Die Regelung betrifft Personen, die ab 1. Juli einen Hund neu halten möchten, unabhängig von der Hunderasse.
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Sachkundenachweis für bestimmte Tiere ist seit 1. Juli Pflicht
Seit 1. Juli 2026 gilt in Österreich eine neue Pflicht für Tierhalterinnen und Tierhalter. Wer erstmals einen Hund, ein Reptil, eine Amphibie oder bestimmte Papageienvögel halten möchte, muss vorher einen Sachkundenachweis erbringen. Grundlage ist die Novelle des Tierschutzgesetzes aus dem Jahr 2024. Die Details wurden in der 2. Tierhalteverordnung festgelegt, die im Bundesgesetzblatt am 18. Juni 2026 veröffentlicht wurde.
Der Nachweis besteht aus einem theoretischen Kurs im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten. Dieser Kurs muss vor der Anschaffung des Tieres absolviert werden. Vermittelt werden Grundkenntnisse zur artgerechten Haltung, Pflege und Gesundheit des jeweiligen Tieres.
Zusätzliche Praxiseinheit bei Hunden
Für die Hundehaltung reicht der Theorieteil allein nicht aus. Innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme der Haltung ist zusätzlich eine praktische Einheit von zwei Unterrichtseinheiten gemeinsam mit dem Hund vorgeschrieben. Der Hund muss zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Monate alt sein. Bei Reptilien, Amphibien und Papageienvögeln ist kein Praxisteil vorgesehen.
Ausnahmen bei bestimmten Vogelarten
Nicht alle Papageienvögel fallen unter die neue Regelung. Unzertrennliche, Plattschweifsittiche, Wellensittiche und Nymphensittiche sind von der Nachweispflicht ausgenommen. Für Katzen und andere Kleintiere besteht derzeit keine entsprechende Verpflichtung.
Wer den Kurs nicht braucht
Von der Pflicht befreit sind unter anderem Personen, die zum Stichtag bereits ein entsprechendes Tier halten. Auch Tierärztinnen und Tierärzte sowie Personen mit einer Lehrabschlussprüfung im Beruf Tierpfleger benötigen den Kurs nicht.
Weitere Ausnahmen gelten etwa für Hundeführerinnen und Hundeführer von Rettungs- oder Diensthunden sowie für Personen, die ein entsprechendes Tier bereits in den letzten zwei Jahren mindestens zwei Jahre lang gehalten und dies gemeldet haben. Verpflichtet ist jene Person, die als Halterin oder Halter in der Heimtierdatenbank gemeldet ist. Wer den Hund nur ausführt, muss keinen eigenen Nachweis erbringen.
Kurs im eigenen Bundesland, Gültigkeit für ganz Österreich
Der Kurs muss in jenem Bundesland absolviert werden, in dem die Tierhaltung erfolgen soll. Der erworbene Nachweis gilt danach bundesweit, auch bei einem späteren Umzug in ein anderes Bundesland.
Bereits bestehende Sachkundenachweise einzelner Länder können von den zuständigen Landesregierungen anerkannt werden, sofern sie die Anforderungen des neuen Bundesnachweises erfüllen. Landesgesetzliche Regelungen, etwa zu sicherheitsrelevanten Aspekten der Hundehaltung, bleiben von der neuen Bundesregelung unberührt und gelten zusätzlich weiter.
Anlaufschwierigkeiten in manchen Bundesländern
Zum Start der Regelung gab es in einzelnen Bundesländern noch keine vollständigen Listen zugelassener Kursanbieter. In Vorarlberg etwa konnte zumindest ein Anbieter zu Beginn noch nicht mit den Kursen starten, da die Freigabe durch das Land noch ausständig war.