Walter Koch: „Bei sozialen Härtefällen haben Gemeinden immer eine gute Hand bewiesen.“ Foto: KSV/Elke Mayr

„Verlorene Zeit ist verlorenes Geld“

Die Inkassoinstitute wollen ihr Image verbessern und haben Standesregeln festgelegt. Walter Koch, Geschäftsführer der KSV1870 Forderungsmanagement GmbH und Präsident des Inkassoverbandes Österreich, erläutert die Hintergründe.

Herr Koch, seit Ende Juni gibt es auch für Inkassobüros und -institute Standesregeln, in denen Kriterien für den Umgang nicht nur mit Gläubigern, sondern auch mit Schuldnern festgeschrieben sind. Was sind die Hintergründe? Warum war so ein Regelwerk notwendig?



Inkassoinstitute stehen immer wieder in öffentlicher Kritik. Meist handelt es sich dabei um pauschale Verurteilungen der Branche, indem ihr „unseriöse“ Methoden oder Intransparenz vorgeworfen werden. Grund dafür ist aus meiner Sicht, dass unsere bereits seit Jahrzehnten geltenden Standesregeln nach außen hin zu wenig bekannt waren. Wir haben sie nun daher im Zuge einer Aktualisierung – in der übrigens auch die Anregungen von Konsumentenschützern berücksichtigt wurden – veröffentlicht. Für uns ist dies ein weiteres deutliches Zeichen nach außen, dass wir uns unserer Verantwortung bewusst sind und unsere Aufgabe auch für die Öffentlichkeit nachvollziehbar und transparent erfüllen.



Was sind die Eckpunkte dieser Standesregeln?



In ihnen ist das Verhalten gegenüber Branchenkollegen, Kunden, Auftraggebern und Schuldnern geregelt. Unter anderem ist klar definiert, wie Mahnschreiben auszusehen haben und welche Informationen darin enthalten sein müssen. Einheitlich definiert sind auch die Fristen zwischen den Mahnungen und Regeln für ein allfälliges persönliches Inkasso. All diese Themen sind gesetzlich in der Form nicht geregelt, daher hat sich die Branche dazu entschlossen, sie zu veröffentlichen.



Verändert sich dadurch etwas für Gläubiger? Und was ändert sich für Schuldner?



Im Sinne eines funktionierenden Wirtschaftskreislaufs besteht für Gläubiger das Recht, offene Forderungen beglichen zu bekommen sowie für Schuldner die Pflicht, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen.



Von implementierten Standards und der damit verbundenen Sicherheit profitieren beide Seiten. Jeder weiß bzw. kann sich sehr einfach erkundigen, z. B. wie Inkassoschreiben auszusehen haben, welche Fristen einzuhalten sind oder welche Bedingungen bei einem persönlichen Inkasso gelten.



Geldgeschäfte und Sentimentalitäten passen nicht zueinander, aber aus meiner Sicht muss gerade eine Gemeinde mit sozialem Augenmaß agieren. Gibt es so etwas im Regelwerk auch?



Es ist generell so, dass Gläubiger im überwiegenden Teil der Fälle den Schuldner als Kunden nicht verlieren möchten. Wir sehen uns daher vorwiegend als Partner, der in vermittelnder Funktion auftritt. Ziel ist dabei immer, eine möglichst schonende Lösung herbeizuführen. Idealerweise ist das die Zahlung, es kann aber auch die Empfehlung sein, die Forderung aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Schuldners auszubuchen.



Die 2100 Gemeinden Österreichs sind generell in einer etwas heiklen Lage, was Inkasso an sich betrifft. Einerseits sind sie verpflichtet, Gebühren für Wasser, Abwasser etc. einzuheben, andererseits ist es gerade in Österreich etwas schwierig, jemandem, der in finanziellen Nöten ist, das Wasser abzudrehen. Da geht’s ja nicht um ein Zeitungsabo, das nicht bedient wird. Welchen Rat können sie den Gemeinden hier geben? Immerhin geht’s hier ja auch um Wähler.



Die Grundregeln im Forderungsmanagement gelten auch für Gemeinden: Die Kunden bzw. Bürger zu kennen und alle Daten, wie Name, Adresse, Geburtsdaten, Telefonnummern, Mailadressen, zu erfassen. Rechnungen und Vorschreibungen sollten umgehend gelegt werden, denn verlorene Zeit bedeutet nicht selten verlorenes Geld. Das Gleiche gilt auch für Mahnungen: nicht zuwarten, sondern sofort nachfassen. Wenn das nicht fruchtet, Professionisten einschalten. Wir haben die Erfahrung und unterstützen gerne.



Eine Gemeinde funktioniert wie jede Gemeinschaft dann besonders gut, wenn alle Mitglieder ihren Teil zum Gelingen beitragen und dazu gehört eben auch das Bezahlen von Leistungen durch jene, die sie beanspruchen. Eine Aufteilung auf alle übrigen findet meist wenig Verständnis. Bei sozialen Härtefällen haben Gemeinden immer eine gute Hand bewiesen.



Wie ist denn der normale Vorgang, wenn eine Gemeinde zu Ihnen kommt und Sie mit der Eintreibung von Gebühren beauftragt?



Zu unterscheiden ist zwischen „hoheitlichen“/öffentlich-rechtlichen Forderungen (z. B. Kanal- oder Wassergebühren oder die Gewerbesteuer) und privatrechtlichen Forderungen (z. B. Mieten). Bei „hoheitlichen“ Forderungen sind Gemeinden bevorrechtet und können mittels des sogenannten Rückstandsausweises sofort – also ohne zu klagen – die Exekution beantragen. Diese Forderungen dürfen von einem Inkassobüro nach heutiger Rechtslage nicht betrieben werden.



Privatrechtliche Forderungen können jedoch sofort auf Basis einer Vereinbarung an uns übergeben werden. Nach der Erfassung der Daten starten wir mit einer schriftlichen Mahnung und bleiben telefonisch, mit persönlichen Besuchen oder weiteren Mahnungen am Ball. In ca. 70 Prozent der Fälle gibt es innerhalb von acht Wochen ein Ergebnis.



Kann es passieren, dass jemand wegen nicht bezahlter Gebühren – also nicht wegen ausbleibender Rückzahlung von Krediten oder so – delogiert wird und auf der Straße landet?



In aller Regel kommt es zu einer Delogierung nur dann, wenn die Miete nicht bezahlt wird und gerichtlich eine Räumungsklage eingebracht worden ist. Vorstellbar wäre eventuell, dass die Gemeinde aufgrund von Gebührenrückständen ein gerichtliches Pfandrecht erwirkt und es zu einer Versteigerung von Haus/Grund oder Eigentumswohnung kommt. Letztlich ist es im Ermessen der Gemeinde, welche Schritte sie setzt.



Gibt es einen Unterschied in der Schuldner-Behandlung, wenn es sich um Einzelpersonen oder um Familien mit (Klein-)Kindern handelt?



Generell nehmen wir auf die individuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bestmöglich Rücksicht: z. B. indem wir entsprechende Teilzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen ausarbeiten oder gemeinsam mit dem Schuldner Vorschläge für Zahlungsaufschübe vorlegen. Immer wieder gibt es auch Kulanzlösungen mittels Vergleichs oder den völligen Verzicht auf die Forderung. Wir beraten und unterstützen mit unserer Expertise, die Gemeinde trifft die Entscheidung.



Anderes Sonderfälle auf kommunaler Ebene wären jene, in denen der Haus- oder Wohnungseigentümer beispielsweise das Objekt in Österreich als Zweitwohnsitz besitzt, seinen Hauptwohnsitz aber sagen wir in Norddeutschland hat und sich um österreichische Gebühren nicht kümmert. Aus früherer Erfahrung wissen wir, dass es hier zwar bilaterale Amtshilfeverfahren gibt, diese aber oft genug im Sand verlaufen. Könnte der KSV hier aktiv werden und sich um die Eintreibung solcher Außenstände kümmern?



Das können wir umgehend tun, sobald die gesetzliche Hürde genommen ist, die derzeit noch die Betreibung „hoheitlicher“ Forderungen verhindert. Eine solche Entscheidung wäre schön lange fällig, denn sie würde die Gemeinden spürbar entlasten, ressourcenmäßig ebenso wie finanziell.



Letzte Frage: Hat das KSV-Fairnesskonzept in der vom Justizausschuss Ende Juni beschlossenen Novelle zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz Auswirkungen auf Gemeinden und deren Inkassomanagement?



Das KSV1870 Fairnesskonzept hat einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet, dass die Regeln über die Entschuldung natürlicher Personen bei weitem nicht so radikal geändert wurden, wie es von der Bundesregierung eigentlich angepeilt worden war. Dennoch wird es ab 1.11.2017 zu einer wesentlichen Erleichterung bei der Schuldenregulierung kommen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht wenige Schuldner diesen leichteren Ausweg aus ihren Schulden wählen werden. Das hat für Gläubiger, zu denen ja auch vielfach Gemeinden zählen, den Effekt, dass sie sich zum einen im Vorfeld viel intensiver um das Einbringen offener Forderungen kümmern müssen und zum anderen in mehr Schuldenregulierungsverfahren noch intensiver dafür sorgen müssen, dass es Schuldnern nicht zu leicht gemacht wird. Der KSV1870 kann als Vertreter von Gläubigern in den Verhandlungen den Schuldnern auf den Zahn fühlen und optimierte Angebote durchsetzen. Daher wird es noch wichtiger sein, dass der KSV1870 möglichst viele Mandate - auch von Gemeinden – erhält, denn je größer das Mandat, desto größer auch die Gestaltungsmöglichkeit.

Schlagwörter