Wird einem Dienstnehmer eine Wohnung inkl. Beheizung und Beleuchtung zur Verfügung
gestellt, so sind für den laufenden Monat in der Lohnverrechnung zwei Zehntel vom Gesamtbetrag in Höhe von 196,20 Euro anzusetzen – in Summe 39,24 Euro. Foto: www.Bilderbox.com

Sachbezüge im Fokus

Was zu beachten ist, wenn man vom Dienstgeber eine Wohnung zur Verfügung gestellt bekommt oder einen Gehaltsvorschuss erhält.

Wohnraum und Verpflegung[1]



Wird dem Dienstnehmer vom Dienstgeber eine Wohnungsmöglichkeit und eventuell Verpflegung zur Verfügung gestellt, so spricht der Gesetzgeber vom Wert der vollen freien Station.



Nimmt der Dienstnehmer diese zur Gänze in Anspruch, so sind pro Monat 196,20 Euro im Rahmen der Lohnverrechnung anzusetzen. In diesem Gesamtbetrag sind mehrere Unterkategorien enthalten und sind mit Zehnteln bewertet:



1/10 für Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung)

1/10 für Beheizung und Beleuchtung

1/10 für erstes Frühstück

1/10 für zweites Frühstück

3/10 für Mittagessen

1/10 für Jause

2/10 für Abendessen

10/10 in Summe



Wird einem Dienstnehmer eine Wohnung inkl. Beheizung und Beleuchtung zur Verfügung gestellt, so sind für den laufenden Monat in der Lohnverrechnung zwei Zehntel vom Gesamtbetrag in Höhe von 196,20 Euro anzusetzen – in Summe 39,24 Euro.



Werden Kostenbeiträge für einzelne Bereiche durch den Dienstnehmer geleistet, vermindert sich der Betrag von 196,20 Euro um den jeweiligen Anteilswert.

Angemietete Wohnung



Stellt der Dienstgeber seinen Mitarbeiter Wohnungen kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, so ist je Quadratmeter der Richtwert gemäß § 5 Richtwertgesetz[2] zur Berechnung des Sachbezugswertes heranzuziehen. Auch hier gilt: Geleistete Kostenbeiträge seitens des Dienstnehmers mindern den Sachbezugswert.



Wie kommen Sie zum richtigen Wert?



Für die Herleitung des maßgeblichen Quadratmeterwertes (inklusive Betriebskosten gemäß § 21 MRG[3]) ist – unabhängig von der Nutzfläche – die Ausstattung der mietrechtlichen Normwohnung maßgeblich. Der Quadratmeterwert ist um 30 Prozent zu kürzen, wenn der maßgebliche Standard der Normwohnung nicht erreicht wird (zusätzliche Kürzung um 35 Prozent bei Dienstwohnungen z. B. von Hausbesorgern).



Seit 2.12.2015 ist der Quadratmeterwert mit dem Endpreis am Abgabeort (somit dem Wohnort) zu vergleichen. Bei großen Unterschieden zwischen diesen beiden Werten ist der um 25 Prozent verringerte fremdübliche Mietzins als Quadratmeterwert anzusetzen.



Zum Schluss vergleicht der Dienstgeber den errechneten Quadratmeterwert mit den tatsächlich bezahlten Kosten (um 25 Prozent gekürzte Wohnungsmiete inkl. Betriebskosten). Der höhere Wert bildet die Grundlage für den Sachbezugswert.



Wussten Sie …?



Gibt es bei der Zurverfügungstellung einer Wohnung an die Mitarbeiter ein besonderes Interesse (z. B. rasche Verfügbarkeit) und wird deshalb eine Unterkunft kostenlos oder verbilligt weitergegeben, so gilt folgendes:


  • Bis zu einer Unterkunftsgröße von maximal 30 m² entfällt der Ansatz des Sachbezuges.

  • Bei Unterkünften mit einer Größe von mehr als 30 m² und maximal 40 m² sowie einer Verwendung von nicht länger als zwölf Monaten ist der Sachbezugswert um 35 Prozent zu reduzieren.


Zinsfreies Darlehen und Gehaltsvorschüsse



Wird dem Dienstnehmer von seinem Dienstgeber ein Gehaltsvorschuss oder ein Darlehen gewährt, so sind am Jahresende für diese Zinsen zu verrechnen. Bei zu niedrig verzinsten Darlehen oder Gehaltsvorschüssen ist der Differenzbetrag als Sachbezugswert heranzuziehen. Für die Berechnung ist der aushaftende Betrag zum Jahresende anzusetzen. Die sich ergebenden Zinsen sind Bestandteil der sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 10 EStG.



Den für das jeweilige Kalenderjahr anzuwendende Prozentsatz müssen Sie nicht selbst berechnen! Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht jährlich den anzuwendenden Zinssatz[4]. Für das Jahr 2016 liegt dieser bei 1 Prozent.



Für Darlehen bzw. Gehaltsvorschüsse unter 7.300 Euro ist kein Sachbezug zu berechnen. Liegen diese über 7.300 Euro, so ist nur für den übersteigenden Betrag ein Sachbezug in der Lohnverrechnung zu erfassen.

Sachbezüge in der Landwirtschaft



Für Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft gibt es eigene Sachbezugswerte betreffend der ihnen frei zur Verfügung gestellten Wohnung –190,80 Euro pro Kalenderjahr (15,90 Euro pro Monat).



Des Weiteren finden sich in § 6 Sachbezugswerteverordnung die Werte, welche für die Abgabe von Waren und Lebensmitteln an den Arbeiter (z. B. 1 Liter Vollmilch 0,65 Euro oder 1 kg Rindfleisch 5,45 Euro) in der Lohnverrechnung zu erfassen sind.

Kein Sachbezug zum Beispiel für …



Sowohl für Mobil- als auch Festnetztelefone, welche gelegentlich von Dienstnehmer für private Telefonate verwendet werden, muss keine Sachbezug angesetzt werden. Kommt es im Einzelfall zu einer umfangreicheren privaten Nutzung, so sind die anteiligen tatsächlichen Kosten zuzurechnen.



Können Dienstnehmer die für berufliche Zwecke zur Verfügung gestellten Laptops, Notebooks, Tablets oder Stand-PCs fallweise privat nutzen, stellt dies noch keinen Anlass für die Verrechnung eines Sachbezuges dar. Die Überlassung eines gebrauchten PCs stellt einen Sachbezug dar, wenn die Überlassung kostenlos erfolgt.



Neben zahlreichen weiteren Themenbereichen (Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien des BMF), sieht der Gesetzgeber vor, dass Betriebsveranstaltungen – Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge und ähnliche – bis insgesamt 365 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Werden auf der Weihnachtsfeier Gutscheine verteilt, so sind diese nicht der Lohnverrechnung zu unterwerfen, sofern der Jahresbetrag von 186 Euro nicht überschritten wird. Gelegentliche Aufmerksamkeiten zum Geburtstag (Blumenstrauß oder ein kleines Geschenk) zählen ebenfalls nicht als Sachbezug, ebenso die tägliche Zurverfügungstellung von Getränken an die Dienstnehmer.



[1] § 1 Sachbezugswerteverordnung – BGBl II 2001/416



[2] BGBl. Nr. 800/1993 idF BGBl. I Nr. 50/2008 – heranzuziehen ist der Wert vom 31. Oktober des Vorjahres



[3] Trägt der Arbeitnehmer die Betriebskosten selbst, so erfolgt eine Kürzung des Quadratmeterwertes um 25%.



[4] Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts unter www.bmf.gv.at → Findok

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