Eine Gruppe von Bäumen gilt jetzt erst ab einer Größe von 5.000 m2 als Wald.

Vereinfachung im Forst- und im Wasserrecht

1. Juli 2016
Im März 2015 hat Landwirtschaftsminister Andrä Rupprechter eine Kommission eingesetzt, die Möglichkeiten zur Verwaltungsvereinfachung und zur Deregulierung ausfindig machen sollte. Nun werden sieben Bundesgesetze aufgehoben, Bewilligungstatbestände entfallen, Verfahren werden konzentriert sowie Doppel- und Dreifachzuständigkeiten reduziert.

2 auf 5.000 m2 angehoben. Dadurch wird der Geltungsbereich des Forstgesetzes  zurückgenommen. Isolierte Forstflächen unterhalb der Mindestfläche von 5.000 m² unterliegen nicht mehr dem Forstgesetz. Es gibt also keine Einschränkung des Eigentümers durch forstliche Bewilligungserfordernisse; z. B. können Rodungen oder Fällungen frei durchgeführt werden, Zäune müssen nicht mehr als Sperren bewilligt werden, Forststraßen müssen nicht mehr bewilligt werden.



Die Eigentümer dieser Flächen unterliegen nicht mehr den Bewirtschaftungsverpflichtungen des Forstgesetzes, etwa bei der Wiederbewaldung nach Fällungen.

Bewilligungspflichtige Rodungen erst ab 3.000 m2



Die Untergrenze, aber der Rodungen bewilligt werden müssen, wird von 1.000 m2 auf 3.000 m2 angehoben. Das Bewilligungsverfahren wird durch eine bloße Anmeldung (Anzeige) ersetzt. Dadurch wird es weniger Rodungsverfahren geben.



Rodungen für Gewerbeanlagen sollen keines gesonderten Rodungsverfahrens bedürfen; über die Rodungsbewilligung soll im Rahmen des Gewerbeverfahrens entschieden werden (one-stop-shop).

Wasserrecht



Im Wasserrecht werden Wassernutzungen z. B. Niederschlagsentwässerungen bewilligungsfrei gestellt oder durch bloße Anzeigeverfahren - z. B. Einzelkläranlagen - ersetzt.



Keine wasserrechtliche Bewilligung soll künftig erforderlich sein für die (projektgemäße) Ableitung und Versickerung von verunreinigten Niederschlagswässern von Straßen mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen von bis zu 15.000 Kraftfahrzeugen und sonstigen Verkehrsflächen bis 3000 m2 in das Grundwasser. Damit können pro Jahr durchschnittlich 1150 Bewilligungsverfahren eingespart werden.



Für die Einleitung von gereinigten kommunalen Abwässern aus Kleinkläranlagen bis einschließlich 50 Einwohnergleichwerte in Fließgewässer wird die Anwendung des Anzeigeverfahrens vorgeschrieben. Eine Bewilligung gilt dann als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige mitteilt, dass die Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist. Das bedeutet eine Verfahrensvereinfachung in rund 1300 Fällen.

Umweltverträglichkeitsprüfung



Die Änderungen im Bereich UVP zielen auf schlankere und raschere Verfahren ab:


  • Bessere Festlegung des Untersuchungsrahmens

    Die Behörde soll nur solche Gutachten einholen, die für die Entscheidung wirklich relevant sind. Diese soll im Zusammenwirken von Behörde und Projektwerber erfolgen.

  • Kürzere Fristen für bestimmte Verfahrensschritte

    Bei Verbesserungsaufträgen werden kürzere Fristen für Verfahrensschritte normiert.

  • Beseitigung behördlicher Doppelgleisigkeiten Die Ermittlungskompetenz wird jeweils bei den unmittelbar zuständigen Behörden konzentriert. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen Stellungnahmen auf die jeweiligen fachlichen Bereiche konzentriert werden, um so die Verfahren effizienter durchführen zu können.