Was bei den Gemeinderatswahlen zu beachten ist
Neuerungen
Nur mehr Personen mit Hauptwohnsitz dürfen wählen
Bei den Allgemeinen Gemeinderatswahlen 2025 dürfen nur mehr Personen mit Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde wählen. Der ordentliche Wohnsitz wurde mit der Novelle der NÖ GRWO 1994 im Jahr 2022 abgeschafft.
Kein nichtamtlicher Stimmzettel mehr
Es darf nur mehr der amtliche Stimmzettel verwendet werden. Der nichtamtliche Stimmzettel wurde mit der Novelle der NÖ GRWO 1994 im Jahr 2023 abgeschafft.
Auf dem neuen amtlichen Stimmzettel sind sämtliche Bewerber der jeweiligen Wahlparteien namentlich anzuführen. Daher wird der amtliche Stimmzettel ein relativ großes Format haben. Die Gestaltung des Stimmzettels muss von der Gemeindewahlbehörde beschlossen werden. Es ist daher zu raten, die Wahlvorschläge sobald als möglich abzuschließen, um mehr Zeit für den Druck der Stimmzettel zu haben.
Neue Vergabe von Vorzugsstimmen
Es können nur mehr maximal fünf Vorzugsstimmen vergeben werden. Dies geschieht durch Markieren oder Hinzuschreiben der Bewerber. Jeder gewählte Bewerber erhält gleich viele Wahlpunkte. Erreicht beispielsweise Partei A sieben Mandate, erhält jeder mit Vorzugsstimme gewählter Bewerber der Partei sieben Wahlpunkte.
Werden mehr als fünf Vorzugsstimmen vergeben, so sind alle ungültig. Ein solcher Stimmzettel gilt aber als Stimme für die Wahlpartei der Bewerber, sofern die Kandidaten für dieselbe Partei kandidieren, auch wenn eine andere Wahlpartei bezeichnet ist.
Wahlzeugen dürfen mithelfen
Die Wahlbehörde kann mit Beschluss die Wahlzeugen zu Hilfstätigkeiten heranziehen, sofern diese zustimmen. Das ist in der Niederschrift festzuhalten. Die Wahlzeugen unterliegen im Fall ihrer Beiziehung auch einer eingeschränkten Verschwiegenheitspflicht.
Wählen mit Wahlkarte in der Gemeinde
Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann er sie unmittelbar nach ihrer Ausstellung in der Gemeinde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwenden und zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegen. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür zu sorgen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist.
Neue Nichtigkeitsgründe bei Briefwahl
Für die Allgemeinen Gemeinderatswahlen 2025 gelten, wie bei der Nationalratswahl, zwei neue Nichtigkeitsgründe bei der Briefwahl. Einerseits ist die Wahlkarte nunmehr jedenfalls nichtig, wenn sie nicht zugeklebt ist und andererseits ist sie nichtig, wenn die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind.
Wahlvorschläge
Aufgrund der Neugestaltung der amtlichen Stimmzettel wurde die Frist für die Einbringung, die Ergänzung und den Abschluss der Wahlvorschläge um zehn bzw. zwölf Tage nach vorne verlegt.
Neu ist überdies die Regelung Unterstützungserklärungen, welche folgenden Anforderungen festlegt:
- In Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnern braucht es die Unterstützung von je einem aktiv Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde für jedes volle Hundert an Gemeindeeinwohnern mindestens jedoch von fünf aktiv Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde.
- In Gemeinden mit bis zu 2.000 Einwohnern braucht es die Unterstützung von mindestens zehn aktiv Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde.
- In Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern braucht es die Unterstützung von so vielen aktiv Wahlberechtigten, als es der Zahl der in den Gemeinderat zu wählenden Gemeinderatsmitglieder, entspricht.
- In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern braucht es die Unterstützung von so vielen aktiv Wahlberechtigten, als es der doppelten Zahl der in den Gemeinderat zu wählenden Gemeinderatsmitglieder entspricht.
Schließlich muss nunmehr, wenn eine bereits im Gemeinderat vertretene Partei unter einer neuen Parteibezeichnung antritt, die Identitätserklärung bereits im Wahlvorschlag abgebeben werden.
