Keine UVP-Pflicht für Hochwasserschutz
Die Behörde hat über die Art des Genehmigungsverfahrens für die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen im Unterinntal entschieden: Ein Großverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) ist nicht notwendig.
Der geplante Hochwasserschutz im Unterinntal hat nach Ansicht des Landes Tirol keine erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt. Das Schutzprojekt wird deshalb in einem detaillierten Einzelverfahren nach dem Wasserrecht und allenfalls nach dem Naturschutz- und dem Forstrecht verhandelt. Eine UVP-Pflicht besteht nicht.
Landeshauptmann-Stellvertreter Josef Geisler weist allerdings darauf hin, dass mit dieser Feststellung, dass das Schutzprojekt nicht UVP-pflichtig ist, noch keinerlei Genehmigung für den Hochwasserschutz verbunden ist: „Wir haben jetzt aber Klarheit darüber, wie das Verfahren in Zukunft durchzuführen ist.“ Gegen die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, kann Einspruch erhoben werden.
Hochwasserschutz ist Gemeindeaufgabe
Dass die Gemeinden gegen den Bescheid der Umweltbehörde berufen, glaubt man im Land nicht. „Hochwasserschutz ist eine Gemeindeaufgabe. Es liegt im Interesse der Gemeinden möglichst einfache und effiziente Verfahren zu haben“, meint Geisler. Ziel ist es, das Unterinntal hochwassersicher zu machen und 4.400 Gebäude und 360 Hektar besiedeltes Gebiet aus der Gefahrenzone herauszubringen.
Ende 2017 sollen die Detailplanungen für den Hochwasserschutz im Mittleren Unterinntal von Pill bis Reith und im Unteren Unterinntal von Brixlegg bis Angath abgeschlossen sein. Die Schutzprojekte werden dann von den noch zu gründenden Wasserverbänden, sprich den Gemeinden, als Projektwerber bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft zur Genehmigung eingereicht. Diese führt in weiterer Folge die notwendigen Einzelverfahren durch.