Gipskartonplatten
Ab 1. April 2025 gibt es eine Neuerung auf Baustellen.
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Kreislaufwirtschaft

Ab April gibt es Neuerungen bei Baustellen

Mit der neuen Anforderung, dass Gipsplatten auf Baustellen getrennt erfasst werden müssen, geht man in ganz Österreich ab April einen weiteren großen Schritt Richtung Kreislaufwirtschaft. Immerhin fallen bis zu 100.000 Tonnen Gipsabfälle im Jahr an.

Mit 1. April ist der Baustellenbetrieb umzustellen: Gipsplatten dürfen nicht mehr in die Bauschuttmulde, sondern müssen getrennt erfasst werden – diese werden einer Verwertung zugeführt, womit der Rohstoff Gips (bis zu 100.000 Tonnen im Jahr) erstmals in Österreich bundesweit einem Kreislauf zugeführt wird. Davon sind Bauherren betroffen, da sie für die Trennung verantwortlich sind, aber auch Bauunternehmen, die diese Trennung durchführen müssen und natürlich Trockenbauer, da auch Verschnitte und Restmaterialien bei Neubauten entsprechend zu trennen sind. Somit ist auch bei Ausschreibungen von Bauvorhaben auf die neue Maßnahme Rücksicht zu nehmen.

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband hat als bundesweite Interessensvereinigung der Recycling-Baustoff produzierenden Wirtschaft im Bauwesen schon im Vorhinein Informationsmaterial vorbereitet, welches bspw. als Baustellenplakat für Baucontainer zur Verfügung steht.

Was auf Baustellen schon zu trennen war

Mit Inkrafttreten der Recycling-Baustoffverordnung 2016 ist bei jeder Form von Abbrucharbeiten (Totalabbruch, Sanierung, Reparatur, Teilabbruch usw.) eine Trennung von sieben Stoffgruppen unbedingt erforderlich – unabhängig einer Schwellenregelung, also auch bei Kleinmengen.

Die vor Ort zu trennenden sieben Stoffgruppen sind:

  • Bodenaushub,
  • mineralische Abfälle,
  • Ausbauasphalt,
  • Holzabfälle,
  • Metallabfälle,
  • Kunststoffabfälle und
  • Siedlungsabfälle

Im Zuge eines Abbruchs sind zusätzlich gefährliche von nicht gefährlichen Abfällen zu trennen (vor Ort).

Erfolgt ein Abbruch als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 (über 750t Anfall an Baurestmassen in einem Bauvorhaben), sind zusätzlich zu den o.a. Stoffgruppen die festgelegten Hauptbestandteile (alle Bestandteile eines Bauwerkes, die jeweils mehr als 5 Vol.-% des zum Abbruch vorgesehenen Teils des Bauwerkes ausmachen) vor Ort voneinander zu trennen, soweit sie nicht gemeinsam zur Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden.

Ist die Trennung der angeführten Stoffgruppen und der Hauptbestandteile am Anfallsort technisch nicht möglich, oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat die Trennung in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.

Neuerungen mit April 2025

Die Recyclinggips-Verordnung gilt für, 

  1. bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten anfallende Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle
  2. Gipsabfälle zur Verwendung für die Herstellung von Gipsplatten im Baubereich (Recyclinggips).

Ab 1. April 2025 sind Gipsplattenabfälle (einschließlich der Verschnitte) und Calciumsulfatestrichabfälle, im Zuge des Abbruchs oder des Neubaus eines Bauwerks vor Ort (unabhängig der anfallenden Massen!) von anderen Abfällen in folgende drei Gruppen zu trennen und trocken zu lagern (wenn nicht wirtschaftlich auf der Baustelle möglich, muss die Trennung in einer Behandlungsanlage erfolgen):

  1. Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten, Gips-Feuerschutzplatten und Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten) sowie imprägnierte Gipsplatten, imprägnierte Gips-Wandbauplatten, imprägnierte Gips-Feuerschutzplatten und imprägnierte Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten)
  2. Gipsfaserplatten
  3. Calciumsulfatestrich

Sofern 750t an Baurestmassen bei einem Objekt anfallen, sind auch die nicht für eine Verwertung geeigneten Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle vor Ort zu trennen. Bauherr und Bauunternehmer sind für die Trennung und die trockene Lagerung der Abfälle verantwortlich, der Bauherr ist dabei zusätzlich für die Bereitstellung der Flächen verantwortlich!

Was zählt alles als Gipsplatten / Gipsplattenabfälle?

Abfälle von:

  • Gipsplatten
  • Gips-Wandbauplatten (früher auch „Gipsdielen“ genannt, Vollgipsplatten, Gipsbausteine)
  • Gips-Feuerschutzplatten
  • Gipsvliesplatten (Gipsplatten mit Vliesarmierung; Rückseitenaufdruck GM-...)
  • imprägnierte Gipsplatten
  • imprägnierte Gips-Wandbauplatten
  • imprägnierte Gips-Feuerschutzplatten
  • imprägnierte Gipsvliesplatten
  • Gipsfaserplatten (Rückseitenaufdruck GF-...)

Hinweis: Gipsputze sind für die Herstellung von Gipsplatten ungeeignet und brauchen nicht von Bauschutt getrennt werden.

Der BRV hat schon im Vorfeld zum Thema Gips vier Informationsmaterialien vorbereitet – diese können direkt über die Homepage des BRV (www.brv.at) bestellt werden:

  1. Infofolder f. Planer + Bauherren: „Verwertung von Gipsplatten und Gipsbauteilen aus dem Rückbau“
  2. Infofolder f. Sammler + Behandler: „Verwertung von Gipsplatten und Gipsbauteilen aus dem Rückbau“
  3. Infofolder f. Trockenbauer und Bauherren: „Verwertung von Gipsplattenverschnitt“
  4. Baustellenplakat „Gipsplatten richtig entsorgen“

Weitere Neuerungen

Die Trennung der Baurestmassen und deren sortenreine Erfassung ist notwendig, um hochwertige Recycling-Baustoffe erzeugen zu können. Mit der schon länger in Kraft befindlichen Recycling-Baustoffverordnung wird ein Abfallende für mineralische Recycling-Baustoffe, wie Recycling-Betongranulat, Asphaltgranulat oder Ziegelgranulat, definiert. Mit der Recyclinggips-Verordnung (BGBl. II 415/2024) gibt es erstmals ein Abfallende für Recyclinggips und damit eine wichtige Grundlage für die Kreislaufführung von Gips.

Derzeit kann der getrennt erfasste Gipsabfall nur zwischengelagert oder deponiert werden – eine erste Aufbereitungsanlage für Gipsplattenabfälle wird im Norden Wiens noch heuer eröffnet, womit ein großer Teil der bis dahin zwischengelagerten Gipsabfälle behandelt und der Gipsplattenindustrie zugeführt werden kann.

Ab 1.1.2026 ist eine Deponierung der oben angeführten Gipsabfälle (auch von Kleinmengen) untersagt und muss einer Zwischenlagerung/Aufbereitung zugeführt werden.

Schon seit über einem Jahr gibt es ein Deponierungsverbot von:

  1. SN 31410 Straßenaufbruch
  2. SN 31411 34 Bodenaushub (technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält),
  3. SN 31411 35 Bodenaushub (technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile)
  4. SN 31427 Betonabbruch
  5. SN 31427 17 Betonabbruch (nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen)
  6. SN 31467 Gleisschotter
  7. SN 54912 Bitumen, Asphalt
  8. SN 91501 21 Straßenkehricht (nur Einkehrsplitt als natürliche Gesteinskörnung)
  9. SN 31490 (Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung).

Dies gilt nicht, wenn diese Materialien offensichtlich verunreinigt sind oder die Inertabfalldeponiequalität nicht eingehalten wird.