
Der Auftraggeber darf den Zuschlag – bei sonstiger absoluter Nichtigkeit des Vertrages – nicht vor Ablauf einer 10- bzw. 15-tägigen Stillhaltefrist erteilen.
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Vergabe
Der Abschluss des Vergabeverfahrens
Ein Vergabeverfahren endet mit Zustandekommen des Leistungsvertrages („Zuschlag“) oder Widerruf.
Soll ein Vergabeverfahren mit Zuschlag enden, sind die Gründe für die Zuschlagsentscheidung und die Wahl des Angebotes für den Zuschlag zu dokumentieren. Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben. Nur wenn diese Informationen öffentlichen Interessen, Geschäftsinteressen oder dem freien und lauteren Wettbewerb widersprechen oder schaden würden, kann eine Mitteilung dieser Informationen unterbleiben.
Abwarten der Stillhaltefrist
Der Auftraggeber darf den Zuschlag – bei sonstiger absoluter Nichtigkeit des Vertrages – nicht vor Ablauf einer 10- bzw. 15-tägigen Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist wird mit Übermittlung / elektronischer Bereitstellung der Zuschlagsentscheidung ausgelöst. Für die Nichtigkeit des Vertrages ist keine gesonderte gerichtliche Entscheidung erforderlich – ein innerhalb der Stillhaltefrist erteilter Zuschlag lässt daher den Leistungsvertrag nicht wirksam zustande kommen.
Die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung kann von den unterlegenen Bietern binnen zehn Tagen ab Übermittlung / Bereitstellung durch Einbringung eines Nachprüfungsantrages gerichtlich angefochten werden.
Zuschlagserteilung
Nach Ablauf der Stillhaltefrist und schriftlicher Verständigung des erfolgreichen Bieters über die Annahme seines Angebotes („Zuschlagserteilung“) kommt der Leistungsvertrag zwischen Auftraggeber und Bieter bzw. Auftragnehmer wirksam zustande.
Infos
Schramm Öhler Rechtsanwälte
Herrengasse 3-5, 3100 St. Pölten
E-Mail: kanzlei@schramm-oehler.at
Tel. 02742/222 95