Streifzug durch die Bundesabgabenordnung

Neben den Abgaben, welche sie in regelmäßigen Zeiträumen den Gemeindebürgern vorschreiben, sind Gemeinden selbst Steuerpflichtige diverser Bundesabgaben und Steuern (z. B. Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Lohnabgaben etc.).





In der BAO werden neben Verhaltensgrundlagen, Aufzeichnungspflichten oder Befugnisse der Finanzämter auch die Grundlagen für die Verfahren im Abgabenwesen geregelt. Grundsätzlich folgt ein Steuerverfahren ausgehend von der Steuererklärung folgendem Ablauf:


  1. Abgabe der Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt (bei Gemeinden aus Niederösterreich, Wien und dem Burgenland ist dies das Finanzamt Wien 1/23) auf elektronische Weise über Finanz Online[1]. Einige wenige Steuererklärungen (z. B. Werbeabgabe oder Kraftfahrzeugsteuer) sind noch in Papierform einzureichen.

  2. Das zuständige Finanzamt erlässt einen Steuerbescheid, welcher folgende Bestandteile zu enthalten hat:

    1. Bescheid erlassende Behörde

    2. Bescheidadressat (Gemeinde)

    3. Bescheidbezeichnung

    4. Rechtsmittelbelehrung

    5. Spruch des Bescheides

    6. Begründung (Diese darf nicht fehlen, wenn der Bescheid von der eingereichten Steuererklärung abweicht. Sie kann aber auch in einem eigenen Schreiben ergehen.)



  3. Weicht der Steuerbescheid von der eingereichten Steuererklärung ab, kann innerhalb von einem Monat ab erfolgter Bescheidzustellung eine Bescheidbeschwerde beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Mittels Beschwerdevorentscheidung kann die Bescheidbeschwerde (teilweise) abgeändert oder der Steuerbescheid bestätigt werden.

  4. Im Zuge eines Beschwerdeverfahrens kann bis zur endgültigen Entscheidung durch die Beschwerdeinstanz eine Aussetzung der Einhebung seitens des/der Steuerpflichtigen beantragt werden: Dabei ist zu beachten, dass durch die Beschwerde die Höhe der Abgabe maßgeblich abgeändert werden muss, die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist und es offenkundig ist, dass die Beschwerde Erfolg haben wird.

  5. Nunmehr kann wiederum innerhalb eines Monats ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht (BFG), einzubringen beim Beschwerdefinanzamt, eingebracht werden.

  6. Entscheidet das BFG gegen den Vorlageantrag der Gemeinde, so kann in einem letzten Schritt eine Revision beim VfGH oder VwGH – einzubringen beim BFG, eingebracht werden.



Diesen kurz umrissenen Ablauf begleiten diverse Zuschläge und  Zinsen, wobei diese davon abhängen, wie der/die Steuerpflichtige die gesetzten Fristen im Zusammenhang mit Steuern und Steuererklärungen wahrt:



Ein Säumniszuschlag wird immer dann verhängt, wenn der/die Steuerpflichtige die Steuerschuld zu spät bezahlt – unabhängig, ob es sich hier um eine Selbstbemessungsabgabe oder eine durch Bescheid erlassene Steuerschuld handelt. Zu Beginn beläuft sich dieser auf 2 Prozent, nach weiteren drei Monaten wird dieser um 1 Prozent erhöht (somit 3 Prozent) und nach weiteren drei Monaten erfolgt wiederum eine Erhöhung um 1 Prozent (somit 4 Prozent). Eine Festsetzung in der Form eines Bescheides erfolgt allerdings erst, wenn ein Mindestbetrag von 50 Euroüberschritten wird. Auf Antrag gemäß § 217 BAO kann der Säumniszuschlag – bei fehlendem groben Verschulden – herabgesetzt werden.



Das Pendant zum Säumniszuschlag ist der Verspätungszuschlag, welcher immer dann verhängt wird, wenn eine Steuererklärung zu spät und nicht entschuldbar eingebracht wird. Die maximale Höhe dieses Zuschlages liegt bei 10 Prozent und liegt im Ermessen der Finanzverwaltung, welche das bisherige Verhalten des Steuerpflichtigen sowie den Grad der Fahrlässigkeit zu beurteilen hat. Ein mittels Bescheid vorgeschriebener Verspätungszuschlag wird ebenfalls erst ab einer Mindesthöhe von 50 Euro festgesetzt. Bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen kann es zusätzlich zu Zwangsstrafen und in weiterer Folge zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen kommen.



Im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaft- und Einkommensteuer) kann es für nach dem 30. September des Folgejahres erlassene Steuerbescheide zur Festsetzung von Anspruchszinsen kommen: Verzinst werden sowohl Steuernachzahlungen als auch Steuergutschriften ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zu einem maximalen Zeitraum von 48 Monaten. Für die Verzinsung wird der Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (OeNB) herangezogen und um 2 Prozent erhöht. Derzeit beläuft sich der Zinssatz für Anspruchszinsen aufgrund der Negativzinsen auf 1,38 Prozent. Sofern ein Mindestbetrag von 50 Euro nicht erreicht wird, werden auch keine Anspruchszinsen festgesetzt. Übrigens: Sind bereits hohe Steuernachzahlungen bekannt, kann mittels einer freiwilligen Vorauszahlung rechtzeitig eine Anspruchsverzinsung vermieden werden!



Kann eine Abgabe bzw. Steuernachzahlung nicht rechtzeitig bis zur Fälligkeit bezahlt werden, kann der/die Steuerpflichtige mittels Antrag eine Stundung oder Ratenzahlung beantragen. Dabei ist zu beachten, dass eine Entrichtung der Abgabenschuld mit erheblichen Härten verbunden sein muss und die Einbringlichkeit dieser nicht gefährdet ist. Stundungszinsen werden ebenfalls mittels Bescheid und ab einer Höhe von 50 Euro festgesetzt, wobei wiederum der Basiszinssatz der ÖNB – allerdings um 4,5 Prozent erhöht – herangezogen wird. Die Gewährung einer Stundung oder Ratenzahlung liegt im Ermessen der Finanzbeamten, welche unter anderem auch das bisherige Zahlungsverhalten der/des Steuerpflichtigen in die Entscheidung miteinbeziehen.



Für Aussetzungen der Einhebung (siehe oben) wird momentan ein Zinssatz von 1,38 Prozent herangezogen (Basiszinssatz der OeNB zzgl. 2 Prozent). Eine Festsetzung mittels Bescheid erfolgt wiederum erst ab einem Betrag von 50 Euro.



Das Gegenstück zu den Aussetzungszinsen im Beschwerdeverfahren sind die Beschwerdezinsen: Mittels Antrag in der Beschwerde kann der/die Steuerpflichtige diese beantragen, wenn die Steuerschuld bereits voll entrichtet bzw. bezahlt wurde. Voraussetzung ist, dass die Beschwerde auf Punkte eingeht, in welchen der erlassene Steuerbescheid von den eingebrachten Steuererklärungen abweicht, oder dass ein Bescheid angefochten wird, welchem kein Antrag zu Grunde liegt. Auch hier liegt der Zinssatz 2 Prozent über dem Basiszinssatz der OeNB (derzeit insgesamt 1,38 Prozent) und Zinsen werden ab Überschreiten der Betragsgrenze von 50 Euro mittels Bescheid festgesetzt.



 



[1] Frist zur Abgabe bei elektronischer Abgabe: 30.6. des Folgejahres, bei Abgabe in Papierform: 30.4. des Folgejahres. Frist zur Abgabe über Quotenregelung Steuerberater: 31.3. des zweitfolgenden Jahres.

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