Frau arbeitet am Computer
Zu beachten ist, dass die neuen eForms auch für weitere Veröffentlichungen in bereits laufenden Vergabeverfahren zu verwenden sind. Symbolbild.
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Aktuelle Änderungen der vergaberechtlichen Bekanntmachungsvorschriften

31. Oktober 2026
Im Jahr 2019 führte die Europäische Union für Bekanntmachungen und Bekanntgaben auf europäischer Ebene elektronische Formulare, die sogenannten „eForms“, ein. Seit Oktober 2023 ist ihre Verwendung für europaweite Bekanntmachungen verpflichtend.

Seit 1. Oktober 2026 müssen diese eForms aufgrund der Novellierung des Vergaberechtsgesetzes auch für Bekanntmachungen und Bekanntgaben im Unterschwellenbereich verpflichtend verwendet werden. Damit werden die Kerndaten-Verordnung sowie die Kerndatenbestimmungen des Anhanges VIII des Bundesvergabegesetzes (BVergG 2018) abgelöst. Diese regelten bisher die Pflicht zur Kerndatenangabe. 

Die neuen eForms für den Unterschwellenbereich entsprechen in Inhalt und Aufbau im Wesentlichen jenen Formularen, die bereits im Oberschwellenbereich eingesetzt werden. Ziel der Umstellung ist unter anderem, zusätzliche Daten zur öffentlichen Beschaffung zu erfassen. Außerdem sollen Vergabedaten durch einen einheitlichen Datenstandard und eine harmonisierte Terminologie strukturierter aufgezeichnet und besser ausgewertet werden.

Neue Formulare auch für laufende Verfahren

Zu beachten ist, dass die neuen eForms auch für weitere Veröffentlichungen in bereits laufenden Vergabeverfahren zu verwenden sind. Das gilt auch für Verfahren, die vor dem 1. Oktober 2026 eingeleitet wurden. Die gute Nachricht für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeberinnen: Die großen österreichischen Vergabeplattformen haben die neuen Anforderungen bereits umgesetzt.

Abrufe ab 50.000 Euro EU-weit bekanntgeben

Eine weitere Neuerung betrifft die Bekanntgabe von Abrufen aus Rahmenvereinbarungen, sofern diese nach den Regelungen des Oberschwellenbereichs ausgeschrieben wurden: Abrufe aus diesen Rahmenvereinbarungen mit einem Auftragswert von mindestens 50.000 Euro sind nunmehr auf Unionsebene bekanntzugeben. Bisher genügte eine nationale Bekanntgabe.

Infos

Schramm Öhler Rechtsanwälte
Herrengasse 3-5, 3100 St. Pölten
kanzlei@schramm-oehler.at 
Tel. 02742/222 95

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