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Mit der Abgabe einer Eigenerklärung bestätigt der Bieter, dass er über die geforderte Eignung verfügt.
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Vergabe

Die Eignungsprüfung – worauf ist zu achten?

10. Juni 2022
Wesentlicher Aspekt der Auftragsvergabe ist, dass Aufträge nur an geeignete Bieter vergeben werden dürfen. Auftraggeber sind daher im Zuge der Eignungsprüfung verpflichtet zu prüfen, ob die Bieter über die erforderliche Befugnis (anhand der Gewerbeberechtigung), berufliche Zuverlässigkeit (keine Steuerrückstände, Unbescholtenheit der Geschäftsführer etc.) sowie finanzielle und technische Leistungsfähigkeit zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen verfügen.

Anders als bei Auswahlkriterien handelt es sich bei den Eignungskriterien um zwingende, unternehmensbezogene Mindestanforderungen, die ein Bieter für die Teilnahme am Vergabeverfahren erfüllen muss (z. B. Mindestumsatz, Nachweis über erbrachte Referenzprojekte, Mindestpersonalausstattung etc.).  Erfüllt ein Bieter nicht das vom Auftraggeber festgelegte Eignungsniveau, ist er vom Vergabeverfahren zwingend auszuscheiden. Die Prüfung, ob ein Bieter grundsätzlich für den Auftrag geeignet ist, ist somit ein wesentlicher Teil der Teilnahmeantrags- bzw. Angebotsprüfung.

Erleichterung durch die Eigenerklärung

Eine administrative Erleichterung – sowohl für den Bieter bei der Nachweisführung als auch für den Auftraggeber bei der Eignungsprüfung – bietet die Eigenerklärung.

Mit der Abgabe einer Eigenerklärung bestätigt der Bieter, dass er über die geforderte Eignung verfügt. Durch Vorlage einer Eigenerklärung „erspart“ sich ein Bieter nicht das (fristgerechte) Beschaffen der Nachweise, sondern lediglich (vorerst) die Übermittlung an den Auftraggeber. Der Auftraggeber überprüft die Eignung somit vorerst nur auf Basis der Eigenerklärung. Zu beachten ist, dass bei Verfahren im Oberschwellenbereich – trotz Vorliegen einer Eigenerklärung – sämtliche Eignungsnachweise jedenfalls vom präsumtiven Zuschlagsempfänger vor Zuschlagserteilung zu fordern und prüfen sind.

Aufklärungsersuchen bei behebbaren Mängeln

Bei der Eignungsprüfung kann sich herausstellen, dass Nachweise nicht oder unvollständig vorgelegt wurden. Bei mangelhaften Nachweisen ist zu unterscheiden, ob es sich um einen behebbaren oder einen unbehebbaren Mangel handelt.

Behebbar ist ein Mangel im Zusammenhang mit den Eignungsnachweisen z. B. dann, wenn es sich um einen „bloßen“ Nachweismangel (z. B. fehlender Nachweis einer Haftpflichtversicherung, obwohl eine solche im eignungsrelevanten Zeitpunkt besteht) handelt. Bei behebbaren Mängeln ist der Bieter zur Aufklärung bzw. Nachreichung des Nachweises aufzufordern.

Ein unbehebbarer Mangel liegt beispielsweise dann vor, wenn der Bieter im eignungsrelevanten Zeitpunkt nicht über die geforderte Eignung verfügt (z. B. fehlende Befugnis). Ein solcher Mangel kann im Nachhinein nicht behoben werden und hat das Ausscheiden aus dem Vergabeverfahren zur Folge.

Infos

Schramm Öhler Rechtsanwälte
Herrengasse 3-5, 3100 St. Pölten
E-Mail: kanzlei@schramm-oehler.at
Tel. 02742/222 95