Regelung im Finanzausgleichsgesetz erforderlich

Spätestens zwölf Jahre ab Inkrafttreten (1. 9. 2012) der Eisenbahnkreuzungsverordnung (EisbKrV 2012) müssen ausnahmslos alle Eisenbahnkreuzungen behördlich überprüft, fünf Jahre danach allen Sicherheitsbestimmungen und Standards entsprechen.

Bei jenen Kreuzungen, die nur von Fußgängern und/oder Fahrrädern frequentiert werden, war bis zum 1. 9. 2015 Zeit zur Umsetzung. Am 2. April 2014 verlautete der Verfassungsgerichtshof, dass in Zusammenhang mit der EisbKrV 2012 gegen den Konsultationsmechanismus verstoßen wurde. Damit ist den Gemeinden gemäß den Regelungen des Konsultationsmechanismus ein Ersatz der durch die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens zusätzlich verursachten Kosten (Errichtungs- und Betriebskosten) gegenüber der alten EisbKrV (EKVO 1961) zu leisten. Diese Ersatzpflicht trifft jene Gebietskörperschaft, deren Organe die Verordnung erlassen haben. Im vorliegenden Fall ist das der Bund. Im Streitfall (der Bund hat bis dato noch keine der von den Gemeinden bereits beim BMVIT eingereichten Rechnungen bezahlt) entscheidet über diese Ersatzpflicht der VfGH in einem eigenen Verfahren, das u. a. durch eine Gemeinde eingeleitet werden kann.



Gemäß der Kostenschätzung, der 50:50-Regelung (Eisenbahnunternehmen zu Gemeinde), die das Eisenbahngesetz vorsieht, falls keine anderweitige Kostenteilung vereinbart wurde, und dem VfGH-Erkenntnis hat der Bund den Gemeinden mit „frischem Geld“ (nicht durch Umschichtung bereits bestehender Finanzzuweisungen an die Gemeinden) rund 127 Millionen Euro an Errichtungskosten sowie jährlich gut 10 Millionen Euro an Betriebskosten zu ersetzen.



In Art. 4 des Konsultationsmechanismus ist vorgesehen, dass die abzugeltenden zusätzlichen finanziellen Ausgaben (durch die EisbKrV 2012 gegenüber der EVKO 1961) bei den Verhandlungen über die nächste Finanzausgleichsperiode als bestehende Verpflichtungen einvernehmlich einzubinden sind. Dementsprechend ist im Finanzausgleichsgesetz (FAG) eine Regelung über eine neue Finanzzuweisung des Bundes in Höhe von 126,9 Millionen Euro zzgl. 10,15 Millionen Euro an jährlichen Betriebskosten für die durch die EisbKrV 2012 teils existenziell bedrohten Gemeinden zu schaffen. Aber auch für die Zeit nach dem derzeit verhandelten FAG 2017 ist für die weiteren Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten Vorsorge zu treffen.



Kostenfolgen der Eisenbahnkreuzungsverordnung