Der Vermieter kann zivilrechtlich gegen Mieter vorgehen.
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Das Messie-Problem und das Mietrecht

Neben den öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten einer Gemeinde und im Rahmen der örtlichen Gesundheitspolizei Maßnahmen in die Wege zu leiten, insbesondere bei Gefahr im Verzug, ist auch die privatrechtliche Seite der Messie-Problematik von Bedeutung.

Zivilrechtlich wird die Gemeinde zwar wenig Möglichkeit haben, gegen die Bewohner eines Objektes vorzugehen, wenn die Gemeinde nicht selbst Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung ist.

Nach dem Mietrecht, und zwar im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, kann ein Vorgehen gemäß § 30 Abs. 2 Mietrechtsgesetz (MRG), konkret § 30 Abs. 2 Z 3, zweckmäßig sein. Demnach kann der Vermieter (also in der Regel der Eigentümer) einer Wohnung, aber auch eines Geschäftslokales, den Mietvertrag aus wichtigen Gründen kündigen. Ein wichtiger Grund wäre es, wenn der Mieter vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, also den Mietgegenstand in arger Weise vernachlässigt.

Ein anderer Grund wäre, wenn der Mieter durch rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Vermieter oder einer im Haus wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen sind; dem Verhalten des Mieters steht, soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen, das Verhalten seines Ehegatten und der anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der von ihm sonst in die gemieteten Räume aufgenommenen Personen gleich.

Den Eigentümer einbinden

Ich empfehle daher, dass dann, wenn sich im Zuge einer feuerpolizeilichen bzw. ortspolizeilichen Beschau in Bezug auf die Erhaltung der örtlichen Gesundheit herausstellt, dass in einer Wohnung sowohl hygienische als auch brandgefährliche Übelstände bestehen, jedenfalls den Eigentümer in die Klärung der Angelegenheit einzubinden. Dieser wird damit in die Lage versetzt, gegen den Nutzungsberechtigten (Mieter) auch in zivilrechtlicher Hinsicht, beispielsweise durch Einbringung einer gerichtlichen Aufkündigung gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 MRG vorzugehen.

Dieser Bereich umfasst zwar nicht eine unmittelbare Kompetenz der Gemeinde; vor allem aber in kleineren Gemeinden, wo sich die Menschen in der Regel noch gut kennen, gibt es damit eine (weitere) Möglichkeit durch ein entsprechendes Einwirken auf den Vermieter im Anlassfall möglicherweise eine Eskalation zu vermeiden.

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