Arbeit am Abwasersystem
Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten.
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Die Anschlusspflicht an das Abwassersystem

Die ordnungsgemäße Entsorgung und Reinigung der auf Liegenschaften anfallenden Abwässer stellt die Grundlage für hygienische Lebensverhältnisse und einen umfassenden Gewässerschutz dar. Damit das Entsorgungssystem aber funktioniert, müssen möglichst alle Liegenschaften, auf denen Abwässer anfallen, miteinbezogen werden. Die Anzahl der Teilnehmer am Entsorgungssystem ist auch für die Kostentragung wesentlich, weil die Kosten für die Entsorgungsinfrastruktur für jeden einzelnen günstiger werden, je mehr Teilnehmer es gibt.

Die NÖ Bauordnung 2014 (§ 45 Abs. 2 und 3) sieht daher vor: Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten.

Eine Anschlussmöglichkeit ist dann gegeben, wenn ein Kanalstrang in der öffentlichen Verkehrsfläche, die der Erschließung des Grundstückes dient, verlegt ist oder ein vergleichbarer Anschlusspunkt an den öffentlichen Kanal zur Verfügung steht.

Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 3 mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind.

Von dieser Anschlussverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und

  1. die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), erfolgte und noch nicht erloschen ist und

     
  2. die Reinigungsleistung dieser Kläranlage

    - den Regeln der Technik entspricht und

    - zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden, und

     
  3. die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet

Ein Fall aus der Praxis zum Thema Abwassersystem

Die im nachfolgenden Praxisfall (noch) anzuwendende NÖ Bauordnung 1996 sah eine Anschlussverpflichtung (in § 62) ebenfalls vor. In den Erläuterungen zur NÖ Bauordnung 2014, Ltg.-477/B-23/2-2014) wird dazu festgehalten, dass eine Übernahme der bisherigen Regelung der NÖ Bauordnung 1996 (bisher § 62) erfolgte, wobei im Hinblick auf die Abwasserbeseitigung nur eine Klarstellung erfolgte, wann eine Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Kanal vorhanden ist.

Die Regelung bedingt das Vorhandensein zumindest des Hauptstranges des öffentlichen Kanals. Die Anschlussleitung (vom Hauptstrang bis zum anschlusspflichtigen Grundstück) muss noch nicht hergestellt sein. Berücksichtigt sollen in diesem Zusammenhang auch jene Fälle werden, wo z. B. in locker verbauten Gebieten öffentliche Kanäle nicht in den öffentlichen Verkehrsflächen sondern außerhalb davon verlegt sind. Auch dort gilt die Anschlusspflicht.



Mit Bescheid des Bürgermeisters wurde für ein näher bezeichnetes Grundstück der Anschluss an den in der Straße neu gelegten Schmutzwasserkanal aufgetragen.



In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass trotz mehrmaliger Intervention der Kanalanschluss auf der falschen Seite seines Hauses gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich nicht gefragt worden, der Kanal sei nicht wie vorher geplant und ohne sein Einverständnis verlegt worden. Der Beschwerdeführer werde den verlegten Anschluss nicht akzeptieren. Dem Bürgermeister sei seit Juni 2014 bekannt, dass das Grundstück des Beschwerdeführers nicht an den Abwasserkanal, wie er nunmehr verlegt worden sei, angeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer müsse durch sein Haus graben und die Kosten für ein Pumpwerk tragen, dies sei ein finanzieller Mehraufwand, der untragbar sei.



Es sei seitens des Beschwerdeführers auch die Möglichkeit einer gemeinsamen Kläranlage mit seinem Nachbarn angedacht worden, die aber gesetzlich nicht möglich sei, wenn der Gemeindekanal am Haus vorbei führe. Der Beschwerdeführer forderte daher die Verlegung des öffentlichen Kanals, wie im bewilligten Einreichprojekt eingezeichnet.



Der Gemeindevorstand wies die Berufung als unbegründet ab, der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

Die Entscheidung zum Abwassersystem

Das Landesverwaltungsgericht (LVwG 25.02.2016, LVwG-AV-77/001-2016) führte aus, dass § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 (Anmerkung: wie nun auch § 45 NÖ Bauordnung 2014) die Regelung über die Verpflichtung zum Anschluss einer Liegenschaft an den öffentlichen Kanal enthielt. Diese Bestimmung geht von einer grundsätzlichen Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal aus, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht.



Mit dem bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes wurde dem Beschwerdeführer im Berufungsweg der Kanalanschluss an den im Bereich der Nordgrenze des Beschwerdeführergrundstückes neu verlegten Schmutzwasserkanal der Gemeinde aufgetragen.



Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde nicht, dass er seine Liegenschaft an diesen im öffentlichen Gut neu verlegten Teil des öffentlichen Schmutzwasserkanales nicht anschließen könne. Er brachte nur vor, dass dies in der gegenständlichen Variante nur mittels Pumpvorgang möglich sei und ihm dadurch Mehrkosten entstünden.



Der Beschwerdeführer behauptete weiters nicht, dass er über eine eigene Kläranlage verfüge, die ihm die Ausnahme von der Anschlusspflicht ermöglichen würde. Vielmehr wurden die ursprünglich vorhandenen Pläne, mit Eigentümern der Nachbarliegenschaft eine gemeinsame Kläranlage zu errichten, nicht umgesetzt. Der Beschwerdeführer wollte letztlich selbst einen Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation.



Der Anschlussverpflichtungsbescheid der Gemeinde war daher rechtlich korrekt und die Beschwerde deshalb abzuweisen.