Unterschiede Nationalratswahl
Name vor Partei
Im Gegensatz zur Nationalratswahl gilt bei den Wahlen aufgrund der NÖ GRWO 1994 das Prinzip „Name vor Partei“ bei der Auswertung von Stimmzetteln. Das bedeutet, dass wenn Bewerber einer Wahlpartei markiert werden, der Stimmzettel als Stimme für die Wahlpartei des Bewerbers zählt, auch wenn eine andere Wahlpartei bezeichnet ist. Ist beispielsweise ein Kandidat der Wahlpartei A bezeichnet und gleichzeitig die Wahlpartei B, dann zählt der Stimmzettel als Stimme für die Wahlpartei A.
Einlangen und Wählen mit Wahlkarten
Sämtliche Briefwahlkarten müssen bis 6:30 Uhr des Wahltages bei der Gemeinde oder bis Wahlschluss im zuständigen Sprengel einlangen. Es erfolgt keine Übermittlung im Wege der Bezirkswahlbehörden. Ebenso kann mit Wahlkarte nur in einem Wahllokal der eigenen Gemeinde und nicht in einem Wahllokal einer anderen Gemeinde gewählt werden.
Barrierefreies Wahllokal
Es muss zumindest ein Wahllokal in der Gemeinde für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein.
Kein Aushang der Auflage des Wählerverzeichnisses
Die Auflage des Wählerverzeichnisses ist lediglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Eine Kundmachung in den Häusern muss nicht erfolgen.
567 einzelnen Wahlen
Es handelt sich bei den Allgemeinen Gemeinderatswahlen nicht um eine Wahl, sondern um 567 getrennte Wahlen, die alle ein eigenes Wahlverfahren bilden. Die Gemeinderatswahl der Stadt Wiener Neustadt als 568. Wahl ist ebenfalls eine eigenständige Wahl, unterliegt aber den für die Statutarstädte geltenden besonderen Bestimmungen.
Druck der Stimmzettel
Die Stimmzettel sind von jeder Gemeinde eigenständig produzieren zu lassen. Eine zentrale Beschaffung erfolgt nicht. Aufgrund der neuen Bestimmungen über den amtlichen Stimmzettel ist es angeraten, die Stimmzettelproduktion so früh als möglich zu starten.
Außergewöhnliche Ereignisse
Sollte es zu Elementarereignissen kommen, die eine Durchführung der Allgemeinen Gemeinderatswahlen verunmöglichen, so kann die Landesregierung in den betroffenen Gemeinden auch einen anderen Wahltag und/oder Stichtag bestimmen, um die Abwicklung der Wahl zu gewährleisten.
Ebenso kann am Wahltag die einzelne Wahlbehörde, wenn Umstände eintreten, die den Beginn, die Fortsetzung oder den Abschluss der Wahlhandlung behindern, die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben oder verlängern. Dies muss sofort durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht und der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung mitgeteilt werden.
Sollten bereits Stimmzettel abgegeben worden sein, dann müssen die Wahlakten und die Wahlurne von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung versiegelt und sicher aufbewahrt werden.
Wichtige Termine
- So., 29.09.2024: Spätestens Kundmachung der Wahlausschreibung an der Amtstafel
- Mo., 30.09.2024: Stichtag
- Mo., 14.10.2024: Spätestens erste Sitzung der Gemeindewahlbehörde
- Mo., 21.10.2024: Auflegung des Wählerverzeichnisses
- Fr., 6.12.2024: Spätestens 12:00 Uhr Einbringung der Wahlvorschläge am Gemeindeamt
- Mo., 23.12.2024: Spätestens 16:00 Uhr Abschluss der Wahlvorschläge durch die Gemeindewahlbehörde und Kundmachung der Wahlvorschläge an der Amtstafel
- Mi., 22.1.2025: Spätestens Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte (schriftlich)
- Fr., 24.1.2025: Spätestens 12.00 Uhr Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte (mündlich) bzw. schriftlicher Antrag, wenn eine persönliche Übergabe (Abholung) der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist
- So., 26.1.2025: Wahltag