, Rs C-493/14 infolge nicht ordnungsgemäßer Meldung der damit verbundenen Einschränkung auf Produktionsbetriebe bei der entsprechenden Kommission aufgehoben.





Dies hätte zur Folge, dass jene Dienstleistungsbetriebe, die noch keine Anträge auf Energieabgabevergütung (ENAV) für die Jahre ab 2011 eingereicht haben, ihren Vergütungsanspruch geltend machen können. Dies gilt jedoch nur bis zum Jahr 2014, da die Einschränkung der Vergütung auf Produktionsbetriebe ab 2015 europarechtlich zulässig ist.



Allerdings hat das BMF gegen das BFG-Urteil Revision beim VwGH eingelegt, sodass die Gemeinden erst ab Vorliegen des Erkenntnisses des VwGH und im Fall, dass der Revision stattgegeben wird, für die Jahre 2011 bis 2014 den Vergütungsanspruch für ihre Dienstleistungsbetriebe mit Bestimmtheit stellen können.

Heuer keine Entscheidung mehr zu erwarten



Man kann davon ausgehen, dass der VwGH seine Entscheidung heuer nicht mehr treffen wird. Daher müssen Anträge auf ENAV 2011 aus Verjährungsgründen (die entsprechende Frist erstreckt sich nur bis Ende 2016) bis spätestens 31. Dezember 2016 beim für die Umsatzsteuer der Gemeinde zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

(Hinweis: Diese Anträge haben jedenfalls die für die Bemessung der ENAV erforderlichen Daten wie den Nettoproduktionswert und die Kilowattstunden zu enthalten. Ein Antrag, der sich einfach auf einen positiven Ausgang des VwGH-Verfahrens verlässt und mit dem keine Daten übermittelt werden, ist auf jeden Fall wirkungslos.

Kommunale Dienstleistungsbetriebe, die für eine ENAV in Frage kommen, sind:


  • Wasserversorgungsanlagen,

  • Kindergärten,

  • Freizeitzentren,

  • Schwimmbäder,

  • Schilifte,

  • Alten- und Pflegeheime etc.



Da mit dem Antrag auf ENAV für 2011 auch ein gewisser Verwaltungsaufwand verbunden ist, liegt es im Ermessen der einzelnen Gemeinde, den Antrag noch heuer bei der Finanzverwaltung einzubringen. Bei einem Energieaufwand ab etwa 6.000 Euro jährlich je Dienstleistungsbetrieb wird sich das Risiko in Bezug auf allfällige Verwaltungskosten wohl in Grenzen halten.



Für Produktionsbetriebe, wie etwa Kläranlagen oder Pumpwerke, besteht der Anspruch auf Energieabgabevergütung unverändert weiter.