Neue Meldepflichten
Die Geldwäscherichtlinie sieht die Einführung eines zentralen Registers vor, aus welchem die wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter Rechtsträger ersichtlich sind. Foto: Shutterstock/magic pictures
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Meldepflichten durch das "Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz"

Seit dem 15.1.2018 ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (kurz: WiEReG) in Kraft und hat auch auf Gemeinden und deren gemeindenahen Gesellschaften Einfluss. Grundlage hierfür ist eine weitere Umsetzung der Geldwäscherichtlinie. Diese sieht die Einführung eines zentralen Registers vor, aus welchem die wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter Rechtsträger ersichtlich sind.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer umfasst zusätzlich zu den Gesellschaften Vereine, Privatstiftungen gemäß § 1 PSG sowie Stiftungen und Fonds gemäß § 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes (BStFG 2015). Auf Stiftungen und Fonds, welche aufgrund des NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes eingerichtet wurden, ist das WiEReG derzeit nicht anwendbar, da dies derzeit landesgesetzlich nicht vorgesehen ist. ABER: Eine aktuell in Begutachtung befindliche Novelle sieht auch eine entsprechende Anpassung des NÖ LStFG vor, sodass die wirtschaftlichen Eigentümer all dieser Stiftungen und Fonds ebenfalls zu melden sind.

Die Eintragung der wirtschaftlichen Eigentümer hat, sofern nicht eine Meldebefreiung vorliegt, bis spätestens 1.6.2018 zu erfolgen. Die Nichteintragung ist gemäß Finanzstrafgesetz strafbar und wird mit einer Strafe von bis zu 100.000 Euro bei grober Fahrlässigkeit und bis zu 200.000 Euro bei Vorsatz geahndet.

Wie vorzugehen und worauf zu achten ist, möchten wir nachstehend wie folgt zusammenfassen:

Schritt 1 – Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers

In einem ersten Schritt ist zu ermitteln, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist. Wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des Gesetzes sind im Wesentlichen alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt mehr als 25 Prozent der Gesellschaftsanteile der Gesellschaft halten. Daneben kann wirtschaftliches Eigentum auch durch das Ausüben von Kontrollrechten bewirkt werden.

Kann keine natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt werden, so sind als Ersatztatbestand die natürlichen Personen der obersten Führungsebene der zu meldenden Einrichtung als wirtschaftliche Eigentümer zu melden.

Schritt 2 - Meldung

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt über das Unternehmensserviceportal (kurz: USP). Diese kann über den steuerlichen Vertreter (ab dem 2.5.2018) bzw. bereits jetzt selbst durch die Einrichtungen vorgenommen werden.

In weiterer Folge ist bei jeder Änderung der Eigentumsverhältnisse nach der erstmaligen Meldung abzuklären, ob eine auch eine Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt ist. Eine dementsprechende Meldung hat innerhalb eines Monats ab Eigentümerwechsel zu erfolgen.

Bei im Firmenbuch eingetragenen Einrichtungen (OG, KG, GmbH, AG etc.), an welchen nur natürliche Personen beteiligt sind, erfolgt eine automatische Übermittlung der Daten an das Register.

Beispiel:

An einer GmbH sind fünf natürliche Personen beteiligt, alle halten einen Anteil von 20 Prozent an der GmbH. Da keine der natürlichen Personen die maßgebliche Grenze von 25 Prozent überschreitet, greift in weiterer Folge der Ersatztatbestand: Der Geschäftsführer der GmbH ist als wirtschaftlicher Eigentümer zu melden.

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