Bäume verstopfen Wasserfall
Schutzbauwerke der Wildbach- und Lawinenverbauung unterliegen einem Abnützungsprozess aufgrund von extremen Einwirkungen durch Muren, Hochwasser, Lawinen oder Hangbewegungen und der Exponiertheit im Gelände. Im Bild eine Wildbachsperre unter der extremen Einwirkung eines Hochwasserereignisses.

Gebaut für unsere Sicherheit

26. November 2015
Österreich ist ein Gebirgsland. Diese landschaftliche Einzigartigkeit ist einerseits das Fundament für den erfolgreichen heimischen Tourismus, stellt andererseits aber die Gemeinden tagtäglich vor neue Herausforderungen.

Schutzbauwerke werden wegen des Abnützungsprozesses aufgrund von extremen Einwirkungen möglichst dauerhaft und widerstandsfähig erbaut, trotzdem müssen sie regelmäßig instandgesetzt werden, um die Schutzfunktion aufrecht zu erhalten. Instandsetzungsmaßnahmen bedingen allerdings eine laufende Überwachung und die Kenntnis über den aktuellen Zustand des Bauwerks. Diese Aufgabe obliegt im Sinne des Wasserrechtsgesetzes (WRG) den Konsensinhabern und Interessenten öffentlich geförderter Wildbach- und Lawinenverbauungen, in der Regel Gemeinden oder Wassergenossenschaften.



Die Wildbach- und Lawinenverbauung betreibt schon seit einigen Jahren eine Bauwerksdatenbank, die auch für Gemeinden und Wassergenossenschaften zur Unterstützung ihrer Instandhaltungsverpflichtung von Interesse ist.

Instandhaltungsverpflichtungen der Gemeinde



Die Gebrauchstauglichkeit (Schutzfunktion) von Schutzbauwerken kann nur dann sichergestellt werden, wenn diese regelmäßig überwacht und instandgesetzt werden. Zur Instandsetzung zählen alle administrativen und technischen Maßnahmen während der Lebensdauer eines Schutzbauwerks, die den funktionalen Zustand gewährleisten. Verantwortlich für die Sicherstellung einer optimalen Schutzwirkung ist der Instandhaltungsverpflichtete nach § 50 Abs 2 WRG, dies ist der Inhaber des wasserrechtlichen Konsenses nach der Kollaudierung, in der Regel Gemeinden oder Wassergenossenschaften.



Der Instandhaltungsverpflichtete sollte daher zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten über den aktuellen Zustand der Wildbäche und Schutzbauten informiert sein. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Wasserrechtsbehörde den Verantwortlichen zur Durchführung notwendiger Maßnahmen verpflichten.



Zudem stellt die Nichtbeachtung einen Verwaltungsstrafbestand dar, und es besteht die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Haftung (vgl. Friesenecker u. Hinterleitner 2013). Eine weitere wichtige Aufgabe der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich stellt die jährliche Begehung der Wildbäche einschließlich der Beseitigung von Übelständen iSd § 101 Abs 6 ForstG dar.



Wie kann die Gemeinde aber – neben all den anderen vielseitigen Pflichten – dieser Aufgabe nachkommen, die zweifelsohne fachliches Spezialwissen und die umfangreiche Information über die Einzugsgebiete und Schutzbauwerke erfordert? Die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung unterstützen die Gemeinden bereits jetzt in Form von Information und Beratung, technischen Maßnahmen sowie Bereitstellung von finanziellen Förderungsmitteln.



Die Bauwerksdatenbank stellt eine zusätzliche effiziente Methode zur Unterstützung und Entlastung der Kommunen dar.

Die Bauwerksdatenbank der Wildbach- und Lawinenverbauung



Die Wildbach- und Lawinenverbauung betreibt gemäß ihrer gesetzlichen Aufgabe einen GIS-basierten digitalen Wildbach- und Lawinenkataster (WLK), in dem alle Informationen über Einzugsgebiete, Gefahrenzonenpläne, Projekte, Gutachten, Bauwerke und Ereignisse gespeichert sind. Teil des WLK ist das Bauwerksmodul, das alle Daten über die Bauwerke enthält. Mittlerweile sind rund 165.000 Bauwerke im WLK erfasst (Stand: Oktober 2015).



Im Zuge der Ersterfassung wurden die Bauwerke verortet und anhand der Kollaudierungsoperate in die Datenbank eingegeben. Somit besitzt jedes Schutzbauwerk eine eindeutige Lage und ein Stammdatenblatt mit Informationen zum Bauwerk wie: Baujahr, Haupttyp (Wildbach, Lawine, Steinschlag, Rutschung, Forstlich-biologisch), Maßnahmentyp, Baustoffe, Bauwerkseigenschaften, politische Zuordnung etc.



Der nächste Schritt, der momentan bundesweit durchgeführt wird, ist eine Zustandsbewertung, die jedem Schutzbauwerk aufgrund von erhobenen Mängeln und Schäden eine Zustandsstufe zuweist. Die Zustandsstufen sind in der Tabelle ersichtlich.



Alle diese Schritte werden im WLK dokumentiert. Zudem werden von der Wildbach- und Lawinenverbauung für die Erhebung im Gelände Mobilgeräte (Tablet) mit Android-Betriebssystem mit einer speziell entwickelten Applikation (App)1 verwendet, die einen effizienten und raschen Datenaustausch gewährleisten. Somit ist der aktuelle Zustand eines Schutzbauwerks sofort in der Datenbank ersichtlich. Dies ermöglicht eine ressourcenschonende und prioritätenorientiere Maßnahmenplanung.



Für die Zustandsbewertung von Wildbachschutzbauwerken stehen laut ONR 248032 die laufende Überwachung, die Kontrolle und die Prüfung zur Verfügung. Die erste Kontrolle der Schutzbauwerke wird derzeit von der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt.



Die Prüfung von Schutzbauwerken wird von externen Fachexperten übernommen. Zuständig für die laufende Überwachung, die dem Zweck der Feststellung der Gebrauchstauglichkeit dient und die visuelle Ansprache von Schäden zum Gegenstand hat, ist die Gemeinde bzw. Wassergenossenschaft.



Die laufende Überwachung ist für Schlüsselbauwerke jährlich und für Standardbauwerke in einem Intervall von maximal fünf Jahren von geschultem oder forsttechnischem Personal (Waldaufseher, Wildbachaufseher, Gewässeraufseher) durchzuführen.



Um den Aufwand für die Gemeinden in Grenzen zu halten, ist die laufende Überwachung möglichst in die Datenbank eingegeben. Somit besitzt jedes Schutzbauwerk eine eindeutige Lage und ein Stammdatenblatt mit Informationen zum Bauwerk wie: Baujahr, Haupttyp (Wildbach, Lawine, Steinschlag, Rutschung, Forstlich-biologisch), Maßnahmentyp, Baustoffe, Bauwerkseigenschaften, politische Zuordnung etc.



Der nächste Schritt, der momentan bundesweit durchgeführt wird, ist eine Zustandsbewertung, die jedem Schutzbauwerk aufgrund von erhobenen Mängeln und Schäden eine Zustandsstufe zuweist.



Alle diese Schritte werden im WLK dokumentiert. Zudem werden von der Wildbach- und Lawinenverbauung für die Erhebung im Gelände Mobilgeräte (Tablet) mit Android-Betriebssystem mit einer speziell entwickelten Applikation (App)[1] verwendet, die einen effizienten und raschen Datenaustausch gewährleisten. Somit ist der aktuelle Zustand eines Schutzbauwerks sofort in der Datenbank ersichtlich. Dies ermöglicht eine ressourcenschonende und prioritätenorientiere Maßnahmenplanung.



Für die Zustandsbewertung von Wildbachschutzbauwerken stehen laut ONR 248032[2] die laufende Überwachung, die Kontrolle und die Prüfung zur Verfügung. Die erste Kontrolle der Schutzbauwerke wird derzeit von der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt.



Die Prüfung von Schutzbauwerken wird von externen Fachexperten übernommen. Zuständig für die laufende Überwachung, die dem Zweck der Feststellung der Gebrauchstauglichkeit dient und die visuelle Ansprache von Schäden zum Gegenstand hat, ist die Gemeinde bzw. Wassergenossenschaft.



Die laufende Überwachung ist für Schlüsselbauwerke jährlich und für Standardbauwerke in einem Intervall von maximal fünf Jahren von geschultem oder forsttechnischem Personal (Waldaufseher, Wildbachaufseher, Gewässeraufseher) durchzuführen. Um den Aufwand für die Gemeinden in Grenzen zu halten, ist die laufende Überwachung möglichst mit der jährlichen Wildbachbegehung nach § 101 (6) Forstgesetz 1975 gemeinsam durchzuführen.



Die laufende Überwachung muss außerdem nach außergewöhnlichen Ereignissen durchgeführt werden. Wenn aus der laufenden Überwachung hervorgeht, dass die Schutzfunktion verringert ist, so ist eine Kontrolle des Bauwerks durchzuführen. Die Ergebnisse der laufenden Überwachung sind außerdem den zuständigen Dienststellen für Wildbach- und Lawinenverbauung zu übermitteln.

Ausblick für Gemeinden und Wassergenossenschaften



Das Bauwerksmodul der Wildbach- und Lawinenverbauung wird zukünftig ein wichtiges Instrument darstellen, um die Gemeinden und Wassergenossenschaften in ihrer Instandhaltungsverpflichtung (laufende Überwachung) bestmöglich zu unterstützen.



Derzeit wird intensiv an der Umsetzung einer Nutzung des WLK für Gemeinden und Wassergenossenschaften gearbeitet, um diesen einen ehestmöglichen Zugang zur Bauwerksdatenbank zu verschaffen. Die Gemeinden und Wassergenossenschaften bekommen dadurch qualitätsgesicherte Informationen der Ersterfassung und der ersten Kontrolle der Schutzbauwerke durch die Wildbach- und Lawinenverbauung. Darin sind die Basisdaten, der aktuelle Zustand und die Lage des Bauwerks enthalten. Die Kommunen können auf dieser Grundlage die laufende Überwachung wesentlich einfacher und effizienter durchführen.



Eine Nutzung der mobilen Applikation für Tablets, beispielsweise durch Inspektionsorgane der Gemeinde, ist in einem weiteren Schritt umzusetzen.



Die Ergebnisse der laufenden Überwachung werden der zuständigen Dienststelle übermittelt und direkt in den WLK übernommen. So ist ein Datentransfer ohne zusätzliche Eingabearbeit möglich.



Für beide Seiten ist der aktuelle Erhaltungszustand der Schutzbauwerke einsehbar, was vor allem für den Instandhaltungsverpflichteten von großer Relevanz ist. Wenn Handlungsbedarf aufgrund von Mängeln oder Schäden entsteht, ist sowohl die zuständige Dienststelle als auch die Gemeinde in Kenntnis gesetzt. Auf dieser Basis können Erhaltungsstrategien definiert und Instandhaltungsmaßnahmen priorisiert werden.

Verantwortlich für die Sicherstellung einer optimalen Schutzwirkung ist der Instandhaltungsverpflichtete nach § 50 Abs 2 WRG, dies ist der Inhaber des wasserrechtlichen Konsenses nach der Kollaudierung, in der Regel Gemeinden oder Wassergenossenschaften. Der Instandhaltungsverpflichtete sollte daher zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten über den aktuellen Zustand der Wildbäche und Schutzbauten informiert sein.





[1] Die App steht nur der Wildbach- und Lawinenverbauung zur Verfügung und ist vorläufig nicht öffentlich zugänglich.



[2] Vergleichbare Regelungen für Lawinenschutzbauwerke und Steinschlagschutzbauwerke bestehen in der ONR 24807 bzw. 24810.