Postpartner Apotheke
In den fremdbetriebenen Post-Geschäftsstellen muss zumindest der Universaldienst angeboten werden.
© Österreichische Post AG

Der Postpartner – ein Betrieb gewerblicher Art

In § 7 Postmarktgesetz ist geregelt, dass bundesweit mindestens 1.650 Post-Geschäftsstellen zur Verfügung stehen müssen. Mittlerweile betreibt die Österreichische Post AG nicht mehr alle Geschäftsstellen selbst, es gibt bereits eine Vielzahl von fremdbetriebenen Post-Geschäftsstellen. Die Betreiber (Postpartner) können Wirtshäuser, Bankfilialen, Nahversorger oder Gemeinden sein.

In den fremdbetriebenen Post-Geschäftsstellen muss zumindest der Universaldienst angeboten werden:

  • Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg
  • Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 20 kg
  • Dienste für Einschreib- und Wertsendungen

Daneben können durch den Postpartner Bankdienstleistungen (Durchführung von Standardtransaktionen sowie die Vermittlung von Bankdienstleistungen an einen zuständigen Bankkundenbetreuer) durchgeführt werden. Auch der Verkauf von Handelswaren (Briefmarken, Postkarten, Versandboxen etc.) kann vom Postpartner übernommen werden. 

Die Abrechnung der durchgeführten Leistungen erfolgt durch die Österreichische Post AG mittels Gutschriftsabrechnungen. Bei Tätigwerden der Gemeinde als Postpartner ist aus steuerlicher Sicht auf folgendes zu achten:

Die Erfassung der Tätigkeit als Postpartner im Rechenwerk der Gemeinde kann in unterschiedlichen Haushaltsansätzen erfolgen. Einige Gemeinden erfassen diese unter dem Ansatz 680 – Post- und Telekommunikationsdienste, andere wiederum unter dem Ansatz 859 – Sonstige Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit. Unabhängig davon, unter welchem Ansatz die Tätigkeit als Postpartner verbucht wird, eine Kontrolle, ob ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 1. KStG besteht, ist jedenfalls vorzunehmen.

Kriterienprüfung

Der Betrieb des Postpartners ist dann als Betrieb gewerblicher Art anzusehen, wenn die Kriterien gemäß § 2 Abs. 1 KStG – diese wurden in der letzten Ausgabe ausführlich erläutert – allesamt erfüllt werden:

Wirtschaftliche Selbständigkeit

Die Tätigkeit des Postpartners hebt sich von der sonstigen Gemeindetätigkeit ab: Ein gewisser vorhandener Personal- und Materialeinsatz sowie die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben auf einem eigenen Haushaltsansatz sind Kriterien bzw. Indizien, dass eine eigenständige Organisationseinheit mit gewerbliche Charakter besteht.

Ausschließliche oder überwiegend nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht:

Die Gemeinde wird mit der ausgeübten Tätigkeit – auch wenn sie am Gemeindeamt von den Mitarbeitern miterledigt wird – privatwirtschaftlich tätig. Grundsätzlich könnte jeder Unternehmer im Ort – sei es z. B. der Wirt, der Nahversorger oder die Bank – als Postpartner fungieren.

Da die Tätigkeit laufend ausgeführt wird, ist sie als nachhaltig einzustufen.

Mit regelmäßigem Überschreiten der Nettoeinnahmengrenze von 2.900 Euro pro Jahr wird auch das Kriterium des wirtschaftlichen Gewichtes erfüllt. Sofern in der Anlaufphase der Tätigkeit (z. B. Vertragsabschluss Mitte Oktober des laufenden Jahres und Aufnahme der Tätigkeit Anfang November) die Einnahmengrenze nicht überschritten wird, jedoch regelmäßig in den Folgejahren, ist bereits zu diesem Zeitpunkt von einem Betrieb gewerblicher Art auszugehen.

Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen:

Mit der Tätigkeit als Postpartner erzielt die Gemeinde regelmäßig Einnahmen, unabhängig davon, ob mit der Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird.

Keine Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft:

Das Besorgen einer Leistung für die Post stellt generell keine Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft dar.

Folgen

Bei Erfüllung aller Kriterien liegt ein Betrieb gewerblicher Art gemäß § 2 Abs. 1 KStG vor. Grundsätzlich ist aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht von der zuständigen Finanzverwaltung eine Körperschaftsteuernummer für den Betrieb zu vergeben, sowie durch die Gemeinde jährlich eine Steuererklärung samt Jahresabschluss abzugeben. Aus verwaltungsökonomischer Sicht unterbleibt die Vergabe eine Steuernummer seitens des Finanzamtes bei Betrieben mit laufenden Verlusten.

Die Tätigkeit als Postpartner ist aufgrund der Erfüllung der Kriterien des § 2 Abs. 1 KStG gemäß § 2 Abs. 3 UStG als unternehmerische Tätigkeit der Gemeinde im umsatzsteuerlichen Sinne einzustufen. 

Die oben angeführten Universaldienstleistungen, welche für die Österreichische Post AG besorgt werden, sind für die Gemeinde nicht steuerbefreit. Die in § 6 Abs. 1 Z. 10 lit a) UStG verankerte Steuerbefreiung für Postdienstleistungen ist nur auf Universaldienstbetreiber anwendbar.

Da derzeit die Österreichische Post AG alleiniger Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Postmarktgesetzes ist, ist diese Steuerbefreiung nur auf die Österreichische Post AG anwendbar. Personen bzw. Institutionen, welche diese Leistung für die Österreichische Post AG besorgen, sind steuerpflichtig und haben die Provisionseinnahmen mit 20 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Des Weiteren ist der Verkauf von Handelswaren (ausgenommen Briefmarken) steuerpflichtig und die Umsatzsteuer mit dem jeweiligen Steuersatz in Rechnung zu stellen. 

Bei der Übernahme bzw. Besorgung von Bankgeschäften für den Bankpartner der Österreichischen Post AG (u. a. Durchführung von Standardtransaktionen, Vermittlung von Bankdienstleistungen) sowie der Handel mit Wertzeichen (z. B. Briefmarken) ist die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 8 UStG anwendbar. Die Provisionseinnahmen für diese übernommenen Leistungen sind steuerfrei und mit 0 Prozent Umsatzsteuer abzurechnen. Die Österreichische Post AG weist die steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze auf den von ihr erstellten Gutschriftsabrechnungen richtig aus.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes steht aus den Vorleistungen, welche dem Betrieb Postpartner zuordenbar sind, die Vorsteuer zu. Werden auch Bankgeschäfte abgewickelt, so ist für den anteiligen Vorsteuerabzug bei nicht direkt zuordenbare Aufwendungen ein Vorsteuerschlüssel im Verhältnis der Umsätze zu ermitteln und anzuwenden.