Räumfahrzeug räumt Waldstraße von Schnee
Um den gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen zu können ist es erforderlich, das jede Gemeinde über einen Einsatzplan verfügt, Foto: Shutterstock/FooTToo

Winterdienst orientiert sich an der Zumutbarkeit

Als besondere Verpflichtung des Wegehalters ist der Winterdienst anzusehen. Dabei gilt, dass die Gemeinde als Wegehalter dann ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, wenn sie ein Organisationsverschulden trifft. Jede Gemeinde wird im Winter verpflichtet sein, die ordnungsgemäße Befahrbarkeit ihrer Wege und Straßen sicherzustellen.

Beim Winterdienst ist es aber nicht so, dass lange vorausschauend die Maßnahmen zur Befahrbarkeit der Straßen geplant werden können, sondern muss bei plötzlich einsetzendem starken Schneefall und Frost unmittelbar reagiert werden.

Gemeinde braucht einen Einsatzplan

Um den gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen zu können ist es daher erforderlich, das jede Gemeinde über einen Einsatzplan verfügt, in dem festgelegt ist, welche Wege und Straßen – vor allem im Verhältnis ihrer Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung des Verkehrs – vorrangig geräumt werden.

Räumpflicht hängt von den Wetterverhältnissen ab

Grundsätzlich gilt, dass sich die Wegehalterpflichten auch bezüglich des Winterdienstes an der Zumutbarkeit der Maßnahmen orientieren. Ein Wegehalter im Gebirge wird daher nicht stets für vollkommenen Schutz und völlig gefahrlose Benützbarkeit der Straßen und Wege Sorge tragen können, wohl wird ihm aber zumutbar sein, Warnzeichen aufzustellen.



Grundsätzlich hat sich der Erfüllung der Streu- und Räumpflicht also an den konkreten Wetterverhältnissen zu orientieren und daran, ob dadurch auch ein (zusätzlicher) Sicherungseffekt erzielt werden wird.

Kein grobes Verschulden bei zu wenig Personal

Man kann aber bezüglich des Winterdienstes davon ausgehen, dass in der Rechtsprechung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vor allem in Freilandgebieten dürfen die Anforderungen an die Streupflicht nicht überspannt werden. Es kann auch einer kleinen Landgemeinde nach der Rechtsprechung nicht als grobes Verschulden angelastet werden, wenn sie nicht über Streugeräte und Bedienungspersonal verfügt, die die durchgehende Bestreuung des gesamten von ihr zu bestreuenden Straßen- und Wegenetzes in kürzester Zeit gewährleistet.

Straße eventuell sperren

So wird judiziert, dass bei andauerndem Schneefall keine ununterbrochene Schneeräumung und Sicherung der Verkehrswege zumutbar ist. Wenn jedoch die Wettersituation so schlecht wird, dass eine gefahrlose Benützung unter keinen Umständen möglich ist, wird der Wegehalter aber zu prüfen haben, inwieweit eine Straße überhaupt für den Verkehr zu sperren ist.



Grundbedingung für eine Haftung gemäß § 1319a ABGB im Bereich des Winterdienstes ist es aber auch, dass die Straße widmungsgemäß benützt wird. Einschlägige Wintersperren werden daher zu beachten sein. Die Benützer der Straße müssen im Übrigen selbst darauf achten, dass sie die Straße, angepasst an die winterlichen Verhältnisse, benutzen (Mitverschulden bzw Schadensminderungspflicht).