Sparschwein mit Mund-Nasen-Schutz
Für das Jahr 2021 werden die Ertragsanteile etwa in gleicher Höhe wie im Jahr 2020 erwartet.
© Andrey Popov - stock.adobe.com

Budgettipps für niederösterreichische Gemeinden

Die Erstellung des Voranschlags 2021 ist für die Gemeinden in den Zeiten der bestehenden Gesundheits- und Wirt-schaftskrise eine absolute Herausforderung und erfordert viel Fingerspitzengefühl. Neben den unsicheren Aussichten über die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamtstaates ist darüber hinaus auch noch der Voranschlag zum zweiten Mal auf Grundlage der neuen Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV 2015) zu erstellen.

Eine derartige Umstellung von den Vorgaben der VRV 1997 auf ein Drei-Komponenten-Rechnungswesen nach der VRV 2015 bringt natürlich mit sich, dass in vielen Gemeinden – trotz intensiver Bemühungen aller Betroffenen – noch nicht alle erforderlichen Umsetzungsschritte „perfekt“ erfüllt werden können und sicher noch ein mehrjähriger Anpassungsbedarf und Lernprozess besteht. Dies zeigt sich auch darin, dass derzeit an einer weiteren Novelle zur VRV 2015 gearbeitet wird, die voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2021 beschlossen werden wird. Darin werden derzeit offene Fragen bei der Darstellung von Vermögenswerten oder den Anlagen zur VRV 2015 neu bzw. zusätzlich geregelt werden.

Für die Erstellung des Voranschlages 2021 liegen noch keine Vergleichswerte aus den Rechnungsergebnissen des Jahres 2020 – welche ebenfalls schon nach den Vorgaben der VRV 2015 zu erstellen sind – vor. Auch für die Beschlussfassung der Eröffnungsbilanz zum Stichtag 1. Jänner 2020 haben die Gemeinden auf Grundlage von § 84a NÖ Gemeindeordnung 1973 bis spätestens zur Beschlussfassung über den ersten Rechnungsabschluss nach den Grundlagen der kommunalen Buchführung (das ist der Rechnungsabschluss 2020) Zeit.

In den Voranschlag 2021 sollten daher vorerst nur jene Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen aufgenommen werden, welche auf Grund von rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtungen im Haushaltsjahr 2021 anfallen werden bzw. die bewirken, dass Förderungen in Anspruch genommen werden können

(z. B. aus dem kommunalen Investitionsprogramm). Alle Ermessensausgaben sollten so weit wie möglich auf ein Minimum reduziert werden. Das Hauptaugenmerk hat daher bei den laufenden Pflichtauszahlungen und den absolut notwendigen Investitionen zu liegen.

Aus derzeitiger Sicht ist davon auszugehen, dass der Voranschlag 2021 bereits im Frühjahr 2021 überarbeitet werden muss, da zu diesem Zeitpunkt neue Daten aus dem Steueraufkommen aufliegen werden, in denen die aktuellen Werte der Wintermonate und damit die Frage einer Stabilisierung oder eines weiteren Rückganges beim Steueraufkommen geklärt sind. Schließlich können noch die Ergebnisse des Rechnungsabschlusses 2020 (Überschüsse oder Fehlbeträge) eingearbeitet werden.

Nach Vorliegen dieser Daten sollte dann der Gemeinderat endgültig entscheiden ob geplante Projekte umgesetzt werden können oder diese in die Zukunft verschoben werden müssen. Möglicherweise liegen zu diesem Zeitpunkt auch weitere konkrete Ergebnisse zu Maßnahmen für zusätzliche finanzielle Mittel des Bundes oder des Landes für die Gemeinden vor, welche die Gemeindefinanzierung absichern und den Gemeinden Planungssicherheit geben würden.

Zur Voranschlagserstellung und zur Erstellung der Eröffnungsbilanz muss auch auf bereits vorhandene Ausgaben der RFG-Schriftenreihen hingewiesen werden, welche über die Homepage des Österreichischen Gemeindebundes abrufbar sind.

Wirtschaftliche Entwicklung

Die wirtschaftliche Entwicklung zum derzeitigen Zeitpunkt zuverlässig für das Jahr 2021 vorauszusagen ist mit vielen zusätzlichen Fragen verbunden. Auf Grund der Oktoberprognosen von WIFO und IHS ist beim Bruttoinlandsprodukt (real) mit einem Rückgang gegenüber dem Vorjahr von -6,8 Prozent bzw. -6,7 Prozent zu rechnen. Für das Jahr 2021 rechnen die Wirtschaftsforscher mit Steigerungen gegenüber dem Jahr 2020 von 4,4 Prozent bzw. 4,7 Prozent.

Von den Wirtschaftsforscher wird jedoch darauf verwiesen, dass erhebliche Risiken in der Beurteilung bestehen. Diese sind möglicherweise zusätzliche Maßnahmen im Zuge einer neuen Coronavirus-Welle (verschiedene Stufen eines Lockdowns, internationale Reisewarnungen für Österreich, verzögerte Unternehmensinsolvenzen) oder die weiterhin bestehenden Unklarheiten der künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.

Die Arbeitslosenrate wird, so wie im Jahr 2020, auf hohem Niveau bleiben, vor allem die Langzeitarbeitslosenrate wird ansteigen. Die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt hat unmittelbare Auswirkungen auf die Gemeindefinanzen in Form der Kommunalsteuer.

Zusätzlich müssen auch die Gemeinden die Kosten der im Jahr 2020 umgesetzten Steuerreform tragen. Von den Milliardenbeträgen der Steuerreform müssen die Gemeinden rund 11,85 Prozent mittragen, was sich in einem geringeren Aufkommen bei den Ertragsanteilen bemerkbar macht. Ob die durch die Steuerreform für die Bürgerinnen und Bürger zusätzlichen zur Verfügung stehenden Beträge über vermehrten Konsum unmittelbar wieder in den Staatshaushalt fließen werden darf angesichts der Stundungen bei der Entrichtung der Umsatzsteuer für die Unternehmen bezweifelt werden.

Diese Prognosen und das Hintergrundwissen dazu bestärken die vorstehende Empfehlung, den Voranschlag 2021 derzeit nur mit Schwerpunkt auf die absolut notwendigen Pflichtauszahlungen zu erstellen und im Frühjahr durch einen Nachtragsvoranschlag nachzuschärfen.

Entwicklung der Ertragsanteile

Für die niederösterreichischen Gemeinden haben sich im Haushaltsjahr 2020 die Einnahmen aus Ertragsanteilen in den Monaten Jänner bis November pandemiebedingt rückläufig entwickelt. Konnten den Gemeinden im Jahr 2019 Ertragsanteilevorschüsse von Jänner bis November noch 1.613,9 Mio. Euro zugezählt (also tatsächlich ausbezahlt) werden, hat sich im selben Zeitraum im Jahr 2020 dieser Betrag auf 1.480,7 Mio. Euro reduziert. Dies entspricht einem Rückgang von 8,3 Prozent.

Auf Grund einer Prognose des Bundesministeriums für Finanzen von Mitte September 2020 – mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese Schätzung mit einer höheren Unsicherheit behaftet ist – werden für das Jahr 2021 die Ertragsanteile etwa in gleicher Höhe wie im Jahr 2020 erwartet. Es wird eine Steigerung von lediglich 0,6 Prozent auf Basis des Jahres 2020 gerechnet.

Für das Jahr 2022 geht man derzeit davon aus, dass die Ertragsanteile das Aufkommen des Jahres 2019 erreichen könnten. Dies würde eine Steigerung von 9,8 Prozent des Basisbetrages aus 2021 entsprechen. Ab dem Jahr 2023 sollten die Steigerungen dann wieder rund 5 Prozent des Vorjahresaufkommens betragen.

Gerade bei den Ertragsanteilen hat sich in letzter Zeit gezeigt, dass sehr viele Prozentangaben im Umlauf sind, die Basis für diese Angaben aber nie dazu genannt wurde. So entstand ein uneinheitliches Bild und viel Verwirrung in den Gemeinden. Es sei daher nochmals festgehalten, dass die obigen Angaben auf den tatsächlichen Zahlungen beruhen.

Dem gegenüber stehen in den meisten Gemeinden Schätzungen über Mindereinnahmen, welche auf Grundlage der Voranschlagswerte errechnet wurden. Da im Voranschlag 2020 - wie in den Vorjahren üblich mit Steigerungen bei den Ertragsanteilen gerechnet wurde und keiner einen Einbruch infolge der Pandemie vorhersehen konnte – überhöhte Werte ausgewiesen sind und diese in vielen Fällen als Basis für die Berechnung des Rückganges herangezogen wurden, kann es hier schon zu Prozentsätzen zwischen 12 und 15 kommen.

Im Sinne einer vorsichtigen Budgetierung und um vor bösen Überraschungen verschont zu bleiben wird daher eine äußerst moderate Steigerung bei den Ertragsanteilen gegenüber dem Jahresaufkommen 2020 empfohlen.

Entwicklung bei den Umlagen

Die Steigerungen bei den Umlagen wurden für die geltende Finanzausgleichsperiode – das ist bis zum 31. Dezember 2021 – in Kommunalgipfelvereinbarungen vom 8. Mai 2018 bzw. vom 23. Juni 2020 festgelegt. Dadurch wurde den Gemeinden zumindest bei den Umlagezahlungen an das Land eine Leitlinie und damit Sicherheit für die zu budgetierenden Belastungen im Ergebnis- und Finanzierungshaushalt gegeben.

Im Jahr 2021 wird die Sozialhilfeumlage gegenüber dem Jahr 2020 um 4,0 Prozent ansteigen. Für die weitere mittelfristige Finanzplanung für die Jahr 2022 bis 2025 wird – da hier keine Kommunalgipfelvereinbarung vorliegt - empfohlen, die Steigerungsrate ebenfalls mit 4,0 Prozent fortzuschreiben. Diese Steigerungsempfehlungen dienen zur Befüllung der mittelfristigen Finanzplanung, stellen jedoch keinerlei Aussage darüber dar, dass diese Werte so auch zutreffen werden. Dies bedarf einer neuerlichen Verhandlung und der Willensbekundung der Teilnehmer an möglichen Kommunalgipfelgesprächen.

Die landesweite Steigerung bei der NÖKAS-Umlage wurde für das Jahr 2020 mit 7,4 Prozent festgelegt. Diese hohe Steigerung hat den Grund in der immer wieder geforderten Lösung der Finanzierung des Rettungs- und Krankentransportwesens.

Bei der Festlegung der Steigerungsrate zur NÖKAS-Umlage wurde das FAG 2017 als Grundlage herangezogen. In diesem wurde ein Ausgabendämpfungspfad im Gesundheitswesen vereinbart, in welchem die Ausgaben sukzessive absteigend von 3,6 Prozent im Jahr 2017 auf 3,2 Prozent im Jahr 2021 fallen. Aus diesem Grunde hätte die Steigerungsrate von 2020 auf 2021 3,2 Prozent betragen.

Ab dem Jahr 2021 werden nun die Rettungsdienstbeiträge in Form einer einmaligen Aufstockung der NÖKAS-Beiträge um 4,2 Prozent zusätzlich eingehoben. Somit ergibt sich die Steigerung von insgesamt 7,4 Prozent. In dieser Aufstockung des NÖKAS-Beitrages sind sämtliche Leistungen der Gemeinden an die Rettungsorganisationen umfasst. Dies bedeutet, dass von den Gemeinden ab dem Jahr 2021 keine weiteren Zahlungen (z. B. für Fahrzeugkäufe, Gebäude, Investitionskosten oder dergleichen) geleistet werden müssen.

Für die mittelfristige Finanzplanung wurde auf Grund des Basisjahres 2021 eine Steigerung von 2021 auf 2022 von 3,1 Prozent und von 2022 auf 2023 von 3,0 Prozent vereinbart. Für die mittelfristige Finanzplanung der Jahre 2024 und 2025 wird – da hier keine Kommunalgipfelvereinbarung vorliegt - empfohlen, die Steigerungsrate ebenfalls mit 3,0 Prozent fortzuschreiben

Für die Kinder- und Jugendhilfe-Umlage wurde für die Jahre 2019 bis 2021 eine jährliche Steigerung von je 7 Prozent festgelegt. Im Sinne des bei den anderen Umlagen gesagtem wird für den mittelfristigen Finanzplan bis zum Jahr 2025 eine Fortschreibung der Steigerungsraten von 7 Prozent empfohlen.

Bei den vorstehenden Steigerungsraten muss darauf hingewiesen werden, dass sich die festgesetzten Werte auf die landesweite Gesamtsumme der Umlagen beziehen. Da bei der Zurechnung der Umlagen auf die einzelnen Gemeinden die Finanzkraft der Gemeinde einen wesentlichen Anteil einnimmt, kann es zu Abweichungen zu den genannten Richtwerten kommen.

Steigerung bei den Lohnkosten

Bis zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrages wurden noch keine Verhandlungen zwischen den Gewerkschaften und den Dienstgebern aufgenommen. Auf Grund der bereits abgeschlossenen Gehaltsvereinbarungen in anderen Bereichen sollte eine Steigerung von 1,0 bis 1,5 Prozent vorgesehen werden. In den Folgejahren könnten Steigerungsraten von rund 2 Prozent angesetzt werden.

Das Kommunale Investitionsprogramm 2020

Soweit nicht bereits im Haushaltsjahr 2020 geschehen, sollte bei der Erstellung des Voranschlages 2021 darauf geachtet werden, dass die Mittel des Bundes aus dem kommunalen Investitionsprogramm 2020 abgerufen werden können. Die genaue Förderhöhe je Gemeinde ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen von jedermann abrufbar. Die Abwicklung erfolgt über die Buchhaltungsagentur des Bundes, alle detaillierten Unterlagen können auch hier über die Homepage abgerufen werden.

In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass nicht nur Investitionen, sondern auch Instandhaltungen (Ausnahme im Bereich Straßenbau: hier besteht nur die Fördermöglichkeit für Instandsetzungen) gefördert werden. Unter Umständen sollten daher bei der Voranschlagerstellung die Prioritätensetzungen der Gemeinde hinterfragt werden. Möglicherweise könnten Instandhaltungen vorgezogen und damit die Mittel aus dem kommunalen Investitionsprogramm abgerufen werden – frei nach dem Motto „geschaffenes erhalten“ statt „durch Investitionen gestalten“. Da Instandhaltungen durch die Gemeinden aus Eigenmitteln zu bedecken sind, kann eine Bedeckungsmöglichkeit durch das kommunale Investitionsprogramm sogar noch einen finanziellen Vorteil bringen.

Bei der Inanspruchnahme der Fördermittel wäre es auch ratsam vorher zu prüfen, welche Gutachten und Stellungnahmen dem Ansuchen beizulegen und ob diese schon vorhanden sind oder erst beschafft werden müssen bzw. wie die Endabrechnung aussieht. In einigen Förderbereichen sind weder Gutachten noch Endabrechnungen erforderlich und dies führt zu einer wesentlichen Verringerung im Verwaltungsaufwand.

Im Gegensatz zu den Vorjahren, wo die Voranschläge der Gemeinden immer wieder mit positiven Aussichten für die Folgejahre erstellt werden konnten, wird der Voranschlag 2021 ein stagnierendes Ergebnis ausweisen. Erst ab dem Jahr 2023 könnten wieder jene Steigerungen erzielt werden, welche wir in den letzten Jahrzehnten gewohnt waren.

Mittlerweile sehen viele Gemeinden die Auswirkungen der Pandemie aber auch als Chance für die Zukunft in der Form, dass bestehende Leistungen der Gemeinde auf ihre Treffsicherheit bzw. Notwendigkeit hinterfragt werden. Teilweise erfolgen dadurch Anpassungen oder Korrekturen in der Ausrichtung der Auszahlungen. Damit wird jetzt die Basis geschaffen, um auf einer soliden Basis am Ende der Krise durchzustarten und sicherzustellen, dass die Gemeinden nach wie vor verlässliche Partner der Wirtschaft in unseren Regionen sind.