Mutter und Kind in der Natur unterwegs
Die Grenze zwischen ehrenamtlichen Engagement und Risiko ist schmal.
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Haftung und Versicherung bei Freiwilligen

Österreich – das Land der Freiwilligen. Darauf sind wir stolz und darauf bauen vor allem die Gemeinden, denn ohne Freiwillige wäre vieles nicht möglich. Wie hart aber die Grenze zwischen Engagement und Risiko gezogen ist, zeigte eine Konferenz zum Thema „Freiwilligkeit“ Anfang Dezember 2017 auf.

Zwei Fragen waren es, die den Vortrag von Bernhard Prommegger vom Oberlandesgericht Linz im Rahmen der Konferenz „Freiwilligkeit und Corporate Volunteering“ Anfang Dezember 2017 beherrschten: „Was muss ich beachten, damit nicht unbeabsichtigt ein Arbeitsverhältnis entsteht?“ und „Wie sichere ich mich und meine Freiwilligen vor Haftungen ab?“. Beides Fragen, die alle Freiwilligenorganisationen und deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen massiv interessieren müssen, vor allem die Antworten auf diese Fragen.

Prommegger hielt fest, dass eine Tätigkeit als Freiwilliger grundsätzlich eine Dienstleistung darstellt. Daraus resultiert aber, dass, zum Unterschied einer normalen Dienstleistung im Rahmen eines Dienstvertrages, die Tätigkeit besser „ausdrücklich und schriftlich als unentgeltlich zu kennzeichnen ist“. Sonst könnten daraus im schlechtesten Fall Ansprüche aus einem Dienstverhältnis entstehen. Darum ist jedenfalls anzuraten, mit dem oder der Freiwilligen eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, worum es bei der gewünschten oder geplanten Tätigkeit geht und dass sie freiwillig und unentgeltlich ausgeübt wird.

Vereinbarungen schnell an der Kippe zur „Sittenwidrigkeit“

So ist ein Kennzeichen für Freiwilligenarbeit, dass die Tätigkeit jederzeit beendet werden kann. Was natürlich Probleme aufwerfen kann für den Fall, dass die Tätigkeit an Ausbildungen, die die Organisation finanziert, gebunden ist. Aufwandsentschädigungen – Fahrtkosten, Essen, Ausbildung – sind zulässig, müssen aber in einem Rahmen bleiben, der eine Freiwilligentätigkeit nicht sprengt.

Generell ist, so Prommegger, festzuhalten, dass es auf die tatsächliche Arbeitspraxis und nicht auf den Wortlaut der Vereinbarung ankommt. Gemeint ist damit, dass ein Einsatz über Gebühr zu Ansprüchen eines Freiwilligen gegenüber der Organisation führen kann.

Aus diesem Grund ist auch von schriftlich fixierten Erwartungshaltungen abzuraten. Man kann einem Freiwilligen nicht die Verpflichtung auferlegen, dass er oder sie „12 Stunden pro Woche zu arbeiten hat. In dem Fall wäre man schnell bei der Sittenwidrigkeit“.

Aufwandsentschädigungen dürfen den Aufwand nicht übersteigen

Aufwandsentschädigungen dürfen den tatsächlichen und nachweisbaren Aufwand nicht übersteigen, sonst können sie als verstecktes Entgelt gewertet werden. Auch Ausbildungen sind ein heikles Thema. Sie müssen jedenfalls einen eindeutigen Bezug zur freiwilligen Tätigkeit haben. Auch beim „Corporate Volunteering“ sind einige Regeln zu beachten.

So darf – oder besser sollte – Corporate Volunteering eines Freiwilligen nicht in ein und derselben Firma oder bei ein und demselben Arbeitgeber stattfinden. Eine derartige Vereinbarung, so Prommegger, wäre sehr nahe bei einem unentgeltlichen Dienstvertrag – was sittenwidrig sein kann – und würde eine Klagemöglichkeit aus dem Dienstvertrag eröffnen.



Freiwillige dürfen ihre Tätigkeit zwar jederzeit beenden, aber nicht zur „Unzeit“. Gemeint ist damit die Pflicht, einen übernommenen Job zu Ende zu bringen, wenn eine vorzeitige einseitige Beendigung zum Schaden einer betreuten Person gereicht. Prommegger: „Es kann nicht sein, dass ein Betreuer eines Rollstuhlfahrers auf die Uhr schaut und sagt, jetzt bin ich fertig, und den oder die einfach stehen lässt.“

Und wer haftet nun im Schadensfall?

Klare Antwort: „Grundsätzlich die Organisation“, wenn sie die Tätigkeit, bei der sie Freiwillige beschäftigt, aufgrund eines Gesetzes oder eines Vertrages ausübt. Falls aber eine Organisation ohne Vertrag (mit dem Land) agiert und es passiert etwas, haftet der Freiwillige, die Freiwillige persönlich. Aus diesem Grund verfügt eine seriöse Freiwilligenorganisation auch über eine Haftpflicht- und Unfallversicherung.



Hat die Organisation für ihre Freiwilligen keine Versicherung abgeschlossen, greift in vielen Fällen die sogenannte „subsidiäre Versicherung“, die verschiedene Bundesländer oder Gemeinden für Schadensfälle bei der Freiwilligenarbeit bereitstellen. Allerdings ist die informelle Freiwilligenarbeit (findet ohne Organisation im Hintergrund in der Regel als Nachbarschaftshilfe statt) davon nicht betroffen.



Bei dieser Art der Freiwilligenarbeit haftet der Freiwillige immer persönlich. Voraussetzung für jede Schadenshaftung ist aber, dass der Schaden schuldhaft verursacht wurde.



Und noch eine Anmerkung Prommeggers: „Bei Verwendung eines Kfz in der Freiwilligenarbeit, zum Beispiel für Ausflüge mit betreuten Personen, sollte die Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer höheren als der Mindestdeckungssumme von derzeit 7,6 Millionen Euro abgeschlossen werden.“