
Nicht ersetzt werden Instandhaltungs- und Betriebskosten, diese sind daher anteilig, so mit dem Eisenbahnunternehmen nichts anderes vereinbart wurde, von den Gemeinden zu tragen.
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Kostenersatzregelung gefunden
Angesichts der Haltung des Verkehrsministeriums, dass sich aus der Eisenbahnkreuzungsverordnung (EisbKrV 2012) keine Kostenfolgen ergeben, die von Seiten des Bundes zu ersetzen wären, war die Ausgangslage für eine Kostenersatzlösung im FAG 2017 denkbar schlecht. Da sich auch das BMF anfänglich dieser Meinung anschloss, sind viele davon ausgegangen, dass nunmehr jede einzelne Gemeinde ihren Anspruch eigens beim Verfassungsgerichtshof durchsetzen muss. Eine nicht nur teure, sondern vor allem auch riskante Angelegenheit.
Letzten Endes konnte in den Verhandlungen zum neuen Finanzausgleich doch eine Lösung getroffen werden, die für viele Gemeinden eine finanzielle Erleichterung bringen wird. So werden in den Jahren 2017 bis einschließlich 2029 insgesamt 125 Millionen Euro aus FAG-Mitteln bereitgestellt, die paritätisch aus Bundes- und Gemeindeertragsanteilen aufgebracht werden.
Jährlich steht ein Betrag von insgesamt 9,62 Millionen Euro zur Verfügung, die den Ländern im Verhältnis der geschätzten Aufwendungen zwecks Kostenersatz für Investitionsmaßnahmen an Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen gewährt werden. Diese Mittel stehen für Investitionen seit dem Inkrafttreten der Eisenbahnkreuzungsverordnung (September 2012) zur Verfügung.
Nicht ersetzt werden Instandhaltungs- und Betriebskosten, diese sind daher anteilig, so mit dem Eisenbahnunternehmen nichts anderes vereinbart wurde, von den Gemeinden zu tragen.
Die Mittel werden unabhängig davon ausgezahlt, ob die Investitionen durch die Verordnung verursacht wurden. Damit fällt das Risiko wie auch der Aufwand für eine derartige Prüfung weg. Dafür ist aber vorgesehen, dass „im Regelfall ein Eigenfinanzierungsanteil der Gemeinden vorzusehen ist.“ Die Höhe des Kostenbeitrages ist von den Ländern auf Basis von Richtlinien festzulegen.