Spielzeug-Baumaschinen
Ein Geschäftsführer oder Bürgermeister hat schon im eigenen Interesse, insbesondere wenn der Verdacht besteht, bei einem Projekt von Absprachen betroffen zu sein, eine Prüfung vorzunehmen bzw. zu veranlassen, ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, und diesen Schaden zu verfolgen.
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Recht

Das Baukartell und seine Folgen

Mehr als 60 beteiligte Bauunternehmen sollen in den Jahren 2003 bis 2017 ein verbotenes Kartell gebildet und systematisch Aufträge untereinander aufgeteilt haben. Rund 1.500 Infrastrukturprojekte, Sanierungen, Neubauten und Bauaufträge von Unternehmen und von Privaten sollen Gegenstand von Kartellabsprachen gewesen sein.

Das Kartellrecht hat den Zweck, den freien, redlichen, unverfälschten, wirksamen Wettbewerb zu schützen sowie eine effiziente und am Verbraucher orientierte Marktversorgung zu gewährleisten. Absprachen von Unternehmen, um den Wettbewerb auf einem Markt einzuschränken oder auszuschalten, bezeichnet man als Kartell. Sogenannte „Hardcore-Kartelle“ liegen bei Preis-, Quoten-, Produktions-, Kunden- oder Gebietskartellen vor.

Wettbewerbsbeschränkungen

Nicht alle Vereinbarungen sind verboten. Insbesondere Kooperationen, die es Unternehmen erst gemeinsam ermöglichen, einen Markt zu bedienen, den sie allein so hätten nicht betreten können, sind oft zulässig. Wettbewerbsbeschränkungen fallen dann unter das Kartellverbot, wenn sie spürbare negative Auswirkungen auf Preise, Produktionsmenge, Produktqualität, Produktvielfalt und Innovation haben. Eine Vereinbarung, die gegen das Kartellrechtsverbot verstößt, ist nichtig. Darüber hinaus drohen bei Verstößen erhebliche Geldstrafen für Unternehmen.

Schadenersatz

Die Geschädigten eines Kartells haben gegen die Beteiligten des Kartells Ansprüche auf Schadenersatz. Die Geschädigten sind so zu stellen, als wäre der Schaden gar nicht eingetreten – also so, als habe es keine Kartellbildung und keine Vereinbarung von Marktpreisen gegeben. Die Höhe des Schadens ergibt sich aus dem Unterschied zwischen bezahltem Preis für die Leistung und dem Preis ohne Absprache. Grundsätzlich kann die Höhe eines solchen Schadens nur durch komplexe Verfahren ermittelt werden.

Die Kartellrechtsnovelle 2017 brachte zahlrei­che Erleichterungen bei der Durchsetzung von Schadenersatz bei Verstößen gegen das Kartellrechtsverbot. Insbesondere wurde die Beweisführung erleichtert, sodass das Gericht den Unternehmen auf Antrag des Geschädigten die Offenlegung von Beweismitteln auftragen kann. Das gilt auch für vertrauliche Informationen.

Selbst am Verfahren gar nicht beteiligte Personen können mit der Vorlage von Dokumenten beauftragt und mit bis zu 100.000 Euro Ordnungsstrafe belegt werden, wenn sie gerichtlichen Aufträgen nicht Folge leisten. Bei Offenlegungsanträgen hat das Gericht allerdings auch die Verhältnismäßigkeit zu wahren und kann dazu Maßnahmen zum Schutz besonders vertraulicher Unterlagen anordnen, wie Schwärzungen oder den Ausschluss der Öffentlichkeit.

Geschädigte sollten sich jedenfalls Gedanken über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen machen. Zunächst ist dabei (allenfalls unter Beiziehung eines bauwirtschaftlichen Sachverständigen) zu ermitteln, ob und in welcher Höhe dem potenziell Geschädigten ein Schaden durch die möglichen Absprachen entstanden sein könnte. Im nächsten Schritt ist zu entscheiden, ob Schadenersatzansprüche zivilrechtlich oder durch Privatbeteiligtenanschluss in einem allfälligen Strafverfahren geltend gemacht werden sollen. 

Bauarbeiter
Ungeachtet von Kenntnis oder Kennenmüssen verjährt der Ersatzanspruch in zehn Jahren vom Schadenseintritt an. Diese Fristen beginnen aber nicht, solange die Wettbewerbsrechtsverletzung nicht beendet ist. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist dabei (allenfalls unter Beiziehung eines bauwirtschaftlichen Sachverständigen) zu ermitteln, ob und in welcher Höhe dem potenziell Geschädigten ein Schaden durch die möglichen Absprachen entstanden sein könnte. Foto: Robert Kneschke - stock.adobe.com

Erleichternd für den Geschädigten in einem möglichen Verfahren ist dabei, dass bereits seit der Novelle 2012 die Zivilgerichte an die Feststellung eines Verstoßes durch Wettbewerbsbehörden bzw. des Kartellgerichts gebunden sind.

Ergänzt wird dies nun durch eine widerlegliche Vermutung des Eintritts eines Schadens, die allerdings nicht für alle Kartellrechtsverstöße, sondern nur für horizontale Kartelle gilt. Kann auch nachgewiesen werden, dass ein Schaden dem Grunde nach eingetreten ist, kann das Gericht bei der Festsetzung der genauen Höhe des Schadens auch nach den zivilprozessualen Bestimmungen nach Billigkeit vorgehen. Darüber hinaus haften alle Beteiligten des Kartells solidarisch, sodass selbst für den Falls, dass das den Zuschlag erhaltene Unternehmen insolvent werden würde, gegenüber den anderen Beteiligten die Ansprüche durchgesetzt werden können. 

Verpflichtung?

Mittlerweile wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass sogar die Leitungsorgane (Geschäftsführer, Bürgermeister etc.) des Geschädigten haftbar gemacht werden können oder überhaupt selbst strafrechtliche Handlungen setzen. Nämlich dann, wenn der Rechtsträger Schadenersatzansprüche hat, das Leitungsorgan diese aber nicht verfolgt, obwohl Aussichten zur erfolgreichen Geltendmachung bestehen. 

Die Forderung des Geschädigten bzw. des Rechtsträgers gegen die Beteiligten des Kartells ist eine Forderung, auf die das Leitungsorgan nicht ohne Weiteres verzichten darf. Der Schadenersatzpflichtige haftet dabei mit seinem gesamten persönlichen Vermögen.

Ein Geschäftsführer oder Bürgermeister hat also schon im eigenen Interesse, insbesondere wenn der Verdacht besteht, bei einem Projekt von Absprachen betroffen zu sein, eine Prüfung vorzunehmen bzw. zu veranlassen, ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, und diesen Schaden zu verfolgen. So sind Gemeinden bekanntlich an die Grundsätze der ­Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gebunden, sodass gerade hier ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Zur Vorgehensweise der Prüfung von möglichen Schäden bzw. Ansprüchen ist festzuhalten, dass insbesondere keine Akten von ­Bauaufträgen aus dem relevanten Zeitraum (nach derzeitigem Informationsstand: 2002 bis 2017) ­vernichtet werden dürfen. Grundsätzlich sollten beim Verdacht, geschädigt worden zu sein, sämtliche Informationen und Unterlagen über Bauprojekte gesichtet, gesammelt und aufbewahrt werden. Ebenso besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Akten der Wettbewerbsbehörden, um so Informationen zu erhalten, ob man Geschädigter ist.

Verjährt?

Der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch eine Absprache verjährt in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Geschädigte vom Schädiger, vom Schaden, von dem den Schaden verursachenden kartellrechtswidrigen Verhalten sowie von der Tatsache, dass dieses Verhalten eine Wettbewerbsrechtsverletzung darstellt, Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen. Ungeachtet von Kenntnis oder Kennenmüssen verjährt der Ersatzanspruch in zehn Jahren vom Schadenseintritt an. Diese Fristen beginnen aber nicht, solange die Wettbewerbsrechtsverletzung nicht beendet ist. 

Das Kartellrecht regelt weiters ­ausdrücklich, dass die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs für die Dauer des Kartellverfahrens gehemmt ist. Die Hemmung endet bei einem Verfahren oder bei einer Untersuchung ein Jahr nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung. Erst danach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Bei einer einvernehmlichen Streitbeilegung ist nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen zur Verhinderung des Ablaufs der Verjährungsfrist der Anspruch binnen angemessener Frist geltend zu machen und rechtzeitig das Verfahren fortzusetzen.

Compliance und Chance für Bauunternehmen

Die am Kartell beteiligten Unternehmen sehen sich also nicht nur Geldstrafen der Wettbewerbsbehörde gegenüber, sondern auch zahlreichen Schadenersatzforderungen von Geschädigten. Auch wenn hier hohe Beträge von den Beteiligten zurückgefordert werden können, sollten die Beteiligten durchaus im eigenen Interesse dahingehend handeln, dass Schäden wiedergutgemacht werden sowie das Vertrauen von geschädigten Auftraggebern wiederhergestellt wird. Auftraggeber und Auftragnehmer sind gerade in der Baubranche wechselseitig voneinander abhängig und können nicht ohne Weiteres ausgetauscht werden.

Das Thema Compliance sollte als Chance begriffen werden, auch wenn es vielfach Unbehagen auslöst. Wie dargelegt ist nicht nur das Unternehmen selbst von rechtlichen Verstößen betroffen, sondern auch Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer müssen für organisatorisches Fehlverhalten einstehen.

Jedes Unternehmen sollte ein entsprechendes Compliance-Regelwerk einführen, aktuell halten und die Mitarbeiter anhand dieser Regelungen schulen. Zur Umsetzung können auch „Compliance-Monitors“ eingesetzt werden, wenn Unternehmen durch Verstöße mit Gesetzen und anderen Vorgaben in Konflikt geraten und zur Rechenschaft gezogen werden. Diese externen Personen können das interne Regelwerk durchforsten und prüfen, wie Compliance-Verantwortliche kooperieren, sowie Schnittstellen kappen, an denen Fehler auftreten können.