Familie freut sich über Umzug in neue Wohnung
Ab 2026 sollen Mietanpassungen einheitlich nur noch einmal jährlich zulässig sein, wobei eine Inflation über 3 Prozent nur noch zur Hälfte an die Mieterinnen und Mieter weitergegeben werden darf.
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Das enthält das Mietpaket für leistbares Wohnen

17. September 2025
Der Ministerrat hat ein „Mietpaket für leistbares Wohnen“ beschlossen. Mit Mietpreisbremsen für alle Mietformen sollen künftig exzessive Mietpreissteigerungen im geregelten und im ungeregelten Mietbereich verhindert werden. Darüber hinaus sieht das Paket die Verlängerung von Mindestbefristungen bei Mietverträgen vor und schafft Klarheit im Hinblick auf die Rückforderungsansprüche, die sich aus unwirksamen Wertsicherungsvereinbarungen ergeben.

In den vergangenen Jahren haben viele Menschen in Österreich schmerzhaft gespürt, was es heißt, wenn der Wohnungsmarkt aus dem Gleichgewicht gerät und die Mietpreise überdurchschnittlich stark steigen. Mieterinnen und Mieter wenden im Schnitt bis zu einem Drittel ihres Einkommens für Wohnkosten auf – Menschen mit niedrigen Einkommen, Arbeitslose, Alleinerziehende und Studierende noch mehr. In Österreich sind die Mieten seit 2010 um über 70 Prozent angestiegen – zum Vergleich: In der Eurozone erhöhten sich die Mietpreise im Durchschnitt nur um 23,5 Prozent. 

Eine erste Maßnahme gegen die Teuerung hat die Bundesregierung bereits im März gesetzt. Mit dem Mietpreis-Stopp im geregelten Mietbereich wurde eine drohende Mietpreiserhöhung von durchschnittlich 3,16 Prozent verhindert. Jetzt folgen weitere Maßnahmen zur Entlastung von Mieterinnen und Mietern.

Das Mietpaket im Überblick 

Mietpreisbremse im ungeregelten Bereich

Ab 2026 sollen Mietanpassungen einheitlich nur noch einmal jährlich zulässig sein, wobei eine Inflation über 3 Prozent nur noch zur Hälfte an die Mieterinnen und Mieter weitergegeben werden darf. Ein Beispiel: Beträgt die Inflation 6 Prozent, so darf die Miete künftig maximal um 4,5 Prozent angehoben werden. 

Die Regelung gilt auch für Geschäftsraummieten, wobei Mieterinnen und Mieter mit den Vermieterinnen bzw. Vermietern hier auch etwas anderes vereinbaren können. Für Wohnungsmieten gilt die Neuregelung zwingend. Das Gesetz soll auch für schon bestehende Mietverträge gelten (ausgenommen Geschäftsmieten) und bereits 2026 in Kraft treten. Ausgenommen sind Ein- und Zweifamilienhäuser.

Mietpreisbremse im geregelten Bereich

Die Indexierung der Richtwertmieten und Kategoriebeträge wurde im Jahr 2025 zur Gänze ausgesetzt. Im Jahr 2026 wird sie auf ein Prozent und im Jahr 2027 auf zwei Prozent beschränkt sowie für Mieten auf Basis des „angemessenen Mietzinses" ausgeweitet – also auf alle Mieten im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Ab 2028 gilt im geregelten Bereich dieselbe Bestimmung wie im ungeregelten. Davon ausgenommen sind nicht gewinnorientierte, gemeinnützige Bauvereinigungen.

Verlängerung der Mindestbefristung

Auf dem gewinnorientierten Wohnungsmarkt erfolgen bereits drei von vier Neuvermietungen nur noch befristet. Mit der Verlängerung der Mindestbefristung schaffen wir Planbarkeit und Sicherheit für Mieterinnen und Mieter. Die Verlängerung der Mindestdauer von drei auf fünf Jahre wird für Verlängerungen und Neuvermietungen ab 1. Jänner 2026 gelten. Ausgenommen sind kleine Privatvermieterinnen und -vermieter.

Klarstellung Wertsicherungsvereinbarungen

Nachdem mit der Mietpreisbremse eine klare gesetzliche Regelung vorgegeben wird, wie Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen in Zukunft ausgestaltet sein müssen, fällt die Unsicherheit, die durch rechtswidrige Klauseln in der Vergangenheit entstanden ist, weg. 

Um hier einen klaren Trennstrich zu ziehen, hat sich die Bundesregierung darauf geeinigt, dass zu viel bezahlte Mieten von Mieterinnen und Mietern ab in Kraft treten des Gesetzes nur noch rückwirkend fünf Jahre zurückgefordert werden können, anstatt wie bisher bis zu 30 Jahre rückwirkend.

Ökologischer Sanierungen

Zur Erreichung der Klimaziele und zur Ankurbelung der Baukonjunktur soll die ökologische Sanierung des Altbestandes vorangetrieben werden. 

Die Bundesregierung wird daher im Rahmen einer Expertinnen- und Expertengruppe mit relevanten Stakeholdern im Laufe des ersten Halbjahres 2026 einen Vorschlag erarbeiten, wie die Kosten für die thermische Sanierung und Dekarbonisierung des Gebäudebestands fair und sozial ausgewogen verteilt werden können – inklusive eines Regelungsmechanismus, durch den die Durchführung solcher Maßnahmen wirtschaftlich attraktiver wird als deren Unterlassung. 

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