Symbolbild Umsatzsteuer
Die korrekte Erfassung der Leistungsbeziehung in der Umsatzsteuer hängt von den beteiligten Bereichen innerhalb der Gemeinde ab.
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Der Innenumsatz und der Eigenverbrauch bei Gemeinden

Die von einer Gemeinde ausgeübten Tätigkeiten unterteilen sich in hoheitliche und private, unternehmerische Tätigkeiten. Gemäß § 2 Abs. 3 UStG entfalten Gemeinden nur aufgrund ihrer Betriebe gewerblicher Art gemäß § 2 Abs.1 KStG und den in § 2 Abs. 3 UStG genannten Tätigkeiten (Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung, Abfuhr von Spülwasser und Abfällen und Vermietung und Verpachtung von Grundstücken) Unternehmereigenschaft.

Aus Sicht der Umsatzsteuer gilt die Gemeinde mit all ihren ausgeübten Tätigkeiten dennoch nur als eine gesamte unternehmerische Einheit. Dies hat zur Folge, dass für die Gemeinde nur eine Steuernummer und UID-Nummer vergeben wird und sämtliche Tätigkeiten in den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahressteuererklärung zusammenzufassen sind. 

Leistungsbeziehungen zwischen den Einheiten

Im gewöhnlichen Tagesablauf kommt es immer wieder zum Leistungsaustausch zwischen den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen. Die Lieferung von Wasser aus dem Bereich Betrieb gewerblicher Art „Wasserversorgung“ an den Betrieb gewerblicher Art „Kindergarten“ stellt ebenso eine interne Leistungsbeziehung dar, wie die gemeindeeigene Müllabfuhr für die Volksschule. Die korrekte Erfassung dieser Leistungsbeziehung in der Umsatzsteuer hängt von den beteiligten Bereichen innerhalb der Gemeinde ab:

Eigenverbrauch

Werden Lieferungen und (Dienst-)Leistungen von einem unternehmerischen Bereich (Leistungserbringer) der Gemeinde an einen hoheitlichen Bereich (Leistungsempfänger) erbracht, spricht man von Eigenverbrauch.

Der Eigenverbrauch ist gemäß § 1 Abs. 2 UStG den Lieferungen und Leistungen gleichgestellt und steuerbar. Dieser ist steuerpflichtig, unabhängig davon, ob für die Vorleistungen im Vorfeld der Vorsteuerabzug geltend gemacht worden ist. Die Verrechnung der erbrachten Lieferungen oder Leistungen hat, mit den anzuwenden Steuersätzen gemäß § 10 UStG und anhand der Vorgaben zur Rechnungsausstellung gemäß § 11 UStG mittels Beleg zu erfolgen. 

Beispiel

Der Volksschule werden quartalsweise die Abgaben für Kanal, Wasser, Müll vorgeschrieben. Die Vorschreibung erfolgt mit 10 Prozent Umsatzsteuer, wodurch die Eigenverbrauchsbesteuerung vorgenommen wird. Im Haushaltsansatz der Volksschule erfolgt die Verbuchung der Vorschreibung richtigerweise mit dem Bruttobetrag (ohne Vorsteuerabzug), da für den hoheitlichen Bereich kein Vorsteuerabzug zusteht. 

Innenumsatz

Die Leistungserbringung zwischen zwei unternehmerischen Bereichen einer Gemeinde bezeichnet man als Innenumsatz.

Gemäß § 1 UStG stellt die Lieferung bzw. Leistungserbringung zwischen unternehmerischen Bereichen eines Unternehmens keine umsatzsteuerbare Leistung dar. Für eine solche Leistungserbringung ist keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, sie berechtigt gemäß UStR Rz 1520 auch nicht zum Vorsteuerabzug. 

Beispiel

Der Betrieb gewerblicher Art „Wasserversorgung“ liefert das Wasser an den Betrieb gewerblicher Art „Kindergarten“. Da es sich bei beiden Betrieben um unternehmerische Bereiche handelt, stellt diese Lieferung einen Innenumsatz dar, für welchen keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden darf. Im Bereich BgA Wasserversorgung können allfällige Vorsteuern aus Vorleistungen unter Anwendung des Umsatzsteuergesetzes in Abzug gebracht werden.

Bei der Belegerstellung für die interne Leistungsverrechnung zwischen zwei unternehmerischen Bereichen ist darauf zu achten, dass keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird. Andernfalls kommt es hier gemäß § 11 Abs. 14 UStG zur Umsatzsteuer Kraft Rechnungslegung: Die geschuldete Umsatzsteuer ist für den leistungserbringenden Bereich abzuführen, der Vorsteuerabzug steht dem anderen unternehmerischen Betrieb gewerblicher Art als Leistungsempfänger aufgrund falscher Rechnungslegung jedoch nicht zu.