Gemeindeabgaben und Verjährung
Die Festsetzungsverjährung bei Gemeindeabgaben tritt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
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Festsetzungsverjährung

„Verjährung“ bedeutet den Verlust eines Rechtes oder Anspruches durch Zeitablauf. Abgabenansprüche können nicht unbegrenzt geltend gemacht werden. Deshalb ist es notwendig, dass die Behörde die Abgabe innerhalb der Verjährungsfrist mit Bescheid festgesetzt. Nach Ablauf der Verjährungsfrist verliert die Abgabenbehörde das Recht, die Abgabe festzusetzen, d. h. mit Bescheid vorzuschreiben (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsverjährung bei Gemeindeabgaben tritt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 207 Abs. 2 BAO).

Notwendige Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe ist, dass für die Gemeinde ein Abgabenanspruch entstanden ist. Mit diesem Zeitpunkt beginnt auch die Frist für die Verjährung zu laufen.



Ein Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (§ 4 Abs. 1 BAO).



Dazu sind die jeweiligen Regelungen in den Materiegesetzten heranzuziehen. Der Abgabenanspruch auf die Kanaleinmündungsabgabe beispielsweise entsteht im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen einer Fertigstellungsanzeige (§ 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977). Ab dem folgenden Jahresersten beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.

Verlängerung der Verjährung

Eine Verlängerung der Verjährung tritt durch jede nach außen erkennbare Handlung der (zuständigen) Abgabenbehörde ein, die der Geltendmachung des Abgabenanspruches dient.



Wirksame Verlängerungshandlungen wären z. B. die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung, ein Ergänzungsauftrag, eine abgabenbehördliche Prüfung, Vorladungen oder erstinstanzliche Bescheide.



Eine Verlängerungshandlung muss in den Akten einwandfrei dokumentiert sein. Eine förmliche Mitteilung über die Verlängerung der Verjährung an den Abgabepflichtigen ist jedoch nicht notwendig.



Die Verjährungsfrist verlängert sich um ein weiteres Kalenderjahr, wenn irgendwann innerhalb der Verjährungsfrist eine entsprechende „Verlängerungshandlung“ vorgenommen wurde. Sind seit Entstehung des Abgabenanspruches zehn Jahre verstrichen, darf der Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.



Das Grundsteuergesetz enthält besondere, abweichende Verjährungsbestimmungen (siehe Praxisfall).

Ein Fall aus der Praxis zum Grundsteuergesetz

Gustav K. ist Eigentümer einer Liegenschaft, für die Aufgrund einer Änderung des Einheitswertes vom Finanzamt mit einem Grundsteuermessbescheid (Fortschreibungsveranlagung) der Grundsteuermessbetrag mit 95,95 Euro neu festgesetzt wurde. Gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes erhob er kein Rechtsmittel.



Auf der Grundlage dieses Grundsteuermessbescheides bzw. des vom Finanzamt neu festgesetzten Grundsteuermessbetrages setzte der Bürgermeister als Abgabenbehörde erster Instanz die Grundsteuer für die Liegenschaft mit jährlich 479,75 Euro neu fest. Der Berechnung des Grundsteuerbetrages wurden der – für drei Jahre rückwirkend - neu festgesetzte Grundsteuermessbetrag von 95,95 Euro sowie der Hebesatz von 500 Prozent zu Grunde gelegt.



Gegen diesen Grundsteuerbescheid erhob Gustav K. das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Er vertrat die Ansicht, dass sich an der steuergegenständlichen Liegenschaft nichts geändert habe. Die Erhöhung sei willkürlich und werde nicht akzeptiert.



Gegen die abweisende Entscheidung des Gemeindevorstandes erhob er in weitere Folge Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

Die Entscheidung zur Verjährungsfrist im Grundsteuergesetz

Das Landesverwaltungsgericht hielt dazu fest (LVwG 19.05.2014, LVwG-AB-14-0578):



Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist (§ 28 Grundsteuergesetz).



Gemäß § 252 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.



Mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Grundsteuermessbetrag für drei Jahre rückwirkend neu festgesetzt.



Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt wie folgt (§ 28b Grundsteuergesetz) der Verjährung:

  • Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre.
  • Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
  • Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Beim Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Messbescheid im Sinne des § 252 BAO. Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide.

Dem Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) des Bürgermeisters liegt daher die mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages zu Grunde.



Der abgeleitete Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides getroffenen Feststellungen gebunden. An diesen Grundsteuermessbescheid ist die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden sowohl hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes, d.h. im konkreten Fall für drei Jahre zurück.



Dementsprechend ist eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 28b Abs. 2 Grundsteuergesetz 1955 rechtmäßig und geboten.



Die im Gesetz (vgl. § 252 BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH vom 20.1.1992, ZI. 91/15/0134).



Im Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhobene Einwendungen gegen das Zutreffen der im Messbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich als unbegründet (vgl. VwGH 24.1.2001, ZI. 2000/16/0579).



Mit dem Grundsteuerbescheid wurde daher auf Basis des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes dem Grunde und der Höhe nach mit Recht die Grundsteuer ab dem angeführten Zeitpunkt (drei Jahre rückwirkend) vorgeschrieben. Die Beschwerde wurde abgewiesen.