Abgekürzte Verfahren
oder auf automatischer Überwachung beruht.
Begründet wurde diese im Rahmen der 14. StVO-Novelle im Jahr 1987 erfolgte Erweiterung abgekürzten Verfahren damit, dass der Beweiswert automatischer Radarkontrollen der eigenen dienstlichen Wahrnehmung von Organen gleichzusetzen ist. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß Maß- und Eichgesetzes (§ 13 Abs. 2 Z 2) die Geschwindigkeitsmessgeräte, die bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen verwendet werden, der Eichpflicht unterliegen. Erst dadurch stellt das VStG den (erhöhten) Beweiswert automatischer Überwachungen jenen der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht gleich.
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass eine Gemeinde, so ihr die Überwachungstätigkeit vom Land übertragen wird, immer selbst hoheitlich tätig wird, sie daher selbst „Herrin“ der Überwachung bleibt, gleich ob sie sich dabei Hilfstätigkeiten Dritter (Aufstellung, Wartung, Reinigung von Messgeräten) bedient oder nicht.