Der Baumhalter haftet für Schäden durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste, wenn er die erforderliche Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes vernachlässigt hat.
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Wer haftet, wenn ein Baum fällt?
Bäume prägen das Ortsbild, spenden Schatten, verbessern das Klima und leisten einen wichtigen Beitrag zur Lebensqualität in den Gemeinden. Gleichzeitig können sie aber auch ein Sicherheits- und Haftungsrisiko darstellen.
Stürme, Trockenheit, Schädlingsbefall oder altersbedingte Schäden können dazu führen, dass Äste abbrechen oder Bäume umstürzen. Für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Gemeinderäten stellt sich daher regelmäßig die Frage: Wer haftet, wenn ein Baum einen Schaden verursacht?
Die Antwort hängt wesentlich davon ab, ob sich der Baum im öffentlichen Raum oder im Wald befindet, ob die notwendige Sorgfalt eingehalten wurde und ob erkennbare Gefahren rechtzeitig beseitigt wurden.
Zentraler Grundsatz: Verkehrssicherheit
Für Gemeinden gilt grundsätzlich die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Fläche für die Allgemeinheit zugänglich macht, muss Personen vor vorhersehbaren Gefahren schützen. Dafür müssen all jene Maßnahmen gesetzt werden, die nach den Umständen zumutbar sind. Die Verkehrssicherungspflicht von Gemeinden umfasst den Baumbestand auf Grundstücken der Gemeinde, wie entlang von Straßen, Wegen, Parkanlagen oder Kinderspielplätzen.
Allerdings verlangt das Gesetz keine absolute Gefahrlosigkeit. Gemeinden müssen nicht jeden Baum laufend durch Sachverständige untersuchen lassen. Entscheidend ist vielmehr, ob jene Sorgfalt angewendet wurde, die unter den jeweiligen Umständen erwartet werden kann.
Schäden durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste außerhalb des Waldes
Seit Mai 2024 gilt außerhalb des Waldes aufgrund einer Bestimmung im Schadenersatzrecht des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1319b ABGB) Folgendes:
Der Baumhalter haftet für Schäden durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste, wenn er die erforderliche Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes vernachlässigt hat. Baumhalter ist in der Regel der Eigentümer oder Pächter einer Liegenschaft, auf der sich ein Baum befindet – somit häufig auch die Gemeinde. Andere Personen, wie bspw. Baumpflege- oder Baumschnittunternehmen, die bei der Baumpflege oder bei der Fällung eines Baumes einen Schaden verursachen, haften nicht nach dieser Bestimmung, sondern nach den allgemeinen Regeln der Verschuldenshaftung.
Die Sorgfaltspflichten des Baumhalters hängen insbesondere vom Standort und der damit verbundenen Gefahr, von der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie von der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen ab.
Es ist naheliegend, dass ein Baum auf einem Kinderspielplatz oder neben stark frequentierten Wegen hinsichtlich des möglichen Schadensausmaßes eine größere Gefahrenquelle darstellt als etwa ein Baum in einem wenig besuchten Grünraum.
Zu den Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen zählen bspw. die Baumprüfung (Augenscheinskontrolle bzw. gegebenenfalls weitergehende Untersuchungen in ausreichender Häufigkeit), die Sicherung eines Baumes durch geeignete Baum- oder Astschnitte oder durch technische Stabilisierungsmaßnahmen, Absperrungen etc.
Wichtig ist, diese Maßnahmen zu dokumentieren!
Der Anspruch auf Schadenersatz richtet sich nach den allgemeinen Regelungen über die Beweislast. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei Erhebung eines Schadenersatzanspruches gegen den Baumhalter den Beweis dafür erbringen muss, dass der Baumhalter die erforderliche Sorgfalt im Sinn der bisherigen Ausführungen vernachlässigt hat.
Umgang mit geschädigten oder gefährlichen Bäumen
Gleich vorweg: Nicht jeder geschädigte Baum muss sofort entfernt werden. Entscheidend ist eine fachliche Beurteilung des konkreten Gefährdungspotenzials. Bestehen Zweifel über die Standsicherheit, empfiehlt sich die Beiziehung eines Sachverständigen. Dessen Beurteilung kann später als wichtiger Nachweis dienen, dass die Gemeinde sorgfältig gehandelt hat.
Bei der Beurteilung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sind auch Naturschutz- und Umweltaspekte angemessen zu berücksichtigen, da an alten, ökologisch wertvollen Bäumen (z. B. Naturdenkmälern) durchaus ein besonderes öffentliches Interesse bestehen kann.
Schäden durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste innerhalb des Waldes
Anders stellt sich die Rechtslage im Wald dar, dort gelten die speziellen Regelungen des Forstgesetzes 1975 (§ 176).
Das Forstgesetz 1975 geht grundsätzlich davon aus, dass sich Personen, die sich im Wald aufhalten, der natürlichen Gefahren bewusst sein müssen. Den Waldeigentümer trifft keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen, Forststraßen sowie sonstigen Waldwegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten. Wer sich also abseits der genannten Verkehrsflächen im Wald bewegt, trägt daher ein erhebliches eigenes Risiko.
Für Unfälle oder Schäden im Wald auf öffentlichen Straßen und Wegen, Forststraßen sowie sonstigen Waldwege ist insbesondere Folgendes zu beachten:
- Es gelten die Grundsätze der Wegehalterhaftung (§ 1319a ABGB). Demnach besteht eine Haftung ab grob fahrlässigem Unterlassen des zur Gefahrenabwehr Angemessenen und Zumutbaren.
- Der Waldeigentümer muss Gefahren vor allem entlang von öffentlichen Straßen und Wegen sowie Forststraßen vermeiden.
Bei sonstigen Waldwegen ist er nur dann verantwortlich, wenn er diese Wege ausdrücklich für die Allgemeinheit freigegeben und entsprechend gekennzeichnet hat.
Tipp
Regelmäßige Kontrollen, die Dokumentation von Maßnahmen und ein fachkundiges Handeln bei Auffälligkeiten reduzieren das Haftungsrisiko!