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Die Novelle ermöglicht den Ländern, Gemeinden ohne eigene Gemeindewachkörper per Verordnung die Überwachung der Geschwindigkeit zu übertragen.
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Geschwindigkeitsüberwachung - Wann bewegen sich die Länder?

Welche Auswirkungen hat die jüngste Novelle der StVO auf die Kompetenzen der Gemeinden, insbesondere auf Landesstraßen? Und wie sieht es mit der Übertragung der Geschwindigkeitsüberwachung an Gemeinden ohne eigenen Gemeindewachkörper aus?

Die 35. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) bringt für österreichische Gemeinden wesentliche Änderungen mit sich, die darauf abzielen, die Verkehrssicherheit insbesondere in sensiblen Bereichen wie Schulzonen zu erhöhen.

Eine der zentralen Neuerungen betrifft die erleichterte Verordnung von Tempolimits an neuralgischen Punkten innerhalb des Ortsgebiets. Doch während Gemeinden auf Gemeindestraßen direkt Einfluss nehmen können, stellt sich die Frage, wie sich die Zuständigkeiten auf Landesstraßen entwickeln werden. 

Bisher kaum Bewegung

Bisher waren viele Bezirkshauptmannschaften (BHs) zögerlich, wenn es um die Einführung von Tempolimits auf diesen Straßen ging, selbst wenn Gemeinden dies angeregt hatten. Mit der neuen Gesetzgebung könnte sich dies nun ändern.

Zusätzlich ermöglicht die Novelle den Ländern, Gemeinden ohne eigene Gemeindewachkörper per Verordnung die Überwachung der Geschwindigkeit zu übertragen. Dies könnte den Gemeinden neue Verantwortungen und Herausforderungen bringen. Doch hat ein Bundesland bereits von dieser neuen Regelung Gebrauch gemacht? Und welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine Gemeinde diese Aufgabe übernehmen kann?

Umfrage unter den Landesräten

KOMMUNAL hat bei den Verkehrslandesräten aller Bundesländer (mit Ausnahme von Wien) nachgefragt: In der Vergangenheit waren etliche BHs zurückhaltend, wenn Gemeinden Tempolimits auf Landesstraßen innerhalb des Ortsgebiets angeregt haben. Wird sich diese Sichtweise mit der Novelle nunmehr ändern? Können infolge der Erleichterungen im Gesetz Gemeinden darauf hoffen, dass an neuralgischen Punkten auf Landesstraßen Tempolimits eingeführt werden?

Antworten weitgehend einheitlich

Die Antworten der Verkehrslandesräte zeigen eine weitgehende Übereinstimmung in der Einschätzung der 35. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) und ihrer Auswirkungen auf Tempolimits in Ortsgebieten, insbesondere vor Einrichtungen mit besonderem Schutzbedürfnis wie Schulen oder Krankenhäusern.

Neue Möglichkeiten werden begrüßt

Zusammenfassend begrüßen die meisten Landesräte die neuen rechtlichen Möglichkeiten zur Einführung von Tempolimits an neuralgischen Punkten im Ortsgebiet, betonen jedoch, dass das Verfahren zur Verordnung solcher Geschwindigkeitsbegrenzungen weiterhin in der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden liegt. Diese Behörden prüfen Anregungen, auch solche von Gemeinden, und entscheiden auf Basis von Ermittlungsverfahren und Sachverständigengutachten.

Zusammenarbeit funktionierte vorher auch

Einige Landesräte, wie die aus Burgenland und Niederösterreich, heben hervor, dass in ihren Bundesländern bereits vorher eine enge Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden bestand, die gut funktionierte.

Im Burgenland wird das Modell der Einzelfallprüfung als bewährtes Verfahren beschrieben, das auch weiterhin angewendet werden soll.

Kärnten und Oberösterreich betonen, dass die rechtlichen Grundlagen bestehen bleiben, aber durch die Novelle eine zusätzliche gesetzliche Grundlage geschaffen wurde, die den Schutz vulnerabler Gruppen erleichtert. Salzburg und Steiermark sehen in der Novelle eine positive Entwicklung, die es einfacher macht, Tempolimits zu verordnen, während in Tirol und Vorarlberg die erweiterten Möglichkeiten zur Geschwindigkeitsreduktion begrüßt werden.

Weitere Abstimmungen notwendig

Die Antworten zeigen, dass die Verkehrslandesräte die Novelle größtenteils als sinnvolle Ergänzung zur bestehenden Praxis sehen. Jedoch bleibt die Frage offen, ob die praktische Umsetzung tatsächlich zu einer signifikanten Zunahme von Tempolimits in gefährdeten Bereichen führen wird.

Da die Entscheidungsgewalt weiterhin bei den Bezirksverwaltungsbehörden liegt und die Verfahren zur Verordnung komplex und von Gutachten abhängig sind, könnte die Umsetzung weiterhin von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein und je nach Behörde variieren.

Dies könnte zu einer uneinheitlichen Anwendung der neuen Regelungen führen, was die Wirksamkeit der Novelle einschränken könnte. Einige Länder erwähnen bereits die Notwendigkeit weiterer Abstimmungen und Klärungen, was darauf hindeutet, dass der Weg zur praktischen Anwendung noch nicht vollständig geebnet ist.

Voraussetzungen für die Übertragung

Die zweite Frage an die Landesräte bezog sich darauf, dass die Länder auch Gemeinden ohne Gemeindewachkörper bei Bedarf die Aufgabe der Überwachung der Geschwindigkeiten per Verordnung übertragen können. KOMMUNAL fragte: Hat das Land von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht? Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Gemeinde diese Aufgabe übertragen bekommt?

Burgenland setzt bereits um

Die Bundesländer gehen sehr unterschiedlich mit der neuen Möglichkeit um, Gemeinden ohne eigenen Wachkörper die Geschwindigkeitsüberwachung zu übertragen.

Während Burgenland bereits aktiv Maßnahmen umsetzt und Gemeinden unterstützt, befinden sich andere Länder wie Kärnten, Tirol und Vorarlberg noch in der Planungs- oder Vorbereitungsphase. Niederösterreich und die Steiermark haben klare Richtlinien entwickelt, sehen jedoch noch offene Fragen, insbesondere in rechtlicher und technischer Hinsicht.

Salzburg ist eher zurückhaltend und betont die Herausforderungen, die mit der Umsetzung verbunden sind. Insgesamt zeigt sich, dass die Umsetzung der Novelle in den Bundesländern unterschiedlich weit fortgeschritten ist, mit einem Schwerpunkt auf einer gründlichen Klärung der Rahmenbedingungen vor der praktischen Anwendung.