Bild einer Baustelle in Österreich
Von kommunaler Seite wurden neben dem Eingriff in die Gemeindeautonomie auch die unklaren Bestimmungen kritisiert und zudem darauf hingewiesen, dass zahlreiche Gemeinden mittels Bauübertragungsverordnung heute bereits baurechtliche Agenden der Gewerbebehörde übertragen – dies aber in geordneten Verhältnissen und unter klaren Rahmenbedingungen. Foto: www. BilderBox.com

Verfahrenskonzentration meilenweit entfernt

Die im Ministerrat beschlossene Regierungsvorlage zur neuen Gewerbeordnung enthält eine Bestimmung, die das Gegenteil von dem bewirken würde, was man eigentlich erreichen will.

"Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung (…) auch nach den bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes eine Bewilligung erforderlich ist, entfallen gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden und die für die Anlage geltenden raumordnungsrechtlichen und flächenwidmungsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes zu beachten."

Und weiter heißt es: „Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungs-genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach (…) den bautechnischen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes."

Es handelt sich dabei wohlgemerkt nicht um einen ersten Vorentwurf einer Gesetzesänderung, es handelt sich dabei auch nicht etwa um einen Ministerialentwurf, der erst einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden würde – nein: Es handelt sich um eine bereits im Ministerrat beschlossene Regierungsvorlage (!)

Obwohl im Begutachtungsverfahren von kommunaler Seite, von Behördenseite und auch von Länderseite massive Kritik an dieser Gesetzesbestimmung eingebracht wurde, blieb diese in der Regierungsvorlage unberücksichtigt. Zwar wurden textlich Änderungen vorgenommen, die den Anschein erwecken (sollten), dass den Bedenken Rechnung getragen wurde – inhaltlich hat sich aber gar nichts geändert.



So wurden von kommunaler Seite neben dem Eingriff in die Gemeindeautonomie auch die unklaren Bestimmungen kritisiert und zudem darauf hingewiesen, dass zahlreiche Gemeinden mittels Bauübertragungsverordnung heute bereits baurechtliche Agenden der Gewerbebehörde übertragen – dies aber in geordneten Verhältnissen und unter klaren Rahmenbedingungen.

Von allen Seiten wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung gar nicht vollziehbar ist und unlösbare Abgrenzungsfragen mit sich bringt. Auch wurde zu erklären versucht, dass etwa bautechnische Bestimmungen gar keine Bewilligungspflicht begründen. Die Frage, was mit den „nicht-bautechnischen Bestimmungen" zu geschehen hat, blieb sowieso unbeantwortet.

Sollte tatsächlich die Bestimmung in dieser Form in Kraft treten, so würde genau das Gegenteil dessen bewirkt werden, was man erreichen wollte, denn von einer Verfahrenskonzentration und einer Entbürokratisierung ist man meilenweit entfernt.



Allen Bedenken zum Trotz steht diese Bestimmung kurz vor der Beschlussfassung – eine Bestimmung, die noch dazu in den Verfassungsrang gehoben wird bzw. infolge der (vermeintlichen) Zuständigkeitsänderung als Verfassungsbestimmung beschlossen werden muss – womit die eines Tages (unausweichlich) notwendig werdende Korrektur jedenfalls kein einfacher Spaziergang werden wird. Aber: In Stein gemeißelt ist immer nur, was in Stein gemeißelt wurde