Die Bedarfsprüfung für Apotheken bleibt weiterhin aufrecht, die Behörden haben aber nun mehr Flexibilität darin, in bestimmten Fällen Ausnahmen zuzulassen, wenn dies der Versorgung der Bevölkerung dienlich ist.
Foto: Apothekerkammer

Apotheken dort, wo sie gebraucht werden

7. Juli 2016
Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stellt klar, dass eine Apotheke auch dann bleiben kann, wenn weniger als 5.500 Menschen versorgt werden müssen. Das ist vor allem für den ländlichen Raum enorm wichtig.





Die Gesetzesbestimmung der letzten Apothekengesetznovelle muss daher im Lichte dieses Urteils interpretiert werden und findet überall dort Anwendung, wo besondere örtliche Verhältnisse eine Unterschreitung der Personengrenze erfordern. Die Bedarfsprüfung für Apotheken bleibt weiterhin aufrecht, die Behörden haben aber nun mehr Flexibilität darin, in bestimmten Fällen Ausnahmen zuzulassen, wenn dies der Versorgung der Bevölkerung dienlich ist.



„Die Bedarfsregelung und die dadurch resultierende flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und Gesundheitsdienstleistungen ist ein österreichisches Erfolgsmodell und hat sich seit Jahrzehnten bewährt“, meint der Präsident der Österreichischen Apothekerkammer, Max Wellan. Der Fortbestand der Bedarfsregelung sei im Hinblick auf die gute, flächendeckende Versorgung der Österreicherinnen und Österreicher mit Arzneimitteln und Gesundheitsdienstleistungen erforderlich und sinnvoll. Dies belege auch eine europäische Vergleichsstudie von Apothekensystemen in deregulierten und regulierten Ländern wie Österreich. Diese Studie zeigt, dass es ohne Bedarfsregelung zu vermehrten Eröffnungen von neuen Apotheken an wirtschaftlich attraktiven Standorten, vor allem in Einkaufszentren, kommt. Für Menschen in weniger frequentierten Lagen und Wohngegenden besteht somit die Gefahr einer schlechteren Versorgung mit Arzneimitteln und Gesundheitsdienstleistungen.