Modellhäuser mit PV-Anlagen
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss vergeben und nach Projektendabrechnung ausbezahlt. Der Fördersatz beträgt 50 Prozent der anerkennbaren Kosten. Für Schwerpunkt 1 sind maximal 10.000 Euro netto anerkennbar, für Schwerpunkt 2 maximal 20.000 Euro netto.
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Förderungen für Energiegemeinschaften: Neue Ausschreibung bis Juli 2026

29. Januar 2026
Der Klima- und Energiefonds hat eine neue Förderaktion für bestehende Energiegemeinschaften gestartet. Die Ausschreibung läuft vom 20. Jänner bis 16. Juli 2026 und richtet sich an gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften in Österreich.

Antragsberechtigt sind nur bereits aktive Energiegemeinschaften. Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen müssen mindestens fünf Verbrauchszählpunkte aufweisen. Lokale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften benötigen mindestens zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Regionale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften und Dachorganisationen müssen mindestens 20 Verbrauchszählpunkte nachweisen.

Die antragstellenden Personen verpflichten sich zur Aufnahme neuer Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ihrem Nahebereich. Eine transparente Informations- und Preisgestaltung gemäß den Handlungsempfehlungen der Österreichischen Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften ist ebenfalls verpflichtend.

Zwei Förderschwerpunkte

Die Ausschreibung unterstützt Energiegemeinschaften in zwei Bereichen. Antragstellende Personen können Maßnahmen in einem oder in beiden Schwerpunkten beantragen.

Schwerpunkt 1: Erweiterung der Teilnehmerinnen- und Teilnehmergruppen

Dieser Schwerpunkt fördert die Gewinnung neuer Mitglieder und Bewusstseinsbildung. Förderungsfähig sind Kommunikationsmaßnahmen, Workshops und Veranstaltungen für bisher unterrepräsentierte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, Menschen mit Migrationshintergrund oder einkommensschwache Haushalte. Auch Weiterbildungsmaßnahmen zu Themen wie Laststeuerung, intelligentes Speichern und Laden oder flexible Stromtarife können beantragt werden.

Pro Energiegemeinschaft können maximal 10.000 Euro netto beantragt werden. Antragstellende müssen mindestens zwei von acht definierten Kriterien zur Erreichung sozialer Innovationen erfüllen. Dazu zählen etwa die Unterstützung sozial schwacher Gruppen, die Förderung der Diversität oder die Schaffung gemeinschaftlicher Infrastruktur.

Schwerpunkt 2: Digitalisierung und Flexibilisierung

Der zweite Schwerpunkt unterstützt Maßnahmen zur Steuerung von Erzeugern, Speichern und Verbrauchern. Gefördert werden Beratung und Einführung intelligenter Systeme zur Prognose und Verarbeitung von Echtzeitdaten. Auch die Anschaffung von Hard- und Software für die zentrale Steuerung oder die Einbindung verschiedener Komponenten in ein zentrales System ist förderungsfähig.

Die ausschließliche Unterstützung von Software- oder Hardwarekomponenten ohne begleitende Beratung ist nicht möglich. Pro Energiegemeinschaft können maximal 20.000 Euro netto beantragt werden. Antragstellende müssen mindestens zwei von sechs Kriterien zur Umsetzung technologischer Innovationen erfüllen, etwa die Reduktion von Lastspitzen, Digitalisierungsmaßnahmen oder die Integration von Speichern.

Förderhöhe und nicht förderungsfähige Kosten

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss vergeben. Der Fördersatz beträgt 50 Prozent der anerkennbaren Kosten. Falls die Umsatzsteuer nachweislich und endgültig von der antragstellenden Person zu tragen ist, kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden.

Nicht förderungsfähig sind unter anderem Kosten vor der Antragstellung, Investitionen in Erzeugungsanlagen oder Speicher, laufende Softwarenutzung sowie Leistungen unter 500 Euro netto. Auch Dienstleistungen, die über das österreichweite Beratungsnetz der Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften angeboten werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Ablauf und Fristen

Die Einreichung erfolgt ausschließlich online über die Kommunalkredit Public Consulting GmbH. Die Reihung der Förderanträge erfolgt nach dem Eingangsdatum. Berücksichtigt werden nur vollständige Anträge, die vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung eingehen.

Die Umsetzung der Maßnahmen muss innerhalb eines Jahres ab Genehmigung erfolgen. Weitere sechs Monate stehen für die Endabrechnung zur Verfügung. Eine Fristverlängerung ist nur in besonderen Ausnahmefällen für maximal ein Jahr möglich.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage der vollständigen Endabrechnung. Diese umfasst das Endabrechnungsformular, alle Rechnungen und Zahlungsnachweise sowie einen Endbericht mit anonymisierten Betriebsdaten über mindestens sechs Monate.

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