Bei Bars, Clubs und Veranstaltungsräumen greifen in Österreich mehrere Rechtsbereiche ineinander.
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Sicherheit
Brandschutz in Österreich
In der Silvesternacht kam es im Schweizer Skiort Crans-Montana zu einem Brand in einer Bar. Die Behörden sprechen von 40 Todesopfern und mehr als 100 Verletzten. Als wahrscheinlicher Auslöser werden „Partyfontänen“ genannt, die brennbares Material an der Decke entzündet haben sollen. Gegen die Betreiberinnen und Betreiber laufen strafrechtliche Ermittlungen. Kann so etwas auch in Österreich passieren?
In Österreich gibt es neun Bauordnungen und dazugehörige Verordnungen. Das Bauwesen ist Landessache. Es existieren derzeit mehr als 100 gesetzliche Regelungen und über 150 Normen. Der Brandschutz in Gebäuden wird aber seit Jahren über gemeinsame technische Grundlagen harmonisiert.
OIB-Richtlinien als gemeinsamer Rahmen
Der wichtigste gemeinsame Rahmen sind die OIB-Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik. Die Länder können diese Richtlinien über ihre Bautechnikverordnungen für verbindlich erklären. Der Kern für den baulichen Brandschutz ist die OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz". Sie legt Anforderungen an Feuerwiderstandsklassen, Fluchtwege und Brandabschnitte fest. Alle neun Bundesländer haben diese Richtlinien in ihre Bauordnungen aufgenommen.
Wichtig ist der Stand der Umsetzung: Die OIB-Richtlinien 2023 wurden beschlossen, sind aber nicht in allen Bundesländern vollständig in Kraft. In vielen Ländern gilt weiterhin die Ausgabe April 2019 als maßgebliche Grundlage für den Brandschutz. Die Richtlinien werden im Vier-Jahres-Rhythmus überarbeitet.
Baulicher Brandschutz
Der bauliche Brandschutz regelt vor allem die Einteilung in Brandabschnitte, den Feuerwiderstand von Wänden, Decken und Stützen, Fluchtwege und Treppenhäuser, Anforderungen an Baustoffe und Oberflächen sowie Zufahrten und Zugänge für die Feuerwehr. Diese Anforderungen sind in den Ländern großteils über die OIB-Richtlinie 2 und ergänzende landesspezifische Regeln festgelegt.
Abweichungen sind möglich, aber nur mit einem Nachweis, dass das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Dafür ist in der Regel ein Brandschutzkonzept erforderlich. Die Brandschutzanforderungen richten sich nach Gebäudeklassen. Es gibt fünf Klassen von GK 1 bis GK 5. Ein- und Zweifamilienhäuser fallen in Klasse 1. Reihenhäuser gehören zu Klasse 2. Mit steigender Gebäudeklasse werden die Anforderungen strenger. Bei Gebäuden der Klasse 5 ist ein Brandschutzkonzept erforderlich.
Anlagentechnischer Brandschutz
Je nach Gebäudegröße und Nutzung sind technische Einrichtungen vorgeschrieben. Dazu zählen etwa Brandmeldeanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Sicherheits- und Notbeleuchtung sowie Löschanlagen oder Wandhydranten. Welche Anlagen notwendig sind, hängt von der Nutzung, der Personenzahl und den landesrechtlichen Vorgaben ab. Die Details werden meist im Bau- oder Betriebsbewilligungsverfahren festgelegt.
Organisatorischer Brandschutz
Neben Bauweise und Technik spielt der Betrieb eine zentrale Rolle. Dazu gehören klare Zuständigkeiten im Brandfall, Unterweisungen des Personals, das Freihalten und Kennzeichnen von Fluchtwegen sowie regelmäßige Kontrollen. Die Arbeitsstättenverordnung schreibt vor, welche Brandschutzmaßnahmen in Betrieben umgesetzt werden müssen. Dazu gehören Feuerlöscher, Fluchtwegkennzeichnungen und regelmäßige Brandschutzunterweisungen.
Für Arbeitsstätten gelten bundesweite Mindestvorgaben. Fluchtwege müssen jederzeit benutzbar sein, solange sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb aufhalten. Die Rauchentwicklung ist ein wichtiges Kriterium. Rauchgasvergiftungen stellen die häufigste Todesursache bei Bränden dar.
Veranstaltungsstätten und Gastronomie
Bei Bars, Clubs und Veranstaltungsräumen greifen in Österreich mehrere Rechtsbereiche ineinander: das Baurecht der Länder, die Veranstaltungsgesetze der Länder, das Gewerberecht und der Arbeitnehmerschutz. Das Veranstaltungsrecht ist ebenfalls Landessache. Es enthält meist zusätzliche Vorgaben zu maximalen Besucherzahlen, Fluchtwegen und zur Zusammenarbeit mit der Feuerwehr.
Gastronomiebetriebe unterliegen speziellen Bestimmungen. Die TRVB 136/79 regelt Veranstaltungsstätten für maximal 300 Besucherinnen und Besucher. Sie gilt für Betreiberinnen und Betreiber von Tanzgaststätten, Bars und Diskotheken. Für Beherbergungsstätten gelten zusätzliche Anforderungen an Bodenbeläge in Restaurants und Gemeinschaftsräumen.
Brandschutzeinrichtungen in Gastronomiebetrieben müssen vor der ersten Inbetriebnahme einer Abschlussüberprüfung unterzogen werden. Danach sind regelmäßige Revisionen vorgeschrieben. Je nach Anlage müssen diese jährlich oder alle zwei Jahre durchgeführt werden. Nur zur Überprüfung ermächtigte Stellen dürfen diese Kontrollen vornehmen. Die Erteilung der Gaststättenkonzession ist in manchen Bundesländern an eine vorherige Brandschutzbegehung der Feuerwehr geknüpft.
Technische Richtlinien und Normen
Der Österreichische Bundesfeuerwehrverband erstellt die Technischen Richtlinien für den vorbeugenden Brandschutz. Diese TRVB-Richtlinien sind keine Gesetze. Behörden, Versicherungen und Sachverständige fordern sie aber oft als Mindeststandard. Besonders relevant sind die TRVB 117 (Feuerlöscher), TRVB 121 (Brandschutztüren), TRVB 128 (Eigenkontrolle) und TRVB 115 (Brandschutzbeauftragte).
Zusätzlich gelten die Österreichischen Normen. Eine wichtige Norm ist die ÖNORM EN 13501. Sie klassifiziert Bauprodukte nach ihrem Brandverhalten. Die früher gültige ÖNORM B 3800 wurde 2002 durch diese europäische Norm ersetzt.
Die Situation in den Bundesländern
Die Details unterscheiden sich von Land zu Land. Gemeinsam ist, dass der Brandschutz im Bauwesen auf den OIB-Richtlinien basiert, meist in der Ausgabe April 2019. Jedes Bundesland regelt den baulichen Brandschutz über eigene Bautechnikverordnungen.
Niederösterreich
Niederösterreich verweist in der Bautechnikverordnung ausdrücklich auf die OIB-Richtlinien. Für den Brandschutz ist die Ausgabe April 2019 maßgeblich.
Burgenland
Im Burgenland sind die OIB-Richtlinien als technischer Standard in den baurechtlichen Regelwerken verankert. Auch hier ist die Ausgabe 2019 die zentrale Grundlage.
Oberösterreich
Oberösterreich setzt die technischen Anforderungen über die Bautechnikverordnung um. Neuere Ausgaben der OIB-Richtlinien wurden teilweise übernommen. Welche Fassung für den Brandschutz gilt, ergibt sich aus den jeweiligen Anlagen zur Verordnung.
Salzburg
Salzburg erklärt die OIB-Richtlinien in der Bautechnikverordnung für verbindlich. Für den Brandschutz wird ausdrücklich auf die Ausgabe April 2019 verwiesen.
Steiermark
In der Steiermark sind die OIB-Richtlinien die technische Basis des Baurechts. Die Bautechnikverordnung enthält zusätzliche landesspezifische Regelungen und Erläuterungen, auch zum Brandschutz.
Kärnten
Kärnten regelt die technischen Anforderungen in der Kärntner Bautechnikverordnung. Für den Brandschutz gilt ausdrücklich die OIB-Richtlinie 2 in der Ausgabe April 2019.
Tirol
Tirol arbeitet mit Technischen Bauvorschriften. In den Anlagen werden die verbindlichen Richtlinien festgelegt. Für den Brandschutz ist ebenfalls die OIB-Richtlinie 2 in der Ausgabe April 2019 maßgeblich. Es gibt spezielle Anforderungen für Tourismusbetriebe und Seilbahnanlagen.
Vorarlberg
Vorarlberg regelt die technischen Anforderungen über die Bautechnikverordnung. Auch hier wird für den Brandschutz auf die OIB-Richtlinien in der Ausgabe April 2019 Bezug genommen. Es gelten verstärkte Vorschriften für Holzbauten.
Wien
Wien regelt die technischen Anforderungen über die Wiener Bautechnikverordnung. Seit Februar 2024 gilt die neue Fassung der Verordnung. Die aktuellen Änderungen betreffen vor allem Bauphysik und Energie. Der bauliche Brandschutz richtet sich weiterhin nach den bestehenden Vorgaben. Für Veranstaltungsstätten gibt es zusätzliche Richtlinien, insbesondere zu Fluchtwegen in gemischt genutzten Gebäuden. Die Feuerbeschau durch die Baupolizei ist besonders streng geregelt.
Verschärfungen nach Kaprun
Seit dem Gletscherbahn-Unglück in Kaprun im Jahr 2000 wurden die Brandschutzvorschriften in allen Bundesländern verschärft. Bei dem Brand in der Gletscherbahn kamen 155 Menschen ums Leben. Die Verschärfungen führten zum sogenannten Kaprun-Effekt. Seitdem gibt es durchschnittlich 21 Brandtote pro Jahr weniger als vor 2000.
Verantwortlichkeiten und Kontrollen
Die Planenden sind dafür verantwortlich, dass ein Gebäude alle Vorgaben auf europäischer, bundesweiter und landesweiter Ebene einhält. Bauwerberinnen und Bauwerber müssen nachweisen, dass die Schutzziele erreicht werden. Nach dem Bau sind die Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise die Betreiberinnen und Betreiber für den Brandschutz zuständig.
Auf Landesebene sind die Brandverhütungsstellen der einzelnen Bundesländer für die feuerpolizeiliche Abnahme verantwortlich. Bei gewerblichen Gebäuden und Arbeitsstätten werden auch nach der Fertigstellung Inspektionen durchgeführt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes zu vermeiden und im Brandfall eine Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auszuschließen.
Keine generelle Feuerlöscherpflicht
In Österreich besteht keine generelle Feuerlöscherpflicht für Wohnungen und Ein- oder Zweifamilienhäuser. Lediglich bei der Lagerung von Brennstoffen wie Heizöl sowie teilweise für Garagen ist ein Feuerlöscher vorgeschrieben. Die OIB-Richtlinien definieren eine „erste und erweiterte Löschhilfe". Die Anzahl und Art der erforderlichen Feuerlöscher hängt von der Gebäudeart und der Nutzung ab.
Bedeutung für Gemeinden
In Gemeinden laufen viele Aufgaben zusammen: Bauverfahren und baurechtliche Auflagen, die Einbindung von Feuerwehr und Sachverständigen, Bewilligungen und Kontrollen nach Landesrecht sowie der Umgang mit Gebäuden mit mehreren Nutzungen. Bei Nutzungen mit vielen Menschen in einem Raum ist nicht nur die Bauausführung entscheidend. Auch der laufende Betrieb, das Freihalten von Ausgängen und klare organisatorische Regeln sind Teil des Brandschutzes.