Gastbeitrag
Gemeinden als Pioniere der Erneuerbaren Energiegemeinschaften (EEG)
Die ambitionierte Mission der Bundesregierung sieht für die notwendige Energiewende eine vollständige Umstellung der Stromerzeugung auf erneuerbare Energiequellen bis 2030 vor. Damit soll einerseits der generationsübergreifenden Verantwortung zum Schutz der Umwelt Rechnung getragen und andererseits aufgrund der realpolitischen Notwendigkeit eine Unabhängigkeit Österreichs von fossilen Brennstoffen realisiert werden. Der Erfolg der Energiewende fußt auf der Vision, dass jeder und jede für sich ein Stück weit zu einer „Energie-Selbstversorgerin“ und einem "Energie-Selbstversorger" wird, insbesondere auch Gemeinden. Um die notwendigen wirtschaftlichen und sozialgemeinschaftlichen Anreize zur Umsetzung zu setzen, wurde unter anderem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket (kurz EAG) geschnürt, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (kurz ElWOG) angepasst und im Jahr 2021 die Erneuerbare Energiegemeinschaft (kurz EEG) ins Leben gerufen.
Was sind EEG?
Erneuerbare Energiegemeinschaften sind rechtliche Zusammenschlüsse von zumindest zwei natürlichen oder juristischen Personen, die erneuerbare Erzeugungsanlagen betreiben. Die Erzeugungsanlagen und die Teilnehmer:innen der EEG sind über das öffentliche Netz verbunden und können Energie aus erneuerbaren Quellen speichern, verbrauchen und verkaufen.
Wie können EEG ausgestaltet werden?
Bei der Gründung einer Energiegemeinschaft ist zu beachten, dass diese in ein komplexes regulatorisches Umfeld eingebettet ist. Hierdurch ergeben sich zahlreiche (steuer-)rechtliche Fragen, die im Rahmen der Gründung sowie im Betrieb zu klären sind.
Das EAG regelt die nicht auf Gewinn gerichtete und offene Ausgestaltung sowie mögliche Rechtsformen von Energiegemeinschaften. Vereine und Genossenschaften werden derzeit bevorzugt, zudem sind auch GmbH sowie OG/KG zulässig. Die Erzeugungsanlagen müssen nicht zwingend im zivilrechtlichen Eigentum der EEG stehen, sondern können durch Einspeisung oder mittels Vermietung dieser zur Verfügung gestellt werden. Unabhängig von der Rechtsform und den Eigentumsverhältnissen entscheidet die EEG autonom über alle betrieblichen Abläufe, insbesondere den Energieverkaufspreis.
Warum sollten Gemeinden EEG gründen?
Die Gründung kann für Gemeinden je nach Einsatzzweck und Ausgestaltung viele Vorteile bringen:
- Durch den Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags, die Befreiung von der Elektrizitäts-Abgabe und die Reduktion der Netznutzungsentgelte um bis zu 64% kann der verteilte Strombezug günstiger als von einem Energieanbieter erfolgen.
- Gemeinden sind dazu berechtigt, die Kontrolle und Geschäftsführung in EEG auszuüben, d.h. ihnen stehen umfassende Mitgestaltungsmöglichkeiten im Zuge der Energieerzeugung und -verteilung offen.
- Auch können sie mit ihren ausgegliederten Rechtsträgern EEG gründen und die erzeugte Energie im eigenen Einflussbereich nutzen.
- Durch unterschiedliche bundes- und landesgesetzliche Fördermöglichkeiten (z.B. Kommunalinvestitionsgesetz) können Gemeinden ihren EEG bezuschusste Erzeugungsanlagen zur Verfügung stellen.
- Es ist davon auszugehen, dass Kreditinstitute und Gebietskörperschaften künftig Nachhaltigkeitsüberlegungen an die Vergabe und Konditionen von Finanzierungen koppeln werden. Mit der Umsetzung von EEG können Gemeinden die notwendigen ESG-Kennzahlen proaktiv verbessern
Gelingen der Energiewende
Die Aufmerksamkeit der Bevölkerung ist insbesondere in Bezug auf nachhaltige und stabile Energieversorgung stark auf die öffentliche Hand gerichtet. Trotz bestehender (Rechts-)Unsicherheiten im Zusammenhang mit Energiegemeinschaften können Gemeinden in ihrem Wirkungsbereich aktiv die genannten Vorteile aus der Errichtung sowie dem Betrieb dieser nutzen. Gleichsam tragen sie damit zum Gelingen der Energiewende bei und nehmen ihre Vorbildwirkung zum Schutz zukünftiger Generationen und der Umwelt wahr.
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