Mitarbeiterin im Home-office
Wurde die Arbeit von zu Hause schon bei Abschluss des Dienstvertrages festgelegt, kann die Gemeinde vom Bediensteten sogar fordern seine Tätigkeit aus dem Home-Office zu erbringen. Ist dem nicht so, kann es von ihm ohne eine gesonderte Vereinbarung nicht zwingend verlangt werden. Auch umgekehrt dürfen Gemeindebedienstete nicht ohne Erlaubnis der Gemeinde von zu Hause aus arbeiten; selbst dann nicht, wenn man Angst hat, sich mit dem Corona-Virus anzustecken.
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Was beim Homeoffice zu beachten ist

Aufgrund der Maßnahmen und Empfehlungen der Bundesregierung und der aktiven Mithilfe aller in Österreich lebenden und arbeitenden Menschen arbeiten derzeit zahlreiche Angestellte seit Wochen von zu Hause. Was derzeit überall sonst gilt, gilt auch im Gemeindebereich. Dort, wo es möglich war, haben Gemeinden rasch reagiert und auf Home-Office gesetzt, um dennoch die essentiellen Abläufe des Gemeindebetriebs aufrecht zu erhalten. Im Gemeindedienst galt nämlich der Grundsatz, dass jene Bedienstete, die nicht zum unverzichtbaren Schlüsselpersonal in der Gemeinde sowie zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zählen, im Home-Office arbeiten sollten.

Bürgermeister und Bürgermeisterinnen wurde hierbei viel abverlangt, da sie einerseits die Erreichbarkeit und den laufenden Betrieb der Gemeinde gewährleisteten sowie Aufgaben, die sich aus der Krise heraus ergaben, umgehend organisierten und koordinierten. Mit viel Engagement zeigten sie, dass sich die Bürgerinnen und Bürger trotz Krise auf ihre Gemeinde verlassen können. 

Die neue Situation

Berufliche Video-Konferenzen mit den Arbeitskollegen, Datentransfers aus dem Homeoffice, Kinder erledigen währenddessen ihre Schulaufgaben über E-Learning; so sieht der derzeitige Arbeitsalltag unserer Gemeindebediensteten aus. Dies wirft aber auch die Frage auf, wann Home-Office überhaupt möglich ist?

Wann ist Homeoffice möglich?

Wurde die Arbeit von zu Hause schon bei Abschluss des Dienstvertrages festgelegt, kann die Gemeinde vom Bediensteten sogar fordern seine Tätigkeit aus dem Home-Office zu erbringen. Ist dem nicht so, kann es von ihm ohne eine gesonderte Vereinbarung nicht zwingend verlangt werden. Auch umgekehrt dürfen Gemeindebedienstete nicht ohne Erlaubnis der Gemeinde von zu Hause aus arbeiten; selbst dann nicht, wenn man Angst hat, sich mit dem Corona-Virus anzustecken.

Obwohl § 2 Z 4 COVID-19-Maßnahmen-Verordnung diesbezüglich eine Empfehlung für Homeoffice enthält, wird nach wie vor ein Einvernehmen als erforderlich erachtet. Daher muss zwischen der Gemeinde und dem Bediensteten das Arbeiten von zu Hause weiterhin, zumindest schlüssig, vereinbart werden. Eine Homeoffice-Vereinbarung stellt hierbei im Kern die Vereinbarung der Arbeitnehmerwohnung als Arbeitsort dar.

Missverständnisse und Konflikte sind dadurch programmiert, wenn Arbeit und Privates miteinander verschmelzen und Home-Office für beide Seiten eine neue Erfahrung darstellt. Umso wichtiger ist daher der schriftliche Abschluss einer Homeoffice-Vereinbarung, die folgende Punkte enthalten sollte:

  • Dauer der Homeoffice.Vereinbarung (befristet oder unbefristet)
  • Konkreter Arbeitsort
  • Zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Arbeitsumfang
  • Art und Umfang der Erreichbarkeit
  • Form der Arbeitsaufzeichnungen und der Berichtspflichten
  • Vorgaben zur Kostentragung für private Aufwendungen wie Strom, Internet oder Hardware

Datensicherheit klären

Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Schutz der von den Bediensteten für berufliche Zwecke benutzten und verarbeiteten Daten sicherzustellen. Bezüglich der Datensicherheit sollten hierbei folgende Fragen geklärt werden und bei Bedarf in die Vereinbarung aufgenommen werden:

  • Welche Unterlagen dürfen die Gemeinden verlassen?
  • Wie ist gesichert, dass die Dokumente nicht verloren gehen oder von Dritten eingesehen werden? Und was ist zu tun, wenn das doch passiert?
  • Ist der Datentransfer gesichert und verschlüsselt?
  • Wie erfolgt die Datenlöschung von privaten Geräten?
  • Wurde der Bedienstete über die Einhaltung des Datenschutzes geschult und informiert?

Sind diese Hürden einmal bewältigt, sollte für beide Seiten auch Klarheit darüber bestehen, ob ein entsprechender Unfallschutz in den eigenen vier Wänden besteht; wenn doch einmal was passieren sollte.

Durch das 3. COVID-19-Gesetz wurde der Unfallversicherungsschutz ausgeweitet, wonach für die Dauer der derzeitigen Maßnahmen auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung im Homeoffice ereignen, als Arbeitsunfälle gelten.

Zum Schluss

Die derzeitige Krise ist für unsere Gemeinden kein Ende und kein Anfang, sondern ein Weiterführen des üblichen Gemeindebetriebs mit der Weisheit, die uns die neuen Erfahrungen gebracht hat.