Frau hält Tablet in der Hand
Teil des Gemeindepakets 2024 ist auch der Zweckzuschuss digitaler Wandel in Höhe von jeweils 30 Millionen Euro ab dem Jahr 2025 bis zum Ende der FAG-Periode im Jahr 2028. Legistisch ist dieser Zweckzuschuss in § 5 des KIG 2025 verankert.
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Finanzen

Das ist im Gemeindepaket

Das Gemeindepaket 2024 bringt ab Anfang 2025 finanzielle Unterstützung in Höhe von 920 Millionen Euro an frischen Mitteln in die Gemeinden. Diese Mittel wurden in intensiven Verhandlungen erreicht und sollen ein Stück weit helfen, die zahlreichen finanziellen Herausforderungen der kommenden Jahre zu bewältigen. Informieren Sie sich hier über die ersten Details des Pakets, das noch vor der Sommerpause im Nationalrat beschlossen wurde.

Im Paktum zum Finanzausgleich 2024 bis 2028 konnten im November 2023 zwar ansehnliche frische Bundesmittel für die Gemeinden ausverhandelt werden, doch gerade die enorme Ausgabendynamik in den kommenden Jahren (vor allem bei den Personalkosten sowie den Umlagen an die Länder) bei mittelfristig geringer Ertragsanteile-Dynamik (Konjunkturflaute, Insolvenzwelle und Einbruch der Grunderwerbsteuer) machten weitere Unterstützungsmaßnahmen – und somit Verhandlungen mit dem Bund – erforderlich.

Nach Verabschiedung der Resolution im Bundesvorstand des Österreichischen Gemeindebundes Ende Februar erfolgten ab März viele Gespräche hinsichtlich einer weiteren Gemeinde-Milliarde, wie dies bereits mit Gemeindepaketen zur Abmilderung der Folgen der Pandemie sowie der Energiepreis- und Teuerungskrise der Fall war.

Es zeigte sich in den Gesprächen mit der Bundesregierung jedoch bald, dass die Haltung „Koste es, was es wolle“ längst der Vergangenheit angehört. Vielmehr sind jetzt auch wieder die europäischen Fiskalregeln in Kraft, die bis Ende 2023 ausgesetzt waren. Für den Finanzminister stellte das Einhalten des „Drei-Prozent-Defizit-Kriteriums“ in den Verhandlungen zum Gemeindepaket 2024 die rote Linie dar. Die für die Jahre 2025 bis 2028 nunmehr ausverhandelten 920 Millionen Euro an frischen Mitteln für die Gemeinden stellten hier das oberste Limit des Bundes dar. Wie im Folgenden auch noch dargestellt wird, war für den Finanzminister auch erforderlich, dass dieses Gemeindepaket für den Bund erst im Jänner 2025 „Maastricht-wirksam“ und über mehrere Jahre erstreckt wird. 

Das Gemeindepaket im Detail

Nach der politischen Einigung Anfang Juni wurde das Gemeindepaket 2024 am 5. Juni im Ministerrat beschlossen und am 13. Juni via Initiativantrag der Regierungsparteien ins Parlament gebracht. 

Die nachfolgende Darstellung erfolgt vorbehaltlich allfälliger Abänderungen im parlamentarischen Gesetzgebungsprozess.

300 Millionen Euro Finanzzuweisung im Jänner 2025

Wie es in den Erläuterungen zum Initiativantrag des Gemeindepakets 2024 heißt, gewährt der Bund den Gemeinden bereits im Jänner (über die Länder hat die Auszahlung unsaldiert spätestens am 23. Jänner 2025 zu erfolgen) eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Euro zur Verbesserung der Liquidität. Bei der Verteilung dieser Einmal-Mittel wollte der Bund leider nicht von der allgemeinen Verteilungslogik der Ertragsanteile hin zu einer stärkeren Berücksichtigung von weniger finanzkräftigen Gemeinden abweichen. Die starke Abhängigkeit der Verteilung der Ertragsanteile von aBS und anderen historischen Schlüsseln zeigt sich auch in den länderweisen Anteilen dieser Finanzzuweisung. 

Die gemeindeweisen Anteile am Gemeindepaket 2024 können sowohl bei Ihrem Gemeindebund Landesverband als auch bei den Gemeindeabteilungen nachgefragt werden.

Gemeindepaket 2025-2028
Gemeindepaket 2025-2028. Länderweise Anteile, in Millionen Euro

Zweijährige Verlängerung des KIG 2023

Gemäß den Erläuterungen zum Initiativantrag spiegelt sich die verhaltene Entwicklung der Gemeinde-Ertragsanteile auch in den Anträgen zum Kommunalinvestitionsgesetz 2023 wider. So sind nach 17 von 24 Monaten ursprünglich vorgesehener Laufzeit zum 31. Mai 2024 weniger als 50 Prozent der Zweckzuschüsse abgerufen worden.

Rund 30 Prozent aller Gemeinden haben bisher noch gar keine Zweckzuschussmittel nach KIG 2023 abgerufen. Dementsprechend helfen die zusätzlichen Finanzzuweisungsmittel im Jänner 2025, vor allem aber auch die im Gesetzesvorschlag vorgesehene Verlängerung aller Fristen (Antrag, Projektbeginn, Abrechnung etc.) um jeweils zwei Jahre. Vorbehaltlich der Beschlussfassung im Parlament können somit Anträge nach KIG 2023 bis längstens Ende 2026 gestellt werden.

Neues Kommunalinvestitionsgesetz 2025

Im Gemeindepaket findet sich auch ein neues Kommunalinvestitionsgesetz mit Zweckzuschüssen in Höhe von 500 Millionen Euro. Dieses KIG 2025 orientiert sich stark an den Verwendungszwecken des KIG 2023 und teilt sich ebenfalls zur Hälfte (zweimal 250 Millionen Euro) in sozusagen „übliche“ Investitions-, Sanierungs- und Instandhaltungsprojekte (vergleichbar mit § 5 des KIG 2023) sowie in Maßnahmen zum Energiesparen und künftig neu auch zur Klimawandelanpassung. 

Auch diesmal wird jeder Gemeinde ein fixer Zuweckzuschuss-Betrag (bemessen nach 50:50 aBS:Volkszahl) zugewiesen, der durch ein oder mehrere Projektanträge abgerufen werden kann.

Höhere Förderung durch den Bund

Die wesentliche Neuerung des KIG 2025 ist die Erhöhung der Förderquote des Bundes von 50 auf 80 Prozent. Somit beträgt der Eigenmittelbedarf der Gemeinden für KIG 2025-Projekt lediglich 20 Prozent.

Auch diesmal gilt, dass Ko-Finanzierungen (mit Ausnahme bisheriger KIG-Mittel) aus Bundes- und Landesförderungen anstelle des Eigenmittelanteils möglich sind. Neu ist aber ebenfalls, dass nicht in Anspruch genommene Mittel zu zwei Drittel zurück an den Bund gehen und zu einem Drittel in den Strukturfonds (§ 26 FAG 2024) kommen.

Die vom Bund argumentierten budgetären Zwänge spiegeln sich auch in der zeitlichen Streckung dieser Zweckzuschussmittel wider. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt wie bisher sehr bald nach der Antragstellung und ist erstmals ab 1. Jänner 2025 möglich.

Die Beantragung wird wohl schon im Herbst 2024 möglich sein, wenn die Richtlinien nach KIG 2025 finalisiert und auf der Website der Buchhaltungsagentur des Bundes verfügbar sind. Allerdings werden vom jeweiligen Gemeindeanteil im Jahr 2025 höchstens 40Prozent und in den Jahren 2026 und 2027 höchstens je 30 Prozent überwiesen. Trotz dieser jahresweisen Staffelung der vom Bund bereit gestellten Mittel kann die Gemeinde den gesamten Zweckzuschuss auch früher beantragen, wobei in diesem Fall die Auszahlung durch den Bund in mehreren Jahresbeträgen erfolgen wird. 

Der Bund stellt die KIG 2025-Mittel somit in drei Tranchen zu 200 Millionen Euro im Jahr 2025, 150 Millionen Euro im Jahr 2026 und ebenfalls 150 Millionen Euro im Jahr 2027 zur Verfügung. 

Zweckzuschuss digitaler Wandel

Teil des Gemeindepakets 2024 ist auch der Zweckzuschuss digitaler Wandel in Höhe von jeweils 30 Millionen Euro ab dem Jahr 2025 bis zum Ende der FAG-Periode im Jahr 2028. Legistisch ist dieser Zweckzuschuss in § 5 des KIG 2025 verankert. Dort ist in Absatz 1 vorgesehen, dass der Bund den Gemeinden zur Förderung des digitalen Übergangs in den Gemeinden einschließlich der verstärkten Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger durch die Gemeinden bei elektronischen Amts- und Behördenkontakten sowie bei der Einreichung von digitalen Förderanträgen einen Zweckzuschuss gewährt. Gemeinden bis 5.000 Einwohner erhalten insgesamt 20 Euro je Einwohner, Gemeinden mit mehr als 5.000 bis 10.000 Einwohner 12,60 Euro je Einwohner und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohner acht Euro je Einwohner (gemäß FAG.Volkszahl zum Stichtag 31.10.2022). 

Diese Mittel werden – aufgeteilt in vier jährliche Tranchen - jeweils am 23. Oktober eines Jahres im Wege der Länder an die Gemeinden überwiesen.

Die Gemeinden sind erste und wichtigste Anlaufstelle für die Bürgerinnen und Bürger. Viele Menschen sind digital affin (und das in ganz unterschiedlichem Alter), dennoch gibt es weiterhin einen größeren Anteil jener, die ihre Behördenwege und Antragstellungen gerne nach wie vor analog machen wollen. Dass dieser Zweckzuschuss seine Berechtigung hat, hat sich etwa auch am nur online beantragbaren Handwerkerbonus gezeigt, die Gemeinden haben hier in großem Umfang ihre weniger digital affinen Bürgerinnen und Bürger unterstützt.

Zielsetzung ist es, möglichst einheitlich auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene die ID-Austria als Authentifizierung für Online-Services zu etablieren und die ohnedies nicht aufzuhaltende Digitalisierung der Verwaltung zu unterstützen und hier auch einen effektiven und effizienten Weg zu gehen (etwa nach dem „Once-Only-Prinzip“ der BLSG-E-Government-Strategie). Abhängig von der Entwicklung in diesem Bereich wird auch spätestens im Rahmen der kommenden FAG-Verhandlungen über eine deutliche Ausweitung dieser Zweckzuschussmittel des Bundes zu sprechen sein.

Ansprechpartner sind dem BKA zu nennen

Als Voraussetzung für die Auszahlung des Zweckzuschusses in den Jahren 2025 bis 2028 ist im Gesetzesvorschlag vorgesehen, dass die Gemeinde dem Bundeskanzleramt (jeweils bis 30. Juni) einen Ansprechpartner für die Unterstützung bei der Antragstellung von ausschließlich digital einreichbaren Bundesförderungen benannt hat sowie entweder ID-Austria-Registrierungsstelle wird oder dem Bundeskanzleramt eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für Fortbildungsmaßnahmen und organisatorische Themen benannt hat.

In den Erläuterungen zum Initiativantrag vom 13. Juni 2024 ist hinsichtlich des Zweckzuschusses digitaler Wandel noch angeführt, dass das jeweils zuständige Ministerium bzw. die Behörde den Gemeinden soweit erforderlich Leitlinien und Informationsmaterial für die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger bei elektronischen Amts- und Behördenkontakten zur Verfügung stellt (insbesondere bei der Beantragung von Förderungen), um eine einheitliche Abwicklung zu gewährleisten.