Stupa in Grafenwörth
Ein Stupa st ein buddhistisches Bauwerk, das Buddha selbst und seine Lehre, den Dharma, symbolisiert. Der Stupa am Wagram ist über 30 Meter hoch.

VfGH entscheidet für buddhistischen Stupa

In Niederösterreich wird ein Stupa einer buddhistischen Religionsgemeinschaft, vergleichbar einer Kapelle, errichtet. Dies hat zu massiven – in rechtlicher Hinsicht jedoch unberechtigten – Protesten von diversen Interessengemeinschaften und Personen geführt. So war die Baubewilligung für den Stupa auch Gegenstand einer ORF-Sendung des Bürgeranwaltes / Volksanwaltes. Gegen den zuständigen Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz hagelte es geradezu Anzeigen und Angriffe, die sich bei genauerer Überprüfung durch die zuständigen Behörden als gänzlich unberechtigt erwiesen haben. Zuletzt gab es noch ein Nachspiel vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ und in weiterer Folge vor dem Verfassungsgerichtshof.

Kernpunkt der Auseinandersetzung war die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ aus dem Jahr 2018 bezüglich der Auslegung des § 6 Abs. 2 und Abs. 5 der NÖ BO 2014.

§ 6 NÖ BO 2014 Abs 2 lautet wie folgt:

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie 
  2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),gewährleisten und 
  3. durch jene Bestimmungen über

    a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie

    b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung 

    - auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

    - auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte.

§ 6 NÖ BO 2014 Abs 5 lautet wie folgt:

Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.

Gegen die Baubewilligung für den Stupa gab es Beschwerden von Grundeigentümern, die im Baubewilligungsverfahren ihre Parteistellung durchsetzen wollten, obwohl sie Eigentümer von Grundstücken im Grünland waren, für die keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt worden war.

Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts NÖ

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat dazu ausgesprochen, dass – nachdem die Grundstücke der Beschwerdeführer unbestritten im Grünland liegen, unbestritten unbebaut sind und ebenso unbestritten für keines dieser Grundstücke eine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen vorlag – die Beschwerden unberechtigt sind; dies aufgrund der klaren Bestimmung des § 6 Abs. 5 NÖ BO 2014. 

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat sich auch mit den von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Bedenken zur Verfassungskonformität des einfachen Landesgesetzes (NÖ BO 2014) auseinandergesetzt und wurde diesbezüglich in seiner Rechtsmeinung vom Verfassungsgerichtshof eindrucksvoll bestätigt.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat nämlich ausgesprochen, dass eine Verfassungswidrigkeit dann nicht zu erkennen ist, wenn der Gesetzgeber Regelungen für Gebiete ohne Bebauungsplan ausschließlich für den Baulandbereich trifft. Eine Normierung zwecks Wahrung der entsprechenden Nachbarrechte ist nämlich typischerweise für diesen Bereich erforderlich, nicht hingegen für das Grünland. Nach (richtiger) Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ lässt daher das einfache Gesetz keinen Raum für die Herleitung einer Parteistellung der Beschwerdeführer (den anrainenden Grundstückseigentümern) zu. 

VfGH bestätigte Urteil des Landesverwaltungsgerichts

Die Beschwerdeführer gaben sich mit diesem Urteil des Landesverwaltungsgerichtes NÖ nicht zufrieden und haben gemäß Artikel 144 B-VG Verfassungsgerichtshofbeschwerden erhoben. 

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.6.2019 hat der Gerichtshof die Behandlung dieser Beschwerden abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatten bzw. eine Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage hievon nicht zu erwarten war. 

Konkret hat der Verfassungsgerichtshof zu § 6 Abs. 5 NÖ BO 2014 ausgeführt, dass dem Landesgesetzgeber keine Unsachlichkeit vorgeworfen werden kann, wenn er Eigentümer von Grundstücken im Grünland anders behandelt als Eigentümer von als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen.

Es ist daher sachlich zutreffend, den Eigentümern von Grundstücken im Grünland keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren zuzugestehen, weil die Intensität des Eingriffes in die Interessen von Eigentümern von Grünlandgrundstücken – bei einer Durchschnittsbetrachtung – geringer ist, als bei Eigentümern von als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen. Ausdrücklich hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass es hiebei außer Betracht zu bleiben hat, ob das fragliche Bauwerk (ein etwa 30 Meter hoher Stupa) überhaupt als „Kapelle“ im Sinn des § 20 Abs. 6 NÖ ROG idF LGBl. 3/2015 zu qualifizieren ist. 

Unter dem Blickwinkel des vorliegenden Falles ist es ferner nicht unsachlich, wenn der Landesgesetzgeber den Eigentümer eines als Grünland gewidmeten Nachbargrundstückes die Parteistellung nur dann nicht gewährt, wenn für das Nachbargrundstück noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.

Rechtssicherheit im Baubewilligungsverfahren

Demnach steht auch nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes fest, dass Grünlandgrundstückseigentümern, ohne dass hierauf ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen baubewilligt bestehen würde, keine Parteienstellung in einem Baubewilligungsverfahren betreffend eines angrenzenden Grundstückes zusteht. Die entsprechende Differenzierung des Landesgesetzgebers ist daher rechtens. Dieser Beschluss des Verfassungsgerichtshofes stellt sohin einen wesentlichen Beitrag zur Rechtssicherheit im Baubewilligungsverfahren nach den genannten Bestimmungen der NÖ BO 2014 dar. 

Lebendiges Zeichen des Rechtstaates

Der Versuch vereinzelter Interessengruppen und Personen, durch politisch und ideologisch motivierte Entrüstung vermeintliche Rechtsansprüche durchsetzen zu wollen, ist damit gescheitert. Das juristische Resultat, nämlich der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.6.2019, ist ein lebendiges und wichtiges Zeichen des Rechtstaates gegenüber laut und polarisierend auftretenden Randgruppen